Sachverständigengutachten, oder: Wann muss der Sachverständige in der Berufungsinstanz noch einmal gehört werden?

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Im Kessel Buntes dann heute zunächst der BGH, Beschl. v. 18.07.2018 – VII ZR 30/16, ergangen  in einem Verfahren wegen einer Nichtzulassungsbeschwerde. Die Entscheidung hat nichts mit Verkehrs- oder gar Strafrecht zu tun, sondern betrifft einen Baurechtsfall. Die Aussagen des BGH können aber auch im Verkehrsrecht von Bedeutung sein bzw. Bedeutung erlangen.

Der BGH hat Stellung genommen zur Frage, wann eine erneute Anhörung eines Sachverständigen in der Berufungsinstanz erforderlich ist. Es ging um die Klage eines Bauherrn, der die eine Architektin mit der Sanierung eines Altbaus beauftragt hatte. Diese Architektin – Beklagte zu 1 – sowie den mit der Berechnung der Statik beauftragten Statiker, den Beklagten zu 2, nimmt der Kläger auf Schadensersatz in Anspruch. Es geht um eine eingebrochene Gebäudewand, die offenbar während der Bauarbeiten nicht richtig abgefangen worden war.

Das LG hatte die Beklagten auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens verurteilt. Das OLG hat das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, ohne den Sachverständigen erneut zu vernehmen. Das beanstandet der BGH und meint: Das Berufungsgericht muss einen Sachverständigen erneut anhören, wenn es dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will:

„Beim Sachverständigenbeweis gilt, dass es einer erneuten Anhörung des Sachverständigen bedarf, wenn das Berufungsgericht dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will, insbesondere ein anderes Verständnis der Ausführungen des Sachverständigen zugrunde legen und damit andere Schlüsse aus diesen ziehen will als der Erstrichter. Unterbleibt diese gebotene Beweisaufnahme, ist das Recht des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (vgl. BVerfG, NJW 2011, 49 Rn. 10 – 14; BGH, Beschluss vom 24. März 2010 – VIII ZR 270/09 Rn. 8, 13, BauR 2010, 1095).“

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