Ebenfalls nicht viel Federlesen hat das LG Ingolstadt im LG Ingolstadt, Beschl. v. 23.08.2017 – 1 KLs 383 Js 228567/16 – gemacht. Gegen den Beschuldigten ist ein Verfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mitn BtM in nicht geringer Menge u.a. anhängig. Der Beschuldigte ist inhaftiert. Der dem Beschuldigten nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO beigeordnete Pflichtverteidiger hat den Mandanten über fünf Monate nicht besucht. Das reicht dem LG für eine Umbeiordnung auf einen andern Pflichtverteidiger:
Dennoch ist die Sorge des Angeschuldigten berechtigt, dass Rechtsanwalt F der Aufgabe, sich für ihn und seine Belange einzusetzen, nicht mehr gerecht werde. Denn dieser hat ihn seit dem 10.03.2017 über einen Zeitraum von mehr als fünf Monaten nicht mehr in der JVA besucht.
Es ist allgemein anerkannt, dass der fehlende Besuch eines Pflichtverteidigers über einen längeren Zeitraum in der Untersuchungshaft das fehlende Vertrauen des Beschuldigten zu dem beigeordneten Verteidiger rechtfertigt und deshalb einen wichtigen Grund für die Entpflichtung darstellt. Daran ändert auch die bei dem letzten persönlichen Gespräch zwischen Pflichtverteidiger und Angeschuldigtem getroffene Vereinbarung nichts. Obwohl sich sein Mandant bereits fast sechs Monate in Untersuchungshaft befand, hatte der Verteidiger zum Zeitpunkt dieses Gesprächs Akteneinsicht lediglich bis BI. 39 erhalten, sein Wissen über den Gang des Ermittlungsverfahrens befand sich auf dem Stand vom 03.11.2016. Insbesondere war ihm der Inhalt der bis dahin stattgefundenen vier polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen nicht bekannt. Hiervon erhielt er erst mit der von der Staatsanwaltschaft am 03.05.2017 bewilligten Akteneinsicht Kenntnis. Doch während dem Angeschuldigten im Haftbefehl vom 01. 11. 2016 eine Tat mit 6 kg Cannabis zur Last gelegt worden war, standen nunmehr fünf Taten mit insgesamt 20 kg im Raum. Angesichts des im Vergleich mit dem Stand zum Zeitpunkt des Gesprächs vom 10.03.2017 veränderten Sachverhalts und der erheblichen Straferwartung wäre ein nochmaliger Besuch des Angeschuldigten in der Haft auch ohne dessen ausdrücklich geäußerten Wunsch für eine ordnungsgemäße Verteidigung zwingend erforderlich gewesen, zumal zwischen Pflichtverteidiger und Angeschuldigtem laut Vortrag von Rechtsanwalt F im Schriftsatz vom 04.05.2017 vereinbart worden war, weitere Besuche würden entweder auf schriftlichen Wunsch des Angeschuldigten oder nach AkteneinSicht erfolgen.
Aus Sicht eines vernünftigen und verständigen Beschuldigten ist damit die Besorgnis gerechtfertigt, die Verteidigung könne objektiv nicht mehr sachgerecht geführt werden.“
Zutreffend.