Der Kläger ist Geschädigter aus einem Verkehrsunfall. Bei diesem Unfall ist der Pkw des Klägers beschädigt worden. Bei dem Pkw war der Kilometerstand manipuliert war. Das hatte der Vorbesitzer dem Kläger nach dem Kauf mitgeteilt. Der Kläger hatte daher den Vorbesitzer auf Rückabwicklung des Kaufvertrages verklagt. In dem Verfahren auf Rückabwicklung wurde vom Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt. Das war zu dem Ergebnis gekommen, dass in das Fahrzeug des Klägers beim Kilometerstand von 59.315 km ein CAN-Filter eingebaut worden, wodurch sich im elektronischen Zündschloss der Kilometerstand nicht mehr erhöhte. Auch der Kilometerstand im Display war manipuliert worden.
Der nach dem Verkehrsunfall beauftragte Sachverständigen wusste von diesen Manipulationen nichts. Er ermittelte in seinem Schadensgutachten einen Wiederherstellungswert und eine Wertminderung. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners hat das Gutachten aufgrund der unklaren Kilometerangaben als unbrauchbar angesehen, ein verlässlicher Wiederbeschaffungswert und eine Wertminderung könnten nicht festgestellt werden. Der Kläger hat beim AG Bochum geklagt, hatte dort aber keinen Erfolg. Das AG hat im AG Bochum, Urt. v. 14.08.2015 – 47 C 55/15 – die Klage abgewiesen:
„Ein Schadensersatzanspruch scheidet aus, weil ein Sachverständiger den Wiederbeschaffungswert des an dem Unfall beteiligten Fahrzeuges aufgrund der völlig unklaren Laufleistung des Fahrzeuges nicht verlässlich ermitteln könnte. Nach den zwischen den Parteien unstreitigen Feststellungen in dem schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof, K.-H, Sch. 24.06.2011 kann eine Ermittlung der tatsächlichen Laufleistung nicht erfolgen. Hiernach steht lediglich fest, dass bei einer Laufleistung von 59.315 km eine Manipulation erfolgt ist, deren Höhe allerdings nicht bestimmt werden kann. Soweit der Kläger behauptet, die tatsächliche Laufleistung liege tatsächlich (lediglich) um 30.000 km über der angezeigten Laufleistung, ist dieser Vortrag schon unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Anknüpfungstatsachen für diese Vermutung werden nicht mitgeteilt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die vorstehend dargelegte unklare tatsächliche Laufleistung des Fahrzeuges hat der Kläger im laufenden Rechtsstreit nicht im Ansatz nachvollziehbar aufgeklärt. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges bzw. zu dessen Laufleistung kam deshalb nicht in Betracht.
Wenn aber – wie hier- der Wiederbeschaffungswert nicht ermittelt werden kann, so muss die Frage auch offen bleiben, ob überhaupt ein reparaturwürdiger Schaden am klägerischen Fahrzeug entstanden ist. Gleiches gilt für die Ermittlung einer etwaigen merkantilen Wertminderung.
Das von dem Kläger eingeholte Schadensgutachten des Sachverständigen R. ist vor diesem Hintergrund ebenfalls unbrauchbar und dessen Kosten von den Beklagten nicht zu erstatten. Der Kläger wäre vorliegend verpflichtet gewesen, den Sachverständigen R. über die unklare Laufleistung, welche dem Kläger unstreitig bekannt war, in Kenntnis zu setzten. Selbst eine Mitteilung des Klägers an den Sachverständigen R., dass die tatsächliche Laufleistung um 30.000km höher als die angezeigte Laufleistung liegen würde, würde an der für den Kläger erkennbaren Unbrauchbarkeit des Gutachtens nichts ändern. Umstände, die zu einer solchen Einschätzung des Klägers (berechtigterweise) hätten führen können, sind -wie bereits dargestellt- nicht mitgeteilt. Dem Kläger hätte daher bewusst sein müssen, dass das Gutachten aufgrund des Fehlens einer belastbaren Laufleistung seines Fahrzeuges objektiv unbrauchbar für die Schadensregulierung sein würde.“
M.E. zutreffend. Es „trifft“ hier den Kläger, wenn der Wiederbeschaffungswert pp. nicht ermittelt werden kann.
Die Entscheidung ist sicher richtig. Aber es ist eine Einzelfallentscheidung – geschuldet unzureichendem Klägervortrag.
Ein Geschädigter, der auf Schadensersatz in Geld klagt, muss seinen Schaden beziffern und die Höhe beweisen, wenn sie bestritten wird.
Soweit ersichtlich, waren die Reparaturkosten vorliegend unstreitig. Es blieb nur offen, ob ein Totalschaden vorliegt. Um das zu berechnen, wird der Wiederbeschaffungswert benötigt. Wenn in einem anderen Verfahren Professor Schimmelpfennig den konkreten Wiederbeschaffungswert zum Zwecke der Kaufvertragsrückabwicklung nicht verlässlich bestimmen konnte, heißt das noch lange nicht, dass der Wiederbeschaffungswert nicht eingrenzbar ist und damit ein Mindest-Wiederbeschaffungswert bestimmbar ist. Aber dafür muss man halt als anwaltlicher Vertreter etwas Kreativität entwickeln und sich ggf. sachverständig beraten lassen. Irgendwelche Kilometerzahlen in den Ring zu werfen, die ohne plausible Begründung bleiben, reicht wohl nicht.
Es tut gut, auf juristische Ergebnisse einen Kontrollblick aus der Laiensphäre zu werfen: Hier wurde ein Fahrzeug ohne jedes Verschulden des Eigentümers beschädigt. Der erhält aber keinen Cent Schadensersatz, weil Kilometerzählerstand und Laufleistung nicht übereinstimmen. Da kann doch etwas nicht stimmen …