Mobiltelefon, Fahrlehrer und BGH, was hat das mit einander zu tun? Nun, demnächst (vielleicht) viel, weil das OLG Karlsruhe mit OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.02.2014 – 3 (5) SsRs 607/13 – dem BGH nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG folgende Rechtsfrage vorgelegt hat:
„Ist ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt neben einem Fahrschüler sitzt, dessen fortgeschrittener Ausbildungsstand zu einem Eingreifen in der konkreten Situation keinen Anlass gibt, Führer des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO?“
Unterschiedlich entschieden haben das in der Vergangenheit das OLG Bamberg und das OLG Düsseldorf entschieden (vgl. dazu den OLG Bamberg, Beschl. v. 24.03.2009 – 2 Ss OWi 127/09 bzw. den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2013 – 1 RBs 80/13 und Der Fahrlehrer und sein Mobiltelefon – er darf…. sowie auch das AG Herne-Wanne, Urt. v. 24.11.2011 – 21 OWi-64 Js 891/11-264/11 und dazu Der Fahrlehrer und sein Mobiltelefon).
Dann werden wir jetzt also bald wissen, was „Sache ist“.
Verstehe ich das richtig, dass mein Fahrlehrer nicht ans Telefon gehen darf wenn ich als Fahrschüler am Steuer sitze? So viele Paragraphen =) Und gilt das dann für jede Fahrschule?
Vielleicht hilft das ja weiter:
https://blog.burhoff.de/2015/01/der-fahrlehrer-und-sein-mobiltelefon-yes-he-can/
Gibt es nun Neuigkeiten?
@Bernie: Einfach mal alles lesen und nicht wild drauf los fragen 😀