Folgender Sachverhalt: Der Angeklagte wird vom AG verurteilt. Er legt Berufung ein. Das LG verwirft die Berufung als unzulässig, weil der Angeklagte auf Rechtsmittel verzichtet habe. Der Angeklagte wendet dagegen ein, dass eine Verständigung stattgefunden habe. Daher sei ein Rechtsmittelverzicht unwirksam. In dem Protokoll der Hauptverhandlung ist u. a. vermerkt, dass eine Erörterung i. S. d. §§ 202 a, 212 StPO mit dem Ziel einer Verständigung über Fortgang und/oder Ergebnis des Verfahrens nie stattgefunden habe. Ferner ist darin festgehalten, dass nach Urteilsverkündung der Angeklagte, die Verteidigerin und der Vertreter der Staatsanwaltschaft auf Rechtsmittel verzichtet haben.
Das OLG Zweibrücken hebt im OLG Zweibrücken, Beschl. v. 31.o7. 2012 – 1 Ws 169/12 – auf und verweist zur Sachaufklärung zurück mit der Begründung:.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts wird durch das Protokoll der Hauptverhandlung des Amtsgerichts Germersheim vom 14. März 2012 nicht bewiesen, dass eine solche Verständigung nicht stattgefunden hat. Das Verhandlungsprotokoll enthält weder die Erklärung nach § 273 Abs. 1 a Satz 1 StPO noch das Negativattest nach § 273 Abs. 1 a Satz 3 StPO. Damit entfällt insoweit die dem Verhandlungsprotokoll gemäß § 274 StPO zukommende Beweiskraft. Das Verhandlungsprotokoll enthält ausschließlich Erklärungen gemäß §§ 202 a, 212 StPO. Diese Erklärungen schließen nicht aus, dass eine Verständigung in der Hauptverhandlung i. S. v. § 257 c StPO stattgefunden hat. Insofern hätte das Landgericht im Freibeweisverfahren und in freier Beweiswürdigung den wirklichen Verfahrensablauf klären müssen. Diese Sachaufklärung ist nunmehr u. a. durch Einholung dienstlicher Erklärungen der Verfahrensbeteiligten erster Instanz nachzuholen.
Tja, auf das Ergebnis darf man gespannt sein.
§§ 273 Abs.1 Satz 2 und 273 Abs.1a StPO sind den Amtsgerichten noch unbekannt. Oder es werden eben keine „Erörterungen“ und „Verständigungen“ sondern nur „Absprachen“ geführt und getroffen, die nicht protokolliert werden müssen.
Absprachen gibt es nur in der Rechtswikrlichkeit, nicht in der StPO 🙂
Wenn der Angeklagte nach der Urteilsverkündung über Rechtsmittel belehrt wird, dürfte ein anschließender RMVerzicht wirksam sein, oder?
Nein, schauen Sie in § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO: Wenn eine Verständigung voraus gegangen ist, ist der RMV unwirksam.