Auf der Homepage des BGH ist erst heute (man fragt sich warum) BGH, Beschl. v. 26.05.2011 – 5 StR 165/11 eingestellt worden, der sich mit einer Ablehnungsfrage befasst. Der Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof B. [Basdorf?] hatte gemäß § 30 StPO angezeigt, dass seine Tochter im Verfahren vor dem LG Hamburg als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft tätig war. Dazu der Senat:
„Der Angeklagte hat sich zu dem angezeigten Umstand nicht geäußert. Mit dem Generalbundesanwalt erkennt der Senat keinen Grund anzunehmen, dass der Vorsitzende Richter wegen der Mitwirkung seiner Tochter eine Haltung einnehmen könnte, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 24 Rn. 8 mwN). Die revisionsgerichtliche Prüfung betrifft das von unabhängigen Richtern erlassene Urteil des Landgerichts. Welcher Sitzungsstaatsanwalt am Verfahren mitgewirkt hat, ist hierbei in der Regel ohne Bedeutung und vermag deshalb die Einstellung des das Urteil prüfenden Revisionsrichters nicht zu beeinflussen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Mai 1998 – 1 StR 171/98 zum ähnlichen Fall eines Bruders eines Senatsvorsitzenden, der als Nebenklägervertreter im Ausgangsverfahren tätig geworden war).„
Also: Kein Familienbetrieb. Allerdings m.E. auch richtig. Denn die Tochter war nur Staatsanwältin im Ausgangsverfahren
interessant könnte es werden, wenn ein verteidiger einen grund sieht, analog zu den befangenheitsvorschriften auf die auswechslung der sitzungsvertreterin hinzuwirken.
na ja, das geht ja so schon kaum und wird mit der Begründung wohl auch nicht ziehen.
naja, wenn die sitzungsvertreterin b. durch ihr verhalten in einer HV einen anlass für einen solchen antrag bieten würde, wäre es jedenfalls interessant, in welcher besetzung der bgh über diesen (i.d.r. unbegründeten) revisionsantrag entscheiden würde. zugegeben, es ist hypothetisch.
wie wäre es mit einer Klausur an der Uni :-)?
nee, an der uni werden nur lebensnahe sachverhalte gestellt. wo gibts denn so was, dass die tochter eines bgh-richters in dessen sprengel staatsanwaltschaftliche sitzungsvertreterin ist?! das ist doch abstrus! 😉
Der Senat hätte doch auch einfach schreiben können: „Das Ablehnungsgesuch ist schon deshalb unbegründet, weil Richter B. seine Tochter enterbt hat, da sie Staatsanwältin geworden ist…“ 🙂