Der BGH, Beschl. v. 08.02.2011 – 1 StR 24/10 betreffend eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung – übrigens eine Leitsatzentscheidung des BGH – hatte in den Gründen (II, 3 d) von der „Aussetzung des Gesetzes“ gesprochen. Gemeint war aber die „Auslegung des Gesetzes“. Ist ja schon was anderes, obwohl man manchmal bei der ein oder anderen „Auslegung des Gesetzes“ schon den Eindruck der „Aussetzung des Gesetzes“ hat. Der BGH hat es gemerkt und den Fehler im Beschl. v. 19.04.2011 berichtigt. Also: „Auslegung des Gesetzes“.