Entziehung der FE II: Unbewusster Kokain-Konsum, oder: Vortrag eines schlüssigen Sachverhalts?

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Im zweiten Posting kommt dann hier der OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 01.06.2026 – 4 MB 5/26 – auch zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach Betäubungsmittelkonsum. In der Entscheidung geht es u.a. mal wieder um die Einlassung: unbewusster Konsum von Betäubungsmitteln bzw. unbemerkte Verabreichung durch Dritte. Die hatte keinen Erfolg:

„3. Soweit der Antragsteller bemängelt, dass sich in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine Ausführungen dazu fänden, ob eine unbewusste Einnahme in Betracht zu ziehen sein könnte, rechtfertigt dies keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Der Antragsteller verweist darauf, dass er am 9. November 2025 Gast der Verlobungsfeier des Herrn … gewesen sei. Auf der Verlobungsfeier seien zahlreiche Gäste gewesen, die dem Antragsteller nicht sämtlich persönlich bekannt gewesen seien. Der Antragsteller habe dort über starke Kopfschmerzen geklagt und um ein Mittel zur Linderung gebeten. Einer der Gäste der Verlobungsfeier, Herr …, habe dem Antragsteller dann eine Kopfschmerztablette gegeben, was Herr … bekunden werde, da er dies selbst so beobachtet habe. Besondere berauschende Wirkungen dieser Kopfschmerztablette habe weder der Antragstellerselbst wahrgenommen, noch sei er im Weiteren auf der Verlobungsfeier durch ungewöhnliches Verhalten aufgefallen, so dass ihm eine mögliche aufgehobene Fahrtüchtigkeit in der zeitlichen Folge auf die Einnahme der Kopfschmerztablette auch nicht bewusst geworden sei.

Die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln setzt grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Eine unbemerkte Verabreichung durch Dritte und daher unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar. Wer behauptet, die in seinem Blut festgestellten Substanzen unwissentlich eingenommen zu haben, muss deshalb einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Wegen der Gefahren, die von harten Drogen und solche konsumierenden Fahrerlaubnisinhabern ausgehen, sind hohe Anforderungen an die Substantiierung sowie an die Plausibilität der Einlassungen zu stellen. Erst nach einer entsprechenden Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt (vgl. VGH München, Beschluss vom 12. März 2026 – 11 CS 26.249 –, juris, Rn. 15, m. w. N., OVG Bautzen, Beschluss vom 19. Januar 2024 – 6 B 70/23 –, juris Rn. 13).

Dies leistet das Beschwerdevorbringen nicht, sondern es wiederholt lediglich das erstinstanzliche Vorbringen. Der Antragsteller unterstellt lediglich pauschal, die von dem Herrn … verabreichte Tablette müsse das Amphetamin enthalten haben, ohne deutlich zu machen, warum der ihm namentlich bekannte und als Zeuge bezeichnete Herr …ihm ein Betäubungsmittel verabreicht haben und sich damit in den Verdacht der Abgabe von Betäubungsmitteln bringen sollte. Dies erscheint nicht ernsthaft möglich und stellt keinen plausiblen, in sich schlüssigen, glaubhaften Sachvortrag dar, sondern lässt das Vorbringen des Antragstellers als Schutzbehauptung erscheinen. Unklar bleibt insbesondere, warum er keine Erklärung des ihm namentlich bekannten Herrn … zu der Abgabe der Tablette zur Untermauerung seines Vortrages vorgelegt hat.“

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