Und dann hier, nachdem ich heute Morgen die Gesetzesvorhaben/das Geplante zum materiellen Recht vorgestellt habe – vgl. hier Gesetzesvorhaben/Geplantes zum materiellen Recht, oder: K.-o.-Tropfen, Umweltrecht, digitale Gewalt – hier dann noch das, was man zum Verfahrensrecht in der Pipeline hat. Das sind:
-
„Gesetz zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen„, mit dem eine inhaltliche Überarbeitung, Neustrukturierung und Modernisierung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) igeplant ist.
-
„Gesetz zur zur Änderung der Strafprozessordnung – digitale Ermittlungsmaßnahmen„, – BR-Drucksache 264/26 – das in neuen Vorschriften in der StPO folgendes regeln soll:
-
in einem neuen § 98d StPO den automatisierten biometrischen Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet,
- in einem neuen § 98e StPO § 98e eine automatisierte verfahrensübergreifende Datenanalyse.
-
-
„Gesetz zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren“ -BR-Drucksache 23/2026 -, nach dem
-
eine Pflicht zur Speicherung von IP-Adressen eingeführt wird, um den Straf-
verfolgungsbehörden und anderen berechtigten Stellen die zuverlässige Identifikation
eines Anschlussinhabers anhand einer IP-Adresse zu ermöglichen, -
im Bereich der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr durch die Bundespolizei für Verkehrsdaten das Instrument der Sicherungsanordnung geschaffen wird,
-
durch diverse Änderungen in den Vorschriften betreffend Verkehrsdaten pp. erreicht werden soll, dass bei Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere
solchen nach § 100a Abs. 2 StPO eine sog. Funkzellenabfrage wieder möglich ist.
-
-
„Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung“ – BR-Drucksache 181/26 -, das u.a. vorsieht, das Betroffene von schweren Straftaten im Strafverfahren leichter professionelle Unterstützung erhalten können solle. Insbesondere sollen auch Betroffene von häuslicher Gewalt in gravierenden Fällen künftig einen Anspruch auf kostenfreie psychosoziale Prozessbegleitung haben. Zusätzlich sollen sie Anspruch auf einen anwaltlichen Beistand erhalten.
Und dann gibt es ja noch die Expertenkommission zur StPO, die seit November 2025 tagt und berät (hoffentlIch). Ich bin gespannt, was da kommt. Mit Gutem rechne ich nicht. Denn wenn, die Frage im Mittelpunkt der Kommissionsarbeiten steht, „wie sich strafgerichtliche Hauptverhandlungen zügiger und effizienter durchführen lassen – ohne zentrale rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze preiszugeben“ (so hiB 641/25 und BT-Drucksache 21/2515) dann weiß ich, was uns droht, nämlich: Unter dem Deckmantel der „Effinziensteigerung ein „kurzer Prozess im Strafverfahren“ (vgl. dazu hier bei LTO).

