StPO II: Viel zu viel Ausschluss der Öffentlichkeit, oder: Anforderungen an die Begründung der Verfahrensrüge

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Bei der zweiten Entscheidung der heutigen Berichterstattung handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 08.01.2026 – 3 StR 368/25.

Das LG hat die Angeklagte des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, „unbefugtem Führen der Berufsbezeichnung Arzt“ in zwei Fällen und gefährlicher Körperverletzung in sieben Fällen schuldig gesprochen. Dagegen die Revision, die keinen Erfolg hatte:

„a) Die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 338 Nr. 6 StPO) ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Denn sie trägt nicht sämtliche Tatsachen vor, derer es zur Prüfung des behaupteten Verfahrensverstoßes bedürfte.

Zur Rüge ist mitgeteilt, dass das Landgericht die Öffentlichkeit für die Dauer der Gutachtenerstattung durch einen psychiatrischen Sachverständigen ausgeschlossen habe. In nichtöffentlicher Hauptverhandlung sei es sodann auch zum Abschluss „des Selbstleseverfahrens“ gekommen. Nicht vorgetragen ist, welche Urkunde(n) das Selbstleseverfahren umfasste. Ein etwaiger Zusammenhang des Inhalts der entsprechend in die Hauptverhandlung eingeführten Schriftstücke mit der Gutachtenerstattung des Sachverständigen bleibt damit unklar. Insoweit gilt jedoch:

Der Ausschluss der Öffentlichkeit, der sich auf einen bestimmten Verfahrensabschnitt beschränkt, umfasst auch weitere Vorgänge, die mit diesem in enger Verbindung stehen oder sich aus ihm entwickeln und die daher zu demselben Verfahrensabschnitt gehören (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 17. November 2020 – 4 StR 223/20, juris Rn. 4; Urteil vom 22. März 2023 – 1 StR 243/22, BGHR StPO § 338 Nr. 6 Öffentlichkeit 8 Rn. 9; jeweils mwN). Infolgedessen muss zur Begründung der Rüge eines zu weit erstreckten Ausschlusses der Öffentlichkeit nicht nur vorgetragen werden, welche Verfahrensvorgänge während seiner Dauer, also in nichtöffentlicher Hauptverhandlung, ausgeführt wurden, sondern diese müssen auch so genau bezeichnet werden, dass dem Revisionsgericht die Nachprüfung ihres etwaigen Zusammenhangs mit dem den Öffentlichkeitsausschluss gebietenden Verfahrensvorgang möglich ist (BGH, Beschluss vom 1. August 2023 – 4 StR 88/23, NStZ 2025, 312 Rn. 6; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 – 1 StR 78/14, juris Rn. 12).

Diese Prüfung ist dem Senat hier verwehrt. Sollte es sich bei den im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden beispielsweise um das schriftliche Gutachten des Sachverständigen oder diesem zugrundeliegende psychiatrische Atteste gehandelt haben, wäre ein Zusammenhang zum Verfahrensvorgang, auf den sich der Ausschluss der Öffentlichkeit bezog, gegeben. Für eine im Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO eingeführte Urkunde finden hier dieselben Maßstäbe wie bei einer nach § 249 Abs. 1 StPO verlesenen Urkunde Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2020 – 5 StR 197/20, BGHSt 65, 155 Rn. 6 ff.). Soweit der Verteidiger erstmals im Schriftsatz vom 2. Januar 2026 für den Inhalt des Selbstleseverfahrens auf das Hauptverhandlungsprotokoll vom 12. Februar 2025 verweist, ist diese Mitteilung zum einen verspätet, zum anderen erfüllt auch sie nicht die Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil die Bezugnahme auf Akteninhalt den erforderlichen vollständigen Tatsachenvortrag nicht ersetzt (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 2. April 2025 – 6 StR 336/24, juris Rn. 18 mwN).“

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