Rechtsmittel II: Begründung der Verfahrensrüge, oder: Selbstbelastungsfreiheit und faires Verfahren

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Im zweiten Beitrag stelle ich den BGH, Beschl. v. 30.07.2025 – 5 StR 185/25 – schon etwas älter, aber jetzt ist es soweit 🙂 . Gegenstand des Beschlüsses ist mal die wieder Frage nach der ausreichenden Begründung von Verfahrensrügen.

Das LG hat die Angeklagten u.a. wegen bandenmäßigen Anbaus von Cannabis, Handeltreibens mit Cannabis und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Dagegen die Rechtsmittel der Angeklagten R. und A., die mit der Verfahrensrüge keinen Erfolg hatten:

„Die Verfahrensrügen der Angeklagten dringen nicht durch. Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts ist Folgendes auszuführen:

1. Die von allen Angeklagten erhobenen Rügen der Verletzung des Rechts des Angeklagten R. auf Selbstbelastungsfreiheit („Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG … sowie … § 136, 136a Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 StPO“) und seines Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 MRK) im Zusammenhang mit dem Zustandekommen der von ihm im Zwischenverfahren am 6. Mai 2024 unterzeichneten Einlassung bleiben erfolglos.

a) Den Rügen liegt ein identischer Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte R. hatte im Zwischenverfahren, während des Vollzugs der gegen ihn wegen Fluchtgefahr angeordneten Untersuchungshaft, am 6. Mai 2024 eine von seinem früheren Verteidiger vorgefertigte Einlassung unterzeichnet, die ein Geständnis der Taten II.1, II.2 und II.4 der Urteilsgründe (Fälle 1 bis 25 und 27 der Anklage) enthielt. Hinsichtlich der Tat II.3 der Urteilsgründe (Fall 26 der Anklage) hat er in der Erklärung den Anbau von Cannabis gemeinsam mit dem Mitangeklagten W. in der Wohnung der Mitangeklagten A. eingeräumt, wobei diese die Tätigkeiten durch mehrmaliges Lüften des Aufzuchtraums unterstützt habe. Der Einlassung waren Gespräche des Verteidigers mit der Vorsitzenden der Strafkammer und der Vertreterin der Staatsanwaltschaft über Möglichkeiten einer Haftverschonung vorausgegangen. Mit Beschluss der Strafkammer vom 6. Mai 2024 wurde der Angeklagte R. gegen Auflagen vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung des Rechts des Angeklagten auf Selbstbelastungsfreiheit, weil das Geständnis der Bandentat (Ziffer II.3 der Urteilsgründe, Fall 26 der Anklage) durch das Versprechen eines gesetzlich nicht erlaubten Vorteils (Verschonung vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft) unter Ausnutzung der Haftsituation veranlasst worden sei.

b) Die Rügen haben schon deshalb keinen Erfolg, weil sie den Vortragsanforderungen nicht genügen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dem jeweiligen Vorbringen ist nicht zu entnehmen, wie und mit welchem konkreten Inhalt dem Angeklagten R. die im Rahmen des Revisionsvorbringens vorgetragenen, sich aus Aktenvermerken ergebenden Kommunikationsinhalte konkret vermittelt worden sein sollen und wie sich dies auf sein Aussageverhalten ausgewirkt haben soll. Er selbst war in die Kommunikation nicht eingebunden worden; weder die Strafkammervorsitzende noch die Staatsanwältin waren insoweit persönlich an ihn herangetreten oder hatten ihm sonst Vorgaben zu einem etwaigen Geständnis gemacht. Die Beschwerdeführer teilen darüber hinaus nicht mit, was sich der Angeklagte zum konkreten Inhalt der von ihm am 6. Mai 2024 unterschriebenen Einlassung vorstellte und wie sich diese aus seiner Sicht auf eine künftige Haftverschonung auswirken sollte. Der Senat kann deshalb einen Zusammenhang zwischen einem den Justizbehörden zurechenbaren Verhalten und dem Geständnis der Tat II.3 der Urteilsgründe nicht überprüfen. Das gilt umso mehr, als sich aus der im Urteil mitgeteilten Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung ergibt, dass er die von seinem früheren Verteidiger vorbereitete Erklärung ungelesen unterschrieben habe und später (vom neuen Verteidiger informiert) über deren Inhalt „erstaunt“ gewesen sei. Ein solches Geschehen lässt sich nicht ohne Weiteres mit dem Rügevorbringen in Einklang bringen, der Angeklagte sei unter „Ausnutzung des Zwangs der Untersuchungshaft […] veranlasst worden, eine – (im Fall 26) inhaltlich vorgegebene – Einlassung abzugeben“.

Soweit die Beschwerdeführer (zusätzlich) auf eine Täuschung durch den früheren Verteidiger des Angeklagten R. abgestellt haben, wonach dieser wahrheitswidrig behauptet haben soll, die am 6. Mai 2024 vorbereitete schriftliche Einlassung sei mit dem zweiten Verteidiger und den Verteidigern der Mitangeklagten abgestimmt gewesen, kann die Rüge auch damit nicht durchdringen. Denn der Vorwurf richtet sich nicht gegen ein den staatlichen Stellen zurechenbares Verhalten (zu dieser Voraussetzung vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2024 – 3 StR 134/24, NJW 2024, 3603 f.).

c) Soweit die Beschwerdeführer auf der Grundlage desselben Sachverhalts das Recht auf ein faires Verfahren verletzt sehen, sind die Rügen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil nicht vorgetragen worden ist, dass das Verfahren insgesamt unfair gewesen sei (vgl. EGMR, Urteil vom 9. November 2018 – 71409/10, NJW 2019, 1999 f.; BGH, Beschlüsse vom 21. November 2012 – 1 StR 310/12 Rn. 29; vom 19. Mai 2015 – 1 StR 128/15, NStZ 2015, 541, 543 f.; Urteile vom 7. Februar 2022 – 5 StR 542/20, NJW 2022, 1826, 1828 f.; vom 6. März 2018 – 1 StR 277/17, NJW 2018, 1986 f. Rn. 19; KK-StPO/Lohse/Jakobs, 9. Aufl., MRK Art. 6 Rn. 41).“

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