Geplante Opposition auf Mitgliederversammlung, oder: Verein muss Mitglied Mailadressen herausgeben

Bild von Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay

Und dann – wie angekündigt – die BGH-Entscheidung zum Vereinsrecht. Es handelt sich um das BGH, Urt. v. 10.12.2025 – II ZR 132/24. Es behandelt eine Problematik, die im Vereinsrecht immer wieder eine Rolle spielt, nämlich die Frage: Wie kommt ein Vereinsmitglied an die Adressen anderer Vereinsmitglieder, wenn man zu denen vor einer Mitgliederversammlung Kontakt aufnehmen will.

In dem entschiedenen Fall sollte es auf einer Mitgliederversammlung eines Sportvereinsum den Verkauf von Vereinsgrundstücken gehen. Der Verein hatte vor der Versammlung die existenzielle Bedeutung des Verkaufs betont. Ein Vereinsmitglied hatte andere Mitglieder mobilisieren wollen, um gegen die Pläne vorzugehen. Das Mitglied hatte dazu vergeblich vom Verein die E-Mail-Adressen der anderen Mitglieder herausverlangt, um diese kontaktieren und ihnen seine abweichende Sicht darlegen zu können. Das hat der Verein verweigert.

Auf der Mitgliederversammlung  wurde dann für den Verkauf der Vereinsgrundstücke gestimmt. Das Mitglied klagte daraufhin auf Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse und hatte Erfolg.

Ich verweise wegen der Einzelheiten der Begründung auf den verlinkten Volltext. In der Entscheidung betont der BGH das berechtigte Interesse eines Vereinsmitgliedes an den E-Mail-Adressen der anderen Mitglieder, wenn es diese vor einer Mitgliederversammlung kontaktieren wolle, um auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss zu nehmen. Ein etwaiges Interesse der übrigen Vereinsmitglieder, nicht von anderen Mitgliedern in Vereinsangelegenheiten belästigt zu werden, müsse dahinter zurücktreten. Sie müssten es aufgrund ihres Vereinsbeitritts hinnehmen, dass ein Mitglied sie in berechtigter Verfolgung vereinspolitischer Ziele per E-Mail-Nachricht kontaktiere. Dass der (Sport)Verein ggf. seinen Mitgliedern bei der Aufnahme zugesagt habe, ihre E-Mail-Adresse nur zur Mitgliedschaftsverwaltung zu verwenden, sei unerheblich. Denn das Informationsrecht könne weder per Satzung noch durch Vereinszusagen gegenüber den Mitgliedern eingeschränkt werden. Die Herausgabe der E-Mail-Adressen verstoße im Übrigen auch nicht gegen die DSGVO.

Die Entscheidung des BGh hat folgenden Leitsatz:

Ein Vereinsmitglied hat ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung der E-Mail-Adressen der anderen Vereinsmitglieder, wenn es mit diesen im Vorfeld einer Mitgliederversammlung Kontakt aufnehmen will, um auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss zu nehmen. Einem solchen Auskunftsbegehren stehen auch nicht die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung entgegen.

Und <<Werbemodus an>>: Die Entscheidung gibt mir die Gelegenheit auf „mein“ Vereinsrecht Wegweiser für Vereine und Mitglieder, 12. Aufl. 2025, hinzuweisen. Das kann man hier bestellen. <<Werbemodus aus>.

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