Bewährung I: Bedingte Entlassung nach 2/3-Verbüßung, oder: (Un)Günstige Sozialprognose beim Erstverbüßer?

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Und dann auf geht es mit den vorbereiteten Beiträgen während meiner Abwesenheit und dann zugleich auch in die erste volle Woche 2026.

Und heute gibt es dann zwei Entscheidungen zur Bewährun, also StGB. Ich beginne mit dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.10.2025 – 1 Ws 120/25 – zur Legalprognose bei der 2/3 Verbüßung. Dazu hat das OLG ausgeführt:

„Sachliche Voraussetzung für die bedingte Haftentlassung nach so genannter 2/3-Verbüßung ist gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, dass die Strafaussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Eine solche Entscheidung verlangt die positive Prognose dahin, dass der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werde. Nach ständiger Spruchpraxis des Senats bedeutet dies, dass eine realistische Chance für ein straffreies Verhalten des Verurteilten außerhalb des Strafvollzugs gegeben sein muss, wobei Zweifel an der Verantwortbarkeit der Aussetzung zu Lasten des Verurteilten gehen (vgl. statt vieler: Senatsbeschluss vom 2. September 2024, 1 Ws 123/24; Senatsbeschluss vom 11. Februar 2015, 1 Ws 14/15; Senatsbeschluss vom 21. Juni 2013, 1 Ws 104/13; Senatsbeschluss vom 20. Februar 2012, 1 Ws 10/12; Senatsbeschluss vom 1. November 2011, 1 Ws 166/11; Senatsbeschluss vom 18. November 2008, 1 Ws 221/08; Senatsbeschluss vom 5. März 2008, 1 Ws 50/08).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kann die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe vorliegend nicht verantwortet werden. Zwar ist bei einem Täter, der – wie hier der Verurteilte bzw. Beschwerdeführer – erstmalig eine Freiheitsstrafe verbüßt, nach obergerichtlicher Rechtsprechung im Allgemeinen davon auszugehen, dass er nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe durch die Strafvollstreckung so nachhaltig beeinflusst sein wird, dass er sich zukünftig straffrei verhält (statt vieler: KG NStZ-RR 1997, 27 m.w.N; Senat aaO.). Die Umstände des Einzelfalls können jedoch eine günstige Sozialprognose ausschließen bzw. derart gravierende Zweifel daran begründen, dass eine bedingte Aussetzung des Strafrestes auch beim so genannten Erstverbüßer nicht in Betracht kommen kann.

Entsprechend erfährt die von der Rechtsprechung entwickelte Vermutung, dass der Strafvollzug einen Erstverbüßer im Allgemeinen beeindruckt und ihn von weiteren Straftaten abhalten kann, unter besonderen Umständen wegen der vom Gesetzgeber in den Vordergrund gestellten Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine Einschränkung. Welches Maß der Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit erforderlich ist, hängt von den Eigenheiten der Persönlichkeit des Täters und dem Gewicht der bedrohten Rechtsgüter ab (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 346; OLG Saarbrücken NJW 1999, 439; vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2015, 1 Ws 14/15; Senatsbeschluss vom 21. Juni 2013, 1 Ws 104/13; Senatsbeschluss vom 20. Februar 2012, 1 Ws 10/12; Senatsbeschluss vom 1. November 2011, 1 Ws 166/11; Senatsbeschluss vom 18. November 2008, 1 Ws 221/08; Senatsbeschluss vom 5. März 2008, 1 Ws 50/08).

Im vorliegenden Fall kann bislang nicht davon ausgegangen werden, dass der Verurteilte bereits das Vollzugsziel gemäß § 2 StVollzG, nämlich die Befähigung, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen, erreicht hat. Zwar setzt eine Strafrestaussetzung zur Bewährung keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraus, sondern es genügt das Bestehen einer naheliegenden Chance hierfür. Eine Chance von derartigem Gewicht kann aber angesichts der bisherigen Entwicklung des Verurteilten im Strafvollzug nicht erkannt werden.

Insbesondere besteht beim Beschwerdeführer eine noch immer unbehandelte langjährige und verfestigte Alkohol- und Drogensuchproblematik: Er konsumierte regelmäßig die extrem abhängig machenden und somit gefährlichen „harten Drogen“ Kokain und Heroin (hierzu BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 – 4 StR 393/97, NStZ-RR 1998, 148, 149; Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 4 StR 231/18, BeckRS 2018, 33689; Patzak/Fabricius/Patzak, 11. Aufl. 2024, BtMG vor § 29 Rn. 204 f.) und stand bei Begehung der Anlasstat am 6. Juni 2023 unter Entzugserscheinungen und Suchtdruck (vgl. S. 4 f. UA). Maßgeblich für die Rückfallprognose ist daher der von der Strafvollstreckungskammer in den Blick genommene Fortbestand dieser Problematik. Die erforderliche therapeutische Behandlung der bei dem Verurteilten bestehenden Alkohol- und Drogenproblematik konnte nicht eingeleitet werden. Über die für eine solche Behandlung erforderlichen Deutschkenntnisse verfügt der Verurteilte nicht; die durch die Justizvollzugsanstalt eingeräumte Möglichkeit, die deutsche Sprache zu erlernen, musste nach vier Monaten abgebrochen werden, da der Verurteilte nicht die erforderliche Mitwirkungsbereitschaft zeigte. Entsprechend konnte er auch keinen entlassungsvorbereitenden und rauschgiftmissbrauchsaufarbeitenden Maßnahmen zugeführt werden. Wirksame Konfliktbewältigungsstrategien konnten mit dem Beschwerdeführer nicht erarbeitet werden; eine nachhaltige Veränderungsbereitschaft hat er bisher nicht gezeigt. Bei einer unbehandelten Entlassung in die Bundesrepublik Deutschland fehlen ihm weiterhin die Voraussetzungen, den sich in Freiheit wieder bietenden Konsumgelegenheiten entgegentreten zu können. Aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse könnte ihm auch die Bewährungshilfe nur äußerst begrenzt Hilfestellung leisten.

Für einen positiven sozialen Empfangsraum ist ebenfalls nichts Belastbares vorgetragen oder ersichtlich; die Absicht des Verurteilten, nach Schweden auszuwandern und dort eine Arbeit aufzunehmen, bleibt vage und lässt jegliche Konkretisierung vermissen. Dessen ungeachtet gelten bei einer Übersiedlung nach Schweden die gleichen Bedenken wie bei einer Haftentlassung in der Bundesrepublik Deutschland.

Nach alledem kann dem Beschwerdeführer derzeit keine günstige Legalprognose gestellt werden, so dass die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin vom 20. Juli 2025 von Rechts wegen nicht zu beanstanden ist.“

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