Und dann hier auf die letzte Frage vor Weihnachten die letzte Antwort. Ich hatte gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Habe ich im JGG-Verfahren noch eine HV-Terminsgebühr?
Und ich habe geantwortet:
„Moin,
jetzt aber. Hat etwas gedauert, da hier derzeit Stress ist. ….
Zu Ihrer Frage: Es handelt sich um dieselben Angelegenheiten – oder nur noch eine, weil verbunden worden ist -, in denen/der dann aber ein Hauptverhandlungstermin stattfindet. So ausdrücklich § 62 JGG. D.h., dass m.E. eine ganz normale Hauptverhandlungsgebühr entsteht, also wohl die Nr. 4108 VV RVG. So steht es im Grunde auch bei Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2025 Rn 162 ff. mit Beispiel. Also Festsetzung der Nr. 4108 VV RVG beantragen.“
Und ja, <<Werbemodus an>> den erwähnten Kommentar kann man bestellen, und zwar hier.
