Gutachterkommission für Arzt-Behandlungsfehler, oder: Zusätzliche Geschäftsgebühr Nr. 2303 Nr. 1 VV?

Bild von Bernd auf Pixabay

Und dann habe ich hier im zweiten Posting heute mal eine Entscheidung aus dem Zivilrecht, und zwar zur zusätzlichen Geschäftsgebühr Nr. 2303 Nr. 1 VV RVG. Es handelt sich um das AG Cochem, Urt. v. 16.10.2025 – 21 C 275/24.

In dem Honorarprozess macht die Klägerin Honoraransprüche gegen die Beklagte geltend. Die Klägerin hat die Beklagte als Mandantin seit 2021 in einem Arzthaftungsmandat vertreten. Die Beklagte erlitt infolge einer am 08.12.2020 durchgeführten Ohroperation erhebliche Gesundheitsschäden. Laut Narkoseprotokoll kam im Rahmen dieses Eingriffs zu mehrfachen erfolglosen Intubationsversuchen, bevor eine fiberoptische Intubation durchgeführt werden konnte. Infolge dieser Intubationsvorgänge traten bei der Beklagten erhebliche Stimmprobleme auf. Es liegt ein Stimmlippenschaden vor und das Stimmband ist dauerhaft beschädigt. Das Verfahren richtete sich u.a. gegen die tätig gewordenen Ärzte und ist derzeit noch beim LG Koblenz anhängig.

Dem gerichtlichen Verfahren ging, nach dem ausdrücklichen Wunsch der Beklagten, ein ausführliches Verfahren vor der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler voraus. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden Ärzte gutachterlich angehört, die den Vorwurf der Fehlbehandlung sowie einen erheblichen Dauerschaden bestätigten. Eine gütliche Einigung konnte nicht erzielt werden, weshalb das Klageverfahren eingeleitet wurde.

Mit Schreiben vom 19.01.2024 rechnete die Klägerin gegenüber der Rechtsschutzversicherung der Beklagten ihre Gebührenansprüche ab. Die Kostenrechnung wies eine Betrag in Höhe von 2.357,68 EUR. Der Berechnung lag ein Gegenstandswert von 285.600 EUR zugrunde. Die Gebühren setzten sich u.a. aus einer 2,5 – Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG sowie einer 1,5 – Geschäftsgebühr für das Güteverfahren vor einer Gütestelle nach nr. 2303 Satz 1 Nr. 1 VV RVG zusammen. Eine Anrechnung von 0,75 Gebühren erfolgte gemäß den Vorbemerkungen 2.3 VV RVG. Die Kostenrechnung wurde seitens der Rechtsschutzversicherung der Beklagten nicht ausgeglichen. Die Klägerin hat dann Klage erhoben. Und sie hatte beim AG Erfolg:

„Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von einer Vergütung i.H.v. 2.357,68 € gemäß §§ 611, 675 BGB.

I.

Die Klage ist zulässig.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Mit der vorliegenden Klage werden konkrete Honoraransprüche aus einem Mandatsverhältnis geltend gemacht, deren Durchsetzung mit einer Leistungsklage verfolgt werden muss. Unerheblich ist dabei, dass die Klägerin die Angelegenheit als grundsätzlich klärungsbedürftig ansieht. Eine bloße Feststellungsklage war daher nicht geboten.

II.

Die Klage ist darüber hinaus auch begründet.

Soweit die Beklagte die Schlüssigkeit der Klage in Abrede stellt, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Die Klägerin hat die Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 611, 675 BGB schlüssig vorgetragen. Insbesondere hat sie den Ablauf der Mandatierung nachvollziehbar dargestellt. Danach wurde sie von der Beklagten beauftragt, diese in einer Arzthaftungsangelegenheit zu vertreten und das Verfahren vor der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler durchzuführen.

Das Gericht teilt die Auffassung der Klägerin, dass für die von ihr entfaltete Tätigkeit im Verfahren vor der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler eine zusätzliche Geschäftsgebühr 2303 Nr. 1 VV RVG anfällt.

Diese weitere Geschäftsgebühr entsteht für Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt.

Bei der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler handelt es sich um eine sonstige Gütestelle, die die Streitbeilegung im Sinne des § 15 Abs. 3 EGZPO betreibt. Dafür sprechen zum einen die Gesetzesmaterialien. Die Gesetzesbegründung zu § 15a EGZPO nennt explizit die Gutachter – und Schlichtungsstellen der Ärztekammern als einen Anwendungsfall des § 15a Abs. 3 EGZPO (BT-Drs. 14/980, S.8). Zum anderen spricht § 2 der Verordnung der Schlichtungsstelle der Ärztekammer Rheinland-Pfalz von einer Förderung einer einvernehmlichen außergerichtlichen Streitbeilegung. Damit ist die Voraussetzung des § 15a EGZPO, der davon spricht, dass es sich um eine Gütestelle handeln muss, die eine Streitbeilegung betreibt, gegeben.

Der Einwand der Beklagten, die Vergütung sei mangels Beendigung des Bezugsverfahrens noch nicht fällig, greift nicht durch. Nach § 8 Abs. 1 RVG wird die Vergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt ist oder die Angelegenheit beendet ist. Vorliegend handelt es sich um verschiedene Angelegenheiten, von denen eine Angelegenheit bereits beendet ist. § 17 Nr. 7 lit. A RVG besagt, dass verschiedene Angelegenheiten sind: das gerichtliche Verfahren und ein vorausgegangenes Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung). Das Gutachterverfahren ist unstreitig abgeschlossen, sodass die anwaltliche Vergütung diese Angelegenheit gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 RVG fällig geworden ist.

Die Nichtbeantragung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Bezugsverfahren stellt keinen Verstoß gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB dar, denn es besteht noch weiterhin die theoretische Möglichkeit, die Klage entsprechend zu erweitern.

Die angesetzte 2,5 – Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nicht zu beanstanden. So kommt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln zu dem Ergebnis, dass der Ansatz der 2,5 – Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG angemessen und ermessenfehlerfrei ist. Maßgeblich hierfür waren insbesondere der Umfang der eingereichten Unterlagen und die deren sorgfältige Lektüre sowie Prüfung, die die Angelegenheit als besonders schwierig erscheinen lassen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich die Bearbeitung über einen Zeitraum von mehr als 32 Monate erstreckte. Unter diesen Umständen ist die angesetzte Gebühr von 2,5, der höchstmöglichen nach Nr. 2300 VV, sachgerecht und angemessen. Der Auffassung der Rechtsanwaltskammer Köln schließt sich das Gericht vollumfänglich an.

Insgesamt ist die Höhe der Gebühren aus der Kostenrechnung vom 19.01.2024 nicht zu beanstanden. Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 285.600 € und der in Ansatz gebrachten Gebühren nach Nr. 2300 und Nr. 2303 VV RVG sowie der 0,75 Anrechnung nach Vorbemerkung 2.3 VI VV RVG aus dem Wert von 285.600 € erscheint die von der Klägerin vorgenommene Kostenberechnung im Ergebnis zutreffend. Auch die angesetzten Pauschalen und Umsatzsteuer wurden ordnungsgemäß berücksichtigt.“

4 Gedanken zu „Gutachterkommission für Arzt-Behandlungsfehler, oder: Zusätzliche Geschäftsgebühr Nr. 2303 Nr. 1 VV?

  1. Maste

    Wie kommt man denn zu dem Klageantrag? Wenn laut SV von der RSV nix gezahlt worden ist müsste doch ein deutlich höherer Betrag geltend gemacht worden sein? Oder übersehe ich da was?

  2. Maste

    Ja alles gut- das war kein Vorwurf! Ich wundere mich nur weil sich das nicht wirklich aus dem Tatbestand erklärt…
    Aber vielleicht gab es ja doch eine Teilzahlung…

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert