Adhäsions-Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren, oder: Muss „entschieden“ worden sein?

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Am Gebührenfreitag gibt es hier heute zunächst eine landgerichtliche Entscheidungen, die m.E. nicht richtig ist.

Ich beginne mit dem LG Koblenz, Beschl. v. 01.08.2025 – 12 Qs 32/25 – zur zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4143. 4144 VV RVG für die Adhäsion im Berufungsverfahren. Bisher gibt es – wenn ich es richtig sehe – keine Rechtsprechung zum Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr für Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Adhäsionsverfahren, wenn sich dieses in der Rechtsmittelinstanz befindet.

Folgender Sachverhalt: Gegen die ehemaligen Angeklagten wurde beim Strafrichter des AG ein Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung geführt. Den ehemaligen Angeklagten wurde vorgeworfen, den Neben- und Adhäsionskläger gemeinschaftlich und mittels eines beschuhten Fußes körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben.

Der Rechtsanwalt ist dem ehemaligen Angeklagten am 09.07.2020 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Der Geschädigte wurde als Nebenkläger zugelassen. In der Hauptverhandlung am 22.12.2021 beantragte der Nebenkläger, die Angeklagten im Wege der Adhäsion als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.000,00 EUR zuzüglich Zinsen zu zahlen. Der Pflichtverteidiger beantragte daraufhin, seine Beiordnung als Pflichtverteidiger auf das Adhäsionsverfahren zu erstrecken und den Adhäsionsantrag kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Beiordnung wurde auf das Adhäsionsverfahren erstreckt. Das AG beschloss zudem, dass von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird. Der Adhäsionsantrag sei unbegründet, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon auszugehen sei, dass die Angeklagten die ihnen zur Last gelegte Tat zum Nachteil des Neben- und Adhäsionsklägers begangen hätten.

Der Vertreter der Staatsanwaltschaft und die Pflichtverteidiger der ehemaligen Angeklagten beantragten, die ehemaligen Angeklagten freizusprechen. Der Vertreter des Nebenklägers beantragte, die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu verurteilen und wiederholte den bereits zuvor in der Hauptverhandlung gestellten Adhäsionsantrag. Das AG hat die ehemaligen Angeklagten freigesprochen und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

Der Nebenkläger hat Berufung eingelegt. In der Berufungshauptverhandlung vor dem LG erschienen der Nebenkläger und sein Vertreter nicht, woraufhin die Berufung durch Urteil ohne Verhandlung zur Sache verworfen wurde. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die den Angeklagten hieraus erwachsenen notwendigen Auslagen wurden dem Nebenkläger auferlegt. Das AG hat den Gegenstandswert für das Adhäsionsverfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Der Pflichtverteidiger hat sodann beantragt, seine Pflichtverteidigergebühren für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren festzusetzen. Er hat für das erstinstanzliche Verfahren u.a. eine Verfahrensgebühr (Adhäsion, Wert: 3000 EUR) gem. Nr. 4143 VV RVG nebst Auslagen und Umsatzsteuer beantragt. Für das Berufungsverfahren hat er u.a. die Verfahrensgebühr Berufungsverfahren (Adhäsion, Wert: 3000 EUR) gem. Nr. 4144 VV RVG geltend gemacht. Der Urkundsbeamte des AG hat die Gebühren wie beantragt festgesetzt. Der Vertreter der Landeskasse hat gegen diese Festsetzung Erinnerung eingelegt. Der Richter des AG hat die Gebühr Nr. 4144 VV RVG dann nicht festgesetzt. Dagegen hat der Pflichtverteidiger Beschwerde eingelegt Die Beschwerde hatte beim LG keinen Erfolg. Nach Auffassung der Einzelrichterin des LG ist die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4144 VV RVG nicht angefallen:

„2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Gebühr Nr. 4144 VV RVG ist nicht angefallen. Die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen waren zutreffend auf 2.404,40 € festzusetzen.

Gemäß Nr. 4144 VV RVG besteht für das Berufungs- und Revisionsverfahren eine von dem erstinstanzlichen Verfahren (Nr. 4143 VV RVG) unabhängige Verfahrensgebühr bezüglich vermögensrechtlicher Ansprüche in Höhe der 2,5-fachen Gebühr. Dabei handelt es sich um eine zusätzliche Wertgebühr, die der als Verteidiger oder Vertreter des Verletzten tätige Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Strafverfahren – insbesondere im Adhäsionsverfahren gemäß § 403 ff. StPO in zweiter Instanz beanspruchen kann. Wird die Tätigkeit erstmalig im Berufungsverfahren entfaltet, entsteht trotz Anhängigkeit des Strafverfahrens in zweiter Instanz die Gebühr Nr. 4143 VV RVG (Knaudt in BeckOK RVG, von Seltmann, 68. Edition, Stand: 01.06.2025, W 4143 Rn. 9.1; Felix in Toussaint, Kostenrecht, 55. Auflage 2025, RVG VV 4143 Rn. 10).

Hinsichtlich des Anfalls der Gebühren Nr. 4143 VV RVG und Nr. 4144 VV RVG ist dabei wie folgt zu differenzieren: Grundsätzlich entstehen beide Gebühren, wenn der Rechtsanwalt beauftragt bzw. beigeordnet ist, im Strafverfahren vermögensrechtliche Ansprüche geltend zu machen oder abzuwehren und dieses Geschäft betreibt. Es ist nicht erforderlich, dass der Anwalt gegenüber dem Gericht tätig wird. Abgegolten werden ebenso Tätigkeiten, die der Verteidiger im gerichtlichen Verfahren im Hinblick auf ein Adhäsionsverfahren im Hauptverhandlungstermin und zu dessen Vorbereitung erbringt. Dabei kommt es nach zutreffender Einschätzung des Beschwerdeführers nicht darauf an, dass ein förmlicher Adhäsionsantrag gestellt ist. Die Gebühren entstehen vielmehr auch, wenn vermögensrechtliche Ansprüche im Strafverfahren auf andere Weise, zum Beispiel im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs oder als Schadenswiedergutmachung im Zuge einer Einstellung gemäß § 153a StPO, miterledigt werden (anstatt vieler: Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 26. Auflage 2023, VV 4143 Rn. 6, 7). War der Rechtsanwalt jedoch bereits in erster Instanz tätig und hat somit die Gebühr Nr. 4143 VV RVG verdient, erhält er eine (zusätzliche) Vergütung gemäß Nr. 4144 VV RVG nur, wenn mit der Berufung auch erneut über den vermögensrechtlichen Anspruch entschieden wird (Knaudt in BeckOK RVG, von Seltmann, 68. Edition, Stand: 01.06.2025, W 4143 Rn. 9.2; Felix in Toussaint, Kostenrecht, 55. Auflage 2025, RVG VV 4143 Rn. 10). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Über den wirksam in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 22.12.2021 gestellten Adhäsionsantrag des Neben- und Adhäsionsklägers Bach hat das Amtsgericht Mayen durch Beschluss vom selben Tag gemäß § 406 Abs. 5 StPO entschieden. Die Beiordnung des Beschwerdeführers als Pflichtverteidiger des ehemaligen Angeklagten Kaiser wurde zuvor auf das Adhäsionsverfahren erstreckt. Der Beschwerdeführer hat die Zurückweisung des Adhäsionsantrags beantragt und damit dieses Geschäft betrieben, sodass die Gebühr Nr. W 4143 RVG angefallen ist.

Soweit der Vertreter des Neben- und Adhäsionsklägers den Adhäsionsantrag im Rahmen seines Plädoyers in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 22.12.2021 wiederholt hat, war weder von dem Amtsgericht Mayen, noch von dem Landgericht Koblenz darüber zu befinden. Denn ein Adhäsionsantrag im Anschluss an das Plädoyer der Staatsanwaltschaft ist verspätet und damit unwirksam (BGH, Beschluss vom 13.09.2023, 2 StR 203/23, BeckRS 2023, 28735). Zwar hätte der Neben- und Adhäsionskläger seinen Antrag in der Berufungsinstanz erneut stellen können (BVerfG, Beschluss vom 27.05.2020, 2 BvR 2054/19, NJW 2020, 3774). Dies hat er jedoch nicht getan. Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Koblenz hat der Neben- und Adhäsionskläger den Adhäsionsantrag weder vorterminlich, noch in der Berufungshauptverhandlung gestellt, sodass das Berufungsgericht nicht erneut über diesen Antrag entschieden hat. Auch sind vermögensrechtliche Ansprüche des Neben- und Adhäsionsklägers in zweiter Instanz nicht auf andere Art und Weise, zum Beispiel durch Vergleich oder im Wege eines Täter-Opfer-Ausgleichs, miterledigt worden. Die Kammer verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer in anwaltlicher Fürsorge seinen Mandanten aufgrund der Berufungsführung durch den Neben- und Adhäsionskläger auf ei-ne Wiederholung des Adhäsionsbegehrens hin beraten und die Berufungshauptverhandlung entsprechend vorbereitet und damit das Geschäft weiter betrieben hat. Mangels erneuter Entscheidung bzw. Miterledigung vermögensrechtlicher Ansprüche – in zweiter Instanz ist die Gebühr Nr. 4144 VV RVG gleichwohl nicht entstanden.“

Wie gesagt: M.E. falsch, was mich aber für Koblenz nicht wundert 🙂 . Anzumerken ist – mehr dazu demnächst in AGS:

Die Auffassung des LG folgt schon nicht aus dem Wortlaut der Nr. 4144 VV RVG, der lautet: „Verfahrensgebühr im Berufung- und Revisionsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche (§ 403 StPO). Dass über die vermögensrechtlichen Ansprüche im Berufungs- oder Revisionsverfahren „entschieden“ worden sein muss, ist dieser Formulierung eben nicht zu entnehmen. Die Auffassung des LG widerspricht auch grundsätzlichen Überlegungen zu den zusätzlichen Gebühren Nrn. 4143, 4144 VV RVG. Denn dabei handelt es sich um Verfahrensgebühren i.S. von Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG. Sie entstehen also für „das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information“ im Adhäsionsverfahren, und zwar die Nr. 4143 VV RVG für das erstinstanzliche Verfahren und die Nr. 4144 VV RVG für das Rechtsmittelverfahren. Das bedeutet aber, dass die (zusätzlichen) Verfahrensgebühren jede Tätigkeit des Verteidigers in dem jeweiligen Verfahrensabschnitt honorieren und sie mit der ersten vom Verteidiger erbrachten Tätigkeit entstehen, und zwar auch die Verfahrensgebühr Nr. 4144 VV RVG für das Rechtsmittelverfahren. Auf den Umfang der Tätigkeiten kommt es, da es sich bei den Nrn. 4143, 4144 VV RVG um reine Wertgebühren handelt, nicht an (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4143 VV RVG Rn 12). Auch wird ein förmliches Adhäsionsverfahren für das Entstehen der Gebühr(en) nicht vorausgesetzt. Die Gebühr entsteht auch, wenn das Gericht, wie hier das AG, dann von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag gem. § 405 StPO absieht.

Man wird man in Fallkonstellationen wie der vorliegenden, in denen also z.B. auch nach der Absehensentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts der Adhäsionsanspruch – ob berechtigt oder zulässig – kann dahinstehen – weiter verfolgt wird, was hier der Fall war, die Rechtsprechung zum Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG heranziehen und entsprechend anwenden und darauf abstellen müssen, ob eine Beratung des Mandanten, so wie sie hier erfolgt ist, „nahe gelegen“ und daher nach Aktenlage eine Beratung des Mandanten geboten war. Davon kann man hier aber ohne weiteres ausgehen. Denn der Geschädigte hatte schon in der ersten Instanz zu erkennen gegeben, dass er sich mit der Absehensentscheidung des AG nicht zufrieden geben wollte und hatte seinen Adhäsionsantrag im Plädoyer wiederholt, wobei es auf die Frage der Wirksamkeit dieses Antrags nicht ankommt.

Falsch ist m.E. auch die Entscheidung der Einzelrichterin zur Zulassung der weiteren Beschwerde. Sie irrt, wenn sie meint, dass die entschiedene Frage des Anfalls der Gebühr Nr. 4144 VV RVG in der konkreten Fallgestaltung nicht von grundsätzlicher Bedeutung (gewesen) sei. Das Gegenteil ist der Fall. Zu der Frage des Anfalls der Nr. 4144 VV RVG gibt es bisher keine Rechtsprechung, so dass ein klärendes Wort des OLG wünschenswert und m.E. auch erforderlich gewesen wäre. Dass die Einzelrichterin das anders gesehen hat, erstaunt mal wieder, liegt aber letztlich auf der Linie vieler Landgerichte, die die „weitere Beschwerde“ häufig wegen angeblich nicht gegebener grundsätzliche Bedeutung nicht zulassen. Man fragt sich, warum.

 

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