Im zweiten Samstagsposting habe ich dann hier zwei Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Auch hier gibt es aber nur die Leitsätze.
Zunächst weise ich hin auf den VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.09.2025 – 13 S 419/25 – zur Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, wegen Cannabismissbrauch. Dazu sagt der VGH:
1. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG i. V. m. § 46 Abs. 5 FeV).
2. Von einem die Fahreignung ausschließenden Cannabismissbrauch im Sinne der Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV ist jedenfalls dann auszugehen, wenn eine auf anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen beruhende Prognose ergibt, dass eine Person auch in Zukunft ein Kraftfahrzeug führen wird, obwohl sie 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat.
Als zweite Entscheidung stelle ich den BayVGH, Beschl. v. 30.09.2025 – 11 ZB 25.1383 – vor. Er äußert sich zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Mischkonsums von Cannabis und Alkohol außerhalb des Straßenverkehrs nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis aufgrund einer positiven Begutachtung. Dazu meint der BayVGH:
1. Ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls davon auszugehen, dass der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert hat und ihm aufgrund einer festgestellten Mischkonsums von Alkohol und Cannabis die Fahreignung fehlt, rechtfertigt das die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne weiteres und ist die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung entbehrlich.
2. Ein nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehender Mischkonsum von Cannabis und Alkohol rechtfertigt jedenfalls dann die Annahme einer mangelnden Fahreignung, wenn er die Aufgabe der Trennungsbereitschaft möglich erscheinen lässt und eine Teilnahme am Straßenverkehr unter Wirkung der Rauschmittel hinreichend wahrscheinlich ist. Das ist der Fall, wenn er in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu einer kombinierten Rauschwirkung führen kann.

