Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Sind für das „wieder aufgenommene“ Verfahren Gebühren entstanden? gestellt.
Ich habe darauf geantwortet:
„Der Einfachheit halber verweise ich auf Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021. Dort ist der Fall in Teil A: Angelegenheiten behandelt. Danach gilt:
„Wird das Verfahren nach einer Einstellung, z.B. bei Erfüllung von Auflagen oder Weisungen nach § 153a StPO oder nach § 154 StPO, (vorläufig) eingestellt und, nachdem z.B. der Beschuldigte ggf. die ihm gemachten Auflagen oder Weisungen nicht erfüllt hat, wiederaufgenommen, handelt es sich bei dem „wiederaufgenommenen“ Verfahren nicht um eine neue Angelegenheit mit der Folge, dass ggf. Verfahrensgebühren noch einmal entstehen würden (§ 15 Abs. 2 RVG). Das Verfahren bleibt vielmehr dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit (Burhoff, RVGreport 2014, 2, 3). Der ggf. für den Verteidiger entstehende Mehraufwand ist gem. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bei der Bemessung der Rahmengebühr geltend zu machen
Etwas anderes folgt nicht aus § 17 Nr. 13 RVG. Gemeint ist mit „wiederaufgenommene Verfahren“ dort das Verfahren nach einer Wiederaufnahme i.S.d. §§ 359 ff. StPO bzw. § 85 OWiG.“
Und wenn ich schon den RVG-Kommentar zitiere <<Werbemodus an>> dann kommt hier auch der Link/Hinweis, wo/dass man die im November erscheinende 7. Auflage vorbestellen kann. <<Werbemodus aus>>.
