Am Freitag hatte ich folgende Frage gestellt: Ich habe da mal eine Frage: Erhalten wir Gebühren auch für das OWi-Verfahren?
Ich hatte darauf u.a. mit einer Gegenfrage geantwortet:
„In welche Richtung geht die Frage? Mich irritiert das „auch“.
Wenn nur ein Strafverfahren geführt worden ist, entstehen nur Gebühren nach Teil 4 VV RVG. Es entstehen nicht auch Gebühren nach Teil 5 VV RVG, daran ändert nichts die Einstellung auch des Bußgeldverfahrens.
Haben Sie denn ein Kostengrundentscheidung?
Und darauf ist dann geantwortet worden:
„Es liegt keine Kostengrundentscheidung vor, sondern nur dieser Zweizeiler.“
Ich habe darauf dann noch einmal erwidert:
„Dann brauchen wir die Frage; ob Teil 4 VV RVG oder Teil 5 VV RVG gilt, nicht weiter zu diskutieren. Bei einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO gibt es keine Kostenerstattung. „§ 170 Abs. 2 StPO“ stand ja auch schon im Ausgangspost.
Der Mandant muss also seinen Rechtsanwalt selbst zahlen. Wenn es um die Abrechnung geht, spielt die Ausgangsfrage m.E. dann wieder eine Rolle. Abrechnen können Sie m.E. dann die GG, VG und die Nr. 4141 VV RVG.“
