StGB I: Dauerhafte und erhebliche Entstellung, oder: Tätowierung „Fuck“ im Gesicht

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Und heute dann mal wieder StGB-Entscheidungen.

Bei der ersten Entscheidung handelt es sich um das BGH, Urt. v. 10.04.2025 – 4 StR 495/24 – zur dauerhaften und erheblichen Entstellung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB bei einer Gesichtstätowierung.

Dem Urteil liegt ein etwas kurioser Sachverhalt zugrunde, nämlich: Der Angeklagte war mit dem Geschädigten über eine Tätowierung in Streit geraten, die dieser ihm vor einiger Zeit auf dessen Wunsch auf die Fingerrücken gestochen hatte. Der Angeklagte hielt dem Geschädigten vor, er habe die aus einer Zahlenkombina­tion bestehende Tätowierung falsch gestochen („1213“ statt „1312“ für „A.C.A.B.“), und kündigte an, ihn nun selbst im Gesicht zu tätowieren. Dabei kam es dem Angeklagten auf eine Tätowierung an, die den Geschädigten stigmati­siert, um ihn hierdurch für sein „Vergehen“ zu bestrafen. Er bestand deshalb da­rauf, die Tätowierung so vorzunehmen, dass sie auch in der Öffentlichkeit beson­ders ins Auge fiel; aus demselben Grund wählte er als Motiv das im Allgemeinen als anstößig geltende Wort „FUCK“. Weder der Angeklagte noch der Geschädigte waren gelernte Tätowierer.

In der Folge tätowierte der Angeklagte dem Geschädig­ten gegen dessen Willen das Wort „Fuck“ in einem etwa 1,5 cm x 4,5 cm großen Bereich über der rechten Augenbraue. Das „F“ ist mit einer Strichstärke von etwa 2 mm am kräftigsten mit schwarzer Farbe tätowiert, die übrigen Buchstaben wei­sen eine Strichstärke von etwa 1 mm auf. Der Geschädigte hatte davor keine Tätowierung im Gesicht. Er schämt sich für die Tätowierung, auf die er oft ange­sprochen wird. Er möchte sie beseitigen lassen, was mittels Lasertherapie auch möglich wäre. Eine solche Therapie ist aber langwierig und schmerzhaft. Denn es sind etwa vier bis acht Sitzungen mit jeweils vierwöchigen Pausen erforderlich. Das für die Behandlung erforderliche Geld hat der Geschädigte nicht. Er hat sei­nen Haarschnitt so verändert, dass seine Haare nunmehr in die Stirn fallen und die Tätowierung verdecken.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Der BGH hat auf die Revision der StA den Schuldspruch auf „absichtliche schwere Körper­verletzung“ geändert:

„1. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und wirksam auf die Verurteilung im Fall II. 2 Fall 1 der Urteilsgründe beschränkte Revision der Staatsanwaltschat hat Erfolg. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Strafbarkeit wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB abgelehnt hat, halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen belegen vielmehr, dass der Geschädigte durch die Tätowierung im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB dauerhaft erheblich entstellt ist und der Angeklagte diese schwere Folge absichtlich verursacht hat (§ 226 Abs. 2 StGB).

a) Eine Tätowierung im Sinne eines Durchstechens der Haut bei gleichzeitiger Einbringung eines Farbmittels ist ein erheblicher invasiver Eingriff in die Körpersubstanz und stellt damit jedenfalls eine körperliche Misshandlung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB dar (vgl. Grünewald in LKStGB, 13. Aufl., § 223 Rn. 22).

b) Die vom Angeklagten auf diese Weise vorgenommene Tätowierung des Wortes „Fuck“ über der rechten Augenbraue des Geschädigten erfüllt das Merkmal der erheblichen Entstellung im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB.

aa) Eine erhebliche Entstellung i.S.d. § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB setzt voraus, dass die Tat zu einer Beeinträchtigung des Aussehens des Geschädigten führt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Februar 1972 ‒ 5 StR 400/71, NJW 1972, 1143, 1144), die sich als eine Verunstaltung der Gesamterscheinung des Verletzten darstellt, welche in ihren Auswirkungen dem Gewicht der geringsten Fälle des § 226 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB gleichkommt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2015 – 5 StR 420/15 Rn. 10; Urteil vom 14. August 2014 – 4 StR 163/14 Rn. 24; Urteil vom 17. Juli 2013 – 2 StR 139/13 Rn. 16; Urteil vom 20. April 2011 – 2 StR 29/11 Rn. 5; Urteil vom 28. Juni 2007 – 3 StR 185/07 Rn. 7; Beschluss vom 2. Mai 2007 – 3 StR 126/07 Rn. 2; Beschluss vom 11. Juli 2006 – 3 StR 183/06 Rn. 3; Urteil vom 5. November 1991 – 1 StR 600/91, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Entstellung 2; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 226 Rn. 9; MüKoStGB/Hardtung, 4. Aufl., § 226 Rn. 31; Grünewald in LKStGB, 13. Aufl., § 226 Rn. 18; Knauer/Brose in Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl., § 226 StGB Rn. 7). Ob eine derartige Verunstaltung vorliegt, bemisst sich nach der Wahrnehmung der Verletzung des Geschädigten durch seine Umwelt, selbst wenn diese nur in bestimmten Lebenssituationen – etwa beim Baden oder Ausziehen der Kleidung – stattfindet (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 ‒ 3 StR 402/01, NStZ 2002, 317, 318; BGH, Urteil vom 2. März 1962 ‒ 4 StR 536/61, NJW 1962, 1067; MüKoStGB/Hardtung, 4. Aufl., § 226 Rn. 32; Grünewald in LKStGB, 13. Aufl., § 226 Rn. 19). Danach können etwa auffällige Narben im Gesicht aufgrund ihres Hervortretens in allen Lebenslagen und der damit prägenden, das Opfer als Verletzten stigmatisierenden Wirkung als entstellend anzusehen sein (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2019 – 3 StR 180/19 Rn. 23; Urteil vom 17. Juli 2013 – 2 StR 139/13 Rn. 16; Urteil vom 28. Juni 2007 – 3 StR 185/07 Rn. 7; Beschluss vom 11. Juli 2006 – 3 StR 183/06 Rn. 3; Urteil vom 8. November 1966 – 1 StR 450/66, NJW 1967, 297 f.; RG, Urteil vom 11. Juni 1931 – 2 D 521/31, JW 1932, 1744; zu entstellenden Gesichtsverletzungen vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. Mai 2023 – 3 StR 65/23 Rn. 5 (Narben im Gesicht mit Einschränkung der Mimik); Beschluss vom 10. November 2015 – 5 StR 420/15 Rn. 10 (hängendes Augenlid und Einschränkung der Mimik); Beschluss vom 21. Oktober 2008 – 3 StR 408/08, NStZ 2009, 572 (wulstartige, rotgefärbte Narben u.a. im Gesichtsbereich); Urteil vom 8. November 1966 ‒ 1 StR 450/66, NJW 1967, 297 („störende“ Messernarben im Gesicht); Urteil vom 16. Januar 1957 – 2 StR 591/56, WKRS 1957, 12843 (Verlust der linken Nasenspitze); RG, Urteil vom 1. Oktober 1886 – 2394/86, RGSt 14, 344 f. (Verlust eines Augapfels); zum Verlust mehrerer Schneidezähne: BGH, Urteil vom 12. September 1967 – 5 StR 361/67, WKRS 1967, 12944; Urteil vom 2. März 1962 – 4 StR 536/61, NJW 1962, 1067; Urteil vom 16. Juli 1957 – 5 StR 205/57, WKRS 1957, 13142). Bei der Beurteilung einer Entstellung ist die Beschaffenheit und Lage der Verletzung sowie die Beeinträchtigung des Geschädigten im Einzelfall zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 10. September 2019 – 3 StR 180/19, NStZRR 2020, 136 f.). Allein der Umstand, dass die Narbe oder Verletzung deutlich sichtbar ist, soll dabei für sich genommen noch nicht ausreichen, um eine Entstellung anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2014 – 4 StR 163/14 Rn. 24; Urteil vom 28. Juni 2007 – 3 StR 185/07 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 – 3 StR 126/07 Rn. 2).

bb) Diese Maßstäbe berücksichtigend ist die dem Geschädigten durch den Angeklagten zugefügte Tätowierung erheblich entstellend i.S.d. § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Eine Tätowierung im Gesicht ist ebenso wie eine markante Narbe aufgrund der deutlichen, vom Hautbild abweichenden Färbung grundsätzlich geeignet, das Aussehen eines Menschen erheblich zu verändern. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene – wie hier – bislang im Gesicht nicht tätowiert war (vgl. zu „größeren ersten Tattoos“ im Gesicht ebenso: Grünewald in LKStGB, 13. Aufl., § 226 Rn. 18). Wie sich insbesondere aus den in Bezug genommenen Lichtbildern ergibt (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO), ist vorliegend das Erscheinungsbild des Geschädigten aufgrund der exponierten Lage des Tattoos oberhalb der rechten Augenbraue und dessen Beschaffenheit massiv verändert worden, sodass es selbst einem flüchtigen Betrachter sofort auffällt. Dies hat ebenso das Landgericht so bewertet.

Die dadurch verursachte Veränderung ist auch entstellend. Denn dem Gesicht des Geschädigten wird dadurch ein Merkmal hinzugefügt, das ihm eine bis dahin nicht vorhandene Bestimmung gibt und von dem bisherigen Zustand abweichend charakterisiert. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob ein menschlicher Körper bereits dann regelmäßig entstellt ist, wenn er durch einen Eingriff in seine Integrität deutlich sichtbar zum Träger einer Wortbotschaft gemacht wird. Jedenfalls dann, wenn diese Wortbotschaft – wie hier – durch weite Teile der Bevölkerung als anstößig wahrgenommen und mit dessen Träger identifiziert wird, erfährt der Betroffene durch die Veränderung seines Erscheinungsbildes eine Stigmatisierung, die in ihren Auswirkungen dem Gewicht der geringsten Fälle des § 226 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB gleichkommt.

Soweit das Landgericht die besonders prägende Lage des Tattoos im Gesicht des Geschädigten relativiert hat, indem es auf die wahrgenommene Möglichkeit der Verdeckung des Tattoos mit den Haaren abgestellt hat, kann dem nicht gefolgt werden. Denn hierdurch würde die Verunstaltung lediglich in solcher Weise verbergen, dass sie in besonderen Lebenssituationen doch wahrnehmbar wäre, was nach dem oben Ausgeführten ihre Tatbestandsmäßigkeit nicht in Frage stellt.

c) Die Entstellung des Geschädigten durch die Tätowierung ist auch dauerhaft.

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