Lösung zur letzten Frage: Trägt die Landeskasse auch die notwendigen Auslagen des Adhäsionsverfahrens?

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Am „letzten Freitag“ 🙂 hatte ich die Frage gestellt: Ich habe da mal eine Frage: Trägt die Landeskasse auch die notwendigen Auslagen des Adhäsionsverfahrens?.

Darauf hatte ich zunächst geantwortet:

„Moin,

danke. Vorab eine Bitte: Solche Anfragen nach Möglichkeit bitte per Mail, das kann man einfacher und schneller lesen.

Zur Sache: M.E. lässt sich beides vertreten.

Man kann sich auf den Standpunkt des Bezirksrevisors stellen und sagen: Die Kosten und notwendigen Auslagen des Adhäsionsverfahrens sind dem Adhäsionskläger auferlegt worden und damit nicht der Staatskasse, was ja auch der insoweit vorliegenden grundsätzlichen Regelung in § 472a Abs. 2 Satz 1 StPO entsprechen dürfte.

Man kann sich aber auch auf den Standpunkt stellen, die Kosten und Auslagen des Adhäsionsverfahrens sind auch der Staatskasse auferlegt worden, weil die Entscheidung insoweit keine Ausnahme macht. Allerdings: § 472a Abs. 2 Satz 1 StPO sieht nur die Belastung der Staatskasse mit den gerichtlichen Auslagen vor, nicht auch der notwendigen Auslagen. Daher dürfte das eher nicht passen.

Fragen:

  1. Ergibt sich ggf. etwas aus der Begründung der Kosten- und Auslagenentscheidung, was man zur Auslegung verwenden könnte?
  2. Warst du ggf. Pflichtverteidiger. Dann bliebe dir ja zumindest die Nr. 4143 VV RVG als gesetzliche Gebühr. Ist zwar ggf. weniger als die Wahlanwaltsgebühr, aber immerhin.

Die „Bitte vorab“ bezog sich auf den Weg, über den die Anfrage gekommen ist. Das war der Messenger. Das mag ich nicht so 🙂 .“

Der befreundete Kollege hat dann geantwortet:

„Vielen Dank für deine Hinweise! Stimmt, per E-Mail ist es übersichtlicher.

Die PV-Gebühren habe ich bekommen. Allerdings ist die Differenz bei einem Wert von 50.000 Euro nicht ganz unerheblich. Ich hatte vor einiger Zeit mal ein Verfahren, da enthielt das Urteil überhaupt keine Kostenentscheidung zum Adhäsionsantrag und da lief der Festsetzungsantrag mit dem Segen des Bezirksrevisors glatt durch. Zur Kostenentscheidung heißt es im Urteil nur, dass sich diese aus den §§ 467, 472a StPO ergeben würde.

Die Wege der Staatskasse sind unergründlich.

ich denke, dass mit der Begründung (?) der Kostenentscheidung es nach der von mir angenommenen zweiten Varianten geht.

Was spricht dagegen, es dennoch zu versuchen?“

Es spricht natürlich nichts dagegen, es „dennoch zu versuchen.“, denn nur ei „Versuch macht kluch.“ Das wird der Kollege dann auch tun und seine Sicht der Dinge mit der Gesamtschuld darlegen und dann wird/kann das AG entscheiden. Und einer – entweder der Kollege oder der Bezirksrevisor – wird dann Rechtsmittel einlegen und wir werden zu der Frage etwas vom LG hören. Und das „melde“ ich dann hier.

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