Ich habe da mal eine Frage: Trägt die Landeskasse auch die notwendigen Auslagen des Adhäsionsverfahrens?

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Und bei der Gebührenfrage habe ich heute folgendes Problem, das an mich herangetragen worden ist:

„Moin!

Ich hätte da mal wieder ein gebührenrechtliches Problem.

Der BezRev des AG pp. will mich ärgern. Das AG hat freigesprochen und wie folgt tenoriert:

„Die Angeklagten … werden auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen. Die Kosten des Adhäsionsverfahren einschließlich der diesbezüglichen notwendigen Auslagen der Angeklagten hat der Adhäsionskläger zu tragen.“

Der BezRev meint daraus nun folgendes schließen zu dürfen:

lm Verfahren auf Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten G gegen die Landeskasse nicht zu berücksichtigen ist die mitbeantragte Gebühr für das Adhäsionsverfahren nach KV Nr. 4143 VV RVG. Die Kosten und notwendigen Auslagen des Adhäsionsverfahrens sind im Urteil nicht der Landeskasse, sondern dem Adhäsionskläger auferlegt worden, eine Festsetzung gegen die Landeskasse scheidet daher aus.

Ich halte diese Auslegung für falsch. Meiner Meinung nach sind die notwendigen Auslagen des Adhäsionsverfahrens hier sowohl der Landeskasse als auch dem Adhäsionskläger auferlegt worden, quasi als Gesamtschuldner.

In der Kommentierung bin ich nicht fündig geworden. Wie denkst du darüber? Besten Dank vorab und viele Grüße!“

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