Und dann noch die Antwort auf die Frage vom vergangenen Freitag. Die lautete: Ich habe da mal eine Frage: Gebührenverzicht auch bei Umbeiordnung wegen Zulassungsverlust?
Und ich hatte geantwortet:
„Moin,
es geht doch nicht um das Vertretenmüssen, sondern, dass insgesamt nur einmal die Pflichtverteidigergebühren gezahlt werden. Mit dem Erlöschen der Zulassung – aus welchen Gründen auch immer – erlöschen doch nicht die Ansprüche gegenüber der Staatskasse.“
Ich vermute man, dass die Antwort nicht gefallen wird, aber sie ist m.E. richtig. Und wer Bock hat, kann das dann ja – der Fall wird allerdings nicht so häufig sein – mal gerichtlich überprüfen lassen. Das Ergebnis würde mich dann interessieren.
