Ich habe da mal eine Frage: Gebührenverzicht auch bei Umbeiordnung wegen Zulassungsverlust?

Und dann kommt hier noch die Gebührenfrage, und zwar:

„Sehr geehrter Herr Kollege,

es ist gängige Praxis, dass Umbeiordnungen meist nur erfolgen, wenn der neue Pflichtverteidiger auf bereits entstandene Gebühren verzichtet.

Was ist, wenn der bisherige Pflichtverteidiger seine Zulassung zurückgegeben/ verloren hat, gestorben ist ?

Dann haben doch weder der Mandant noch der neue Pflichtverteidiger die Umbeiordnung zu vertreten.

Die Beiordnung dürfte man in diesen Fällen eigentlich nicht vom Gebührenverzicht anhängig machen.“

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