Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Muss ich mir die Gebühren des Pflichti anrechnen lassen?
Und hier dann die Lösung – kurz und knapp -, weil man dazu nicht viel mehr sagen kann:
„Moin,
ich denke, da hat der Bezirksrevisor Recht.
Schauen Sie bitte mal in § 52 Abs. 1 Satz 2 RVG.
Tut mir leid 🙂 .“
Und ich nehme diese Frage/Anwort dann mal wieder zum Anlass, um <<Werbemodus an>> auf die im Herbst erscheinende Neuauflage von Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2025, hinzuweisen, die man hier vorbestellen kann. <<Werbemodus aus>>.