Am Freitag hatte ich die Frage zur Diskussion gestellt: Ich habe da mal eine Frage: Kann man „Pflichti“- und Wahlanwaltsgebühren geltend machen?
Die Frage stammte aus dem Rechtspflegerforum, wo dem Fragesteller dann auch geholfen worden ist, und zwar:
Antwort: 1:
Die Pflichtverteidigergebühren werden voll angerechnet und nur noch die Differenz festgesetzt.
Wenn Du die Wahlanwaltsvergütung direkt an den Verteidiger auszahlen sollst, brauchst Du eine Geldempfangsvollmacht oder Abtretungserklärung vom Freigesprochenen.
Antwort 2:
Du musst aber aufpassen, manchmal beantragen Anwälte nur die Differenz zwischen Pflichtverteidiger- und Wahlverteidigervergütung als Wahlanwaltsvergütung, dann rechne ich nicht
Antwort 3:
Und hier wird vor Festsetzung der Wahlanwalts(differenz)vergütung noch der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse angehört.
Alles richtig. Und kann man auch alles nachlesen in <<Werbemodus an>> Burhoff/Volpert, Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2025, den man hier für den Herbst vorbestellen kann <<Werbemodus aus>>. Und Rechtsprechung zu der Frage steht auf der HP bei den RVG-Entscheidungen, und zwar bei § 52 RVG.