Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Ein StVK-Verfahren oder vier StVK-Verfahren?.
Und hier dann die Lösung/Antwort:
„M.E. haben Sie Recht. Es handelt sich um vier StVK-Verfahren = vier gebührenrechtliche Angelegenheiten. Das folgt m.E. schon aus den vier Aktenzeichen. Daran ändern die „Einzelschreiben“ und der einheitliche Beschluss nichts. Der Letztere ist keine konkludente Verbindung, was ggf. Auswirkungen auf das Beschwerdeverfahren hätte haben können. Sie finden dazu einiges an Rechtsprechung im RVG-Kommentar, Teil A Rn 161 f. Ist allerdings nicht ganz unbestritten. Die a.A. ist aber m.E. falsch.
Ausgang würde mich interessieren.“