Und dann noch die Gebührenfrage. Die stammt aus der FB-Gruppe: Strafverteidiger. Dort ist sie vor einigen Tagen gestellt und auch schon beantwortet worden. Ich stelle sie aber, da sie von allgemeinem Interesse sein dürfte, hier auch noch einmal zur Diskussion:
„Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ein Kollege hat sich als beschuldigter RA zunächst die ersten 3 HV-Tage selber verteidigt, dann einen Kollegen hinzugezogen und wurde dann freigesprochen. Jetzt wurde dem beschuldigten Kollegen die Erstattung seiner eigenen RA-Kosten verweigert mit folgender Begründung:
Zwar sind dem RA gem. § 464 a II Nr. 2 iVm. 91 II 3 ZPO in eigener Sache Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten RAs erstattet verlangen könnte. Aber die Unvereinbarkeit von Beschuldigtenstellung und der Stellung eines Verteidigers als unabhängiges Organ der Rechtspflege spräche hier klar dagegeben, denn § 91 II 3 ZPO setze voraus, dass die Eigenvertretung zulässig sei, das sei im Strafprozess nich tder Fall. Ein RA kann sich nicht selber verteidigen, hat als beschuldigter RA nicht die gleichen Rechte wie ein Verteidiger und kann daher auch keine Gebühren abrechen.
Gerade letztes Argument leuchtet mir nicht ein. Ich hab noch eine Fundstelle gefunden, wonach an sich der Wortlaut der §§ 464 a II Nr. 2 iVm. 91 II 3 ZPO dem beschuldigten RA bei Freispruch die Erstattung zuspricht und ein weiteres Argument sei: es erscheine nicht ersichtlich, warum es der Staatskasse zugute kommen soll, wenn ein RA die Kosten für die Beauftragung eines Kollegen sparen will.
Habt Ihr noch Argumente die dem freigesprochenen Kollegen helfen könnten?“