Und dann noch die Freitagsfrage, die heute wie folgt lautet:
„Eine Frage aus der Kategorie, „das sollte ich eigentlich selbst wissen“, aber irgendwie stehe ich mir gerade im Weg.
Die Staatsanwaltschaft hat gegen meinen Mandanten Anklage wegen Diebstahls erhoben und die Einziehung des Wertes des vermeintlichen Diebesguts beantragt. Außerdem hat die angeblich Bestohlene im Adhäsionsverfahren die Zahlung des Wertes des Gestohlenen beantragt.
Das Amtsgericht hat die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt und von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen. Die Kostengrundentscheidung lautet:
„Die Kosten des Verfahrens einschließlich der gerichtlichen Auslagen des Adhäsionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Landeskasse auferlegt. Die durch den Adhäsionsantrag entstanden notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Adhäsionsklägerin auferlegt.“
Die Entscheidung ist nicht angefochten worden. Ich war dem Angeschuldigten als Pflichtverteidiger beigeordnet worden und habe unter anderem eine Gebühr für das Adhäsionsverfahren nach VV-RVG Nr. 4143 erhalten.
Jetzt möchte ich die Wahlverteidigergebühren geltend machen.
Dabei sind diejenigen Gebühren, die ich bereits als Pflichtverteidiger erhalten habe, grundsätzlich in Abzug zu bringen. Gegenüber der Staatskasse kann ich allerdings die notwendigen Auslagen des Adhäsionsverfahrens, also die Wahlverteidigergebühren nach VV-RVG Nr. 4143 nicht ansetzen, weil diese nicht der Staatskasse, sondern der Adhäsionsklägerin auferlegt wurden (von der ich wegen Mittellosigkeit wohl nichts erlangen werde). Muss ich mir die Zahlung auch dieser Pflichtverteidigergebühr auf den auf Erstattung der Wahlverteidigergebühren anrechnen lassen?
Für Hilfestellung bin ich dankbar.“