Am Freitag hatte ich hier gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Rechne ich eine oder zwei Beschwerden ab?
Und ich habe dem Kollegen wie folgt geantwortet:
„Die Frage löst sich m.E. ohne Probleme, wenn man dann im Kommentar auch mal bei „Angelegenheiten“ liest. Da ist die Strafvollstreckung bei Rn. 161 extra aufgeführt. Im Übrigen:
Zwei Verfahren mit unterschiedlichen Aktenzeichen, daran ändert auch der Beiordnungsbeschluss nichts, der für beide Verfahren gilt. Es ist ja noch nicht einmal verbunden worden, also sind/bleiben es zwei Verfahren und es gilt der Grundsatz von Rn 105. Mehrere (Ermittlungs)Verfahren sind solange eine eigene Angelegenheit, wie nicht verbunden. Das gilt allgemein für mehrere Verfahren also auch hier.
Und wenn Sie es immer noch nicht glauben: Ich empfehle dann im Kommentar die Lektüre von Vorbem. 4.2 VV Rn. 34.
Was soll man wo denn noch mehr schreiben?“
Und wenn ich schon einen „Kommentar“ erwähne, gibt es hier <<Werbemodus an>> dann auch den Hinweis auf Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, den man hier bestellen oder vielleicht dann ja auch bald vorbestellen kann. <<Werbemodus aus>>.
Ach so. Und dann noch: Dem Kollegen hat meine o.a. Antwort offensichtlich nicht gefallen. Denn warum sonst sollte er meinen Kommentar unter seinem Posting gelöscht haben? Verstehe ich nicht. Wenn man Fragen stellt, muss man auch die Antworten ertragen können.