Und dann noch folgende RVG-Frage, die aus der FB-Gruppe „Verteidiger“ stammt:
„Liebe Kollegen,
ich wurde mittels eines Beiordnungsbeschlusses bestellt (aber für zwei Verfahren, es sind oben zwei verschiedene Aktenzeichen aufgeführt, beides AG pp). Dann wurde in diesen beiden Verfahren jeweils eine frühere Bewährung widerrufen, es gibt zu jedem Aktenzeichen einen eigenen Widerrufsbeschluss des AG pp.
Ich habe mittels eines gemeinsamen (einheitlichen) Beschwerdeschriftsatzes in dem auch beide Aktenzeichen aufgeführt sind gegen die beiden Widerrufsentscheidungen Beschwerde eingelegt und dieses ausführlich begründet.
Sache wurde dann dem LG pp. vorgelegt, dieses hat die Beschwerden jeweils mit zwei Beschlüssen (zu beiden Verfahren) verworfen.
Mein Frage, wie rechne ich diese Beschwerden ab? ist es eine oder sind es zwei Beschwerden?? ich steh da etwas auf dem Schlauch deshalb liegt die Abrechnung hier auch schon seit drei Monaten herum ohne dass ich mich damit befassen wollte.
Heute habe ich im Burhoff gelesen, aber komme bislang noch nicht weiter, bzw. habe vermutlich das Richtige noch nicht gefunden…..
Über Denkanstöße bin ich dankbar, ich bin nicht sonderlich häufig mit StVK befasst. Danke.“