Am vergangenen Freitag hatte ich die Frage: „Ich habe da mal eine Frage: Der Kostenbeamte fragt, von wem die Vorschüsse stammen, zu Recht?“ vorgestellt.
Ich hatte dem Fragesteller, den ich persönlich kenne, geantwortet:
„Moin, ich schlage Folgendes vor:
Du fragst ihn mit deinem allseits bekannten unwiderstehlichen Charme in solchen Dingen nach der Rechtsgrundlage (die es nicht gibt). Ich bin gespannt, was er darauf antwortet.
Du kannst ihm natürlich auch noch anheim geben, § 55 Abs. 5 Satz 2 – 4 RVG zu lesen. Daraus ergibt sich, wie er dann – hoffentlich – erkennen wird, nur die Verpflichung zu erklären, ob und welche du erhalten hast. Mehr nicht. Und das geht ihn auch gar nichts an.
Und wenn du ihn besonders gern hast, kann du ihn ja vielleicht auch noch auf Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, § 58 Abs. 3 RVG Rn 80 ff. verweisen.“
Und nein, ich sage jetzt nicht, wo man den RVG-Kommentar bestellen kann 🙂 .