Ich hatte am vergangenen Freitag gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren gibt es bei Wiedereinsetzung und Revision?
Ich hatte da, in der Annahme, dass einer der beiden Kommentare „vor Ort“ nur ganz kurz geantwortet, und zwar:
“ ja, Burhoff/Volpert, Nr. 4130 VV Rn 5. und Gerold/Schmidt. VV 4130 Rn. 7″
Hier soll es dann ein wenig mehr sein. Bei Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Nr. 4130 VV Rn 5 heißt es dazu:
„Die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV entsteht auch, wenn die Berufung des Angeklagten wegen unentschuldigten Ausbleibens nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen worden ist und der Verteidiger dann nach § 329 Abs. 7 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und gleichzeitig Revision einlegt und die Revision dann begründet. Denn es ist Revision eingelegt und damit entstehen eben nur noch die Nrn. 4130 ff. VV; das Berufungsverfahren ist abgeschlossen, so dass sich die Frage der Erhöhung der Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV durch diese Tätigkeiten nicht (mehr) stellen kann. Die Revisionsgebühr fällt auch nicht wieder weg, wenn dem Angeklagten wegen der Versäumung der Berufungshauptverhandlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 329 Abs. 7 StPO) gewährt werden sollte. Das ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 15 Abs. 4 (Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4130 Rn 7; a. Rdn 30).“
Und wenn ich schon aus dem RVG-Kommentare zitiere, dann: <<Werbemodus an>> Den Kommentar kann man hier bestellen.<<Werbemodus aus>>.