Archiv für den Monat: Juli 2023

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist der Anspruch auf die Terminsgebühr bereits verjährt?

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Am Freitag hatte ich die an mich gerichtete Frage: Ich habe da mal eine Frage: Ist der Anspruch auf die Terminsgebühr bereits verjährt?, zur Diskussion gestellt.

Ich habe dem Kollegen darauf wie folgt geantwortet:

„Moin,

……

M.E. hat der Bezirksrevisor Recht. Es hat sich bei dem Anspruch des Terminsvertreters um einen eigenen Anspruch des Kollegen gehandelt, der nach den für ihn geltenden Regeln behandelt wird. Der Auftrag/die Beiordnung „Terminsvertretung“ war aber am 6.4.2016 beendet, der Anspruch fällig und damit begann die Verjährung zu laufen und ist mit Ablauf des 31.12.2019 eingetreten. Das ändert sich m.E. nicht durch die Abtretung.

Tut mir leid.“

StGB II: Der „Faustschlag eines Amateurboxers“, oder: Gefährliche Körperverletzung?

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Und als zweite Entscheidung dann etwas vom KG, und zwar das KG, Urt. v. 01.06.2023 – 3 ORs 24-25/23 – 161 Ss 56/23 – zur gefährliche Körperverletzung durch den Faustschlag eines Amateurboxers.

Das AG hate den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung  verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte in einem Fitnessraum der JVA M. einen in eine Textilie eingeschlagenen harten Gegenstand, möglicherweise eine 2,5 kg schwere Hantelscheibe, gegen den linken Wangenbereich des Mitgefangenen pp. geschleudert, wodurch dieser einen Kieferwinkel- und eine Zahnfraktur erlitt, welche die operative Einsetzung einer Platte erforderlich machte. Auf die Berufung des Angeklagten hat das LG diesen nur wegen („einfacher“ vorsätzlicher) Körperverletzung verurteilt. Vom Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs hat sich die Strafkammer nicht überzeugen können. In den Urteilsgründen heißt es:

„Als der Angeklagte kurz darauf auf Höhe des – sodann links von ihm befindlichen – Zeugen pp. angekommen war, versetzte er diesem in einer schnellen Drehung seines Oberkörpers mit der rechten Faust einen kräftigen Schlag gegen den linken Unterkiefer, wobei er seine als Amateurboxer erworbenen Erfahrungen und Fertigkeiten nutzte. Infolge der Schlagwirkung ging der Zeuge pp. zu Boden. Es ist nicht auszuschließen, dass er dabei mit seinem Kopf im Bereich des linken Unterkiefers auf eine am Boden liegende Metallhantelscheibe seines Trainingsgeräts aufschlug. Er versuchte, umgehend aufzustehen und seinerseits den Angeklagten anzugreifen, wozu er jedoch nicht mehr in der Lage war, weil er aufgrund eines erlittenen Bruchs des linken Unterkiefers im Bereich des Kieferwinkels mit sofort eingetretenen starken Blutungen im Mundinnenraum, in deren Folge er 500 bis 600 mg Blut verlor, sich an seinem Blut verschluckte und nicht mehr aufstehen konnte.

Es war nicht festzustellen, dass der Angeklagte den Geschädigten bei dem Schlag etwa anstatt mit der Faust mit einer Hantelscheibe – diese etwa in ein Handtuch gewickelt – getroffen hätte. Zudem war nicht auszuschließen, dass die Fraktur des Kiefers nicht bereits durch die Krafteinwirkung des Schlags des Angeklagten, sondern erst durch ein Auftreffen des Kopfs des Geschädigten auf dem Boden, etwa auf einer dort liegenden Hantelscheibe, entstanden ist.“

Hiergegen richten sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltshaft Letztere beanstandet neben der erhobenen allgemeinen Sachrüge konkret den Umstand, dass der Angeklagte nicht wegen einer nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB begangenen gefährlichen Körperverletzung verurteilt worden ist. Sie meint, die Urteilsfeststellungen trügen eine entsprechende Verurteilung. Beide Revisionen hatten beim KG keinen Erfolg. Das KG führt zur Revision der StA aus:

„Gleichfalls unbegründet ist die Revision der Staatsanwaltschaft. Denn das Urteil zeigt auch keinen zugunsten des Angeklagten begangenen sachlich-rechtlichen Fehler. Namentlich tragen die Urteilsfeststellungen eine Verurteilung nach § 223 Abs. 1 StGB, nicht aber eine solche nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB.

1. Die Urteilsfeststellungen tragen die Bewertung der Tat als vorsätzliche „einfache“ Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB. Zutreffend hat das Landgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen davon abgesehen, den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu verurteilen.

a) § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB setzt voraus, dass die Körperverletzung „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“ begangen wird. Erforderlich, aber auch genügend ist hierfür, dass die Art der Behandlung durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls (generell) geeignet ist, das Leben zu gefährden (sog. Eignungsdelikt, vgl. BGH NStZ 2013, 345; BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5 Lebensgefährdung 1; Fischer, StGB 70. Aufl., § 224 Rn. 12 m. w. N.). Dabei ist vor allem die individuelle Schädlichkeit der Einwirkung gegen den Körper des Verletzten zu berücksichtigen (vgl. BGH NStZ 2013, 345; BGHR StGB, § 223a Abs. 1 Lebensgefährdung 1). Einer konkreten Gefährdung bedarf es nicht. Erst recht muss sich die Gefahr nicht realisiert haben, so dass zwischen einer ex-post-Betrachtung des Handlungserfolgs und einer ex-ante-Betrachtung der Handlung zu unterscheiden ist (vgl. zu allem Fischer, a.a.O., § 224 Rn. 27 m. w. N.). Es kommt immer auf die Gefährlichkeit der Handlung an, nicht auf diejenige einer tatsächlich eingetretenen Verletzung (vgl. BGH StV 1988, 65; NStZ 2012, 345).

Zwar können grundsätzlich auch mit Hand oder Faust in das Gesicht oder gegen den Kopf des Opfers geführte Schläge eine das Leben gefährdende Behandlung in diesem Sinne sein. Dies setzt jedoch Umstände in der Tatausführung oder individuelle Besonderheiten beim Tatopfer voraus, welche das Gefahrenpotential der Handlung im Vergleich zu einer „einfachen“ Körperverletzung (§ 223 StGB) deutlich erhöhen. Die Rechtsprechung hat dies etwa angenommen bei mehreren wuchtigen Faustschlägen gegen den Kopf eines neun Wochen alten Säuglings (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2007 – 2 StR 105/07 – [juris]), bei massiven Schlägen gegen den Kopf des (alkoholisierten) Tatopfers (BGH NStZ 2005, 156) sowie bei zahlreichen Schlägen in das Gesicht und gegen den Kopf einer an einer Hauswand fixierten Geschädigten, die zu längerer Bewusstlosigkeit und schweren Verletzungen führten (OLG Köln NJW 1983, 2274). Für nicht verwirklicht hat die Rechtsprechung hingegen einen „mit großer Wucht“ versetzten Faustschlag in das Gesicht bewertet, als dessen Folge der Geschädigte einen Bruch von Jochbein und Kiefer erlitt und zwei Zähne verlor, weshalb er dreimal operiert werden musste, mehrere Tage nicht sprechen konnte und zwei Monate nur flüssige Nahrung aufnehmen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2022 – 3 StR 471/21 – [juris]).

b) Die Urteilsfeststellungen belegen solche, eine Gefahr für das Leben des Opfers potentiell begründenden Umstände nicht.

aa) Dass es „individuelle Besonderheiten beim Tatopfer“ gegeben hätte, die „das Gefahrenpotential der Handlung im Vergleich zu einer ‚einfachen‘ Körperverletzung (§ 223 StGB) deutlich erhöht“ hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2007 – 2 StR 105/07 – [juris]), hat die Strafkammer nicht festgestellt. Das Urteil legt eher nahe, dass der Geschädigte, der Krafttraining betrieb und sich nach dem Schlag wieder aufrichten wollte, um „seinerseits den Angeklagten anzugreifen“ (UA S. 6), über eine stabile Konstitution verfügte. Der medizinische Sachverständige Dr. Dr. S. hat ausdrücklich bekundet, bei dem „betroffenen Kiefer“ sei „alles normal, auch die Knochendichte“ (UA S. 20).

bb) Auch die in der Urteilsurkunde festgestellten „Umstände in der Tatausführung“ lassen das Gefahrenpotential der Tathandlung im Vergleich zu einer „einfachen“ Körperverletzung nicht als deutlich erhöht erscheinen. Danach hat der Angeklagte, der vor seiner Inhaftierung im Amateurbereich Boxsport betrieb (UA S. 3), einen „kräftigen Schlag“ gegen den „linken Unterkiefer“ des Geschädigten geführt und zwar „in einer schnellen Drehung seines Oberkörpers mit der rechten Faust“, wobei er „seine als Amateurboxer erworbenen Erfahrungen und Fertigkeiten“ nutzte (UA S. 6).

Diese Feststellungen belegen keine gegenüber § 223 StGB signifikant erhöhte und das Merkmal der lebensgefährdenden Behandlung erfüllende Gefährlichkeit der Tathandlung. Zwar lässt sich den Feststellungen entnehmen, dass der Schlag angesichts der „schnellen Drehung“ des Oberkörpers für den Geschädigten überraschend gekommen sein muss und dass er auch „kräftig“ war (UA S. 6). Das Landgericht hat es aber bei dem Adjektiv „kräftig“ belassen und dieses z. B. nicht mit den Steigerungsadverbien „sehr“, „äußerst“, „außerordentlich“, „enorm“ oder „überaus“ ergänzt. Von „voller Wucht“ o. Ä. ist keine Rede. Ausdrücklich ist auch festgestellt worden, dass es sich um einen und nicht um mehrere Schläge gehandelt hat. Bei der Bewertung der Schlagintensität ist zwar in Rechnung zu stellen, dass der Schlag dazu führte, dass der Kontrahent zu Boden ging (UA S. 6). Dieser Umstand lässt einen gewissen, aber keinen präzisen Rückschluss auf die Härte des Schlags zu. Gewiss würde ein nur mit einer Ohrfeige vergleichbarer Schlag nicht zu einem Niedergehen führen; andererseits kann der Sturz auch einer Ausweichbewegung o. Ä. geschuldet gewesen sein, ohne dass dies zwingend Eingang in die Urteilsfeststellungen hätte finden können oder müssen.

cc) Schließlich lassen auch die festgestellten Verletzungen mit einem Blutverlust von immerhin „500 – 600 mg“ aus dem „Mundinnenraum“ und einer Fraktur des linken Unterkiefers im Bereich des Kieferwinkels (UA S. 6) keinen Rückschluss auf eine im Vergleich zu einer „einfachen“ Körperverletzung deutlich erhöhte Gefährlichkeit zu. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass es für § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB immer auf die Gefährlichkeit der Handlung ankommt, nicht auf diejenige einer tatsächlich eingetretenen Verletzung (vgl. BGH StV 1988, 65; NStZ 2012, 345). Dieser Umstand erlangt hier ausschlaggebende Bedeutung, weil die Strafkammer nicht ausschließen konnte, dass „die Fraktur des Kiefers nicht bereits durch die Krafteinwirkung des Schlags des Angeklagten, sondern erst durch ein Auftreffen des Kopfs des Geschädigten auf dem Boden, etwa auf einer dort liegenden Hantelscheibe“, entstanden ist (UA S. 6). Ebendies ist hier zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass nämlich nicht der Schlag (unmittelbar) die Verletzungen hervorgerufen hat, sondern erst der Aufprall auf dem Boden, wo ein harter Gegenstand, z. B. eine Hantelscheibe, gelegen haben könnte.

dd) Indem die Revision geltend macht, es sei „sicher zu erwarten gewesen“, dass der Geschädigte „mit seinem Kopf auf einen harten Gegenstand (…) prallt“ (RB S. 5), entfernt sie sich von den bindend getroffenen Feststellungen. Als fraglich muss schon die Annahme gelten, dass der Sturz sicher zu erwarten war, erst recht aber, dass der Aufprall auf einen harten Gegenstand mit Sicherheit erfolgen würde (RB S. 5). Die Strafkammer hat hierzu und namentlich zu den Zuständen im Sportraum zwar zunächst keine näheren Feststellungen getroffen, allerdings bei der Beweiswürdigung mitgeteilt, wie die Zeugin Ziegert die Einrichtung beschrieben hat; in diesem Zusammenhang wird auch wirksam auf Lichtbilder verwiesen (UA S. 10 unten). Diese zeigen jedenfalls keine Situation, die, wie die Revisionsführerin meint, einen Sturz auf eine Hantelscheibe oder einen anderen „harten Gegenstand“ sicher erwarten ließe. Der Sportraum wirkt im Gegenteil ausgesprochen aufgeräumt; auf dem Boden liegt eine Langhantelstange, sonst nichts. Die Annahmen der revidierenden Staatsanwaltschaft erweisen sich damit bereits in tatsächlicher Hinsicht als urteilsfremd. Allerdings können sie auch rechtlich nicht tragen. Denn nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB muss die Körperverletzung „mittels“ einer das Leben gefährdenden Behandlung geschehen. Dies bedeutet, dass der Körperverletzungs-Erfolg nicht erst als mittelbare Folge der gefährlichen Behandlung eingetreten sein darf (vgl. BGH NZV 2006, 483; NStZ 2007, 34; Fischer, a.a.O., § 224 Rn. 28 m. w. N.). § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB liegt daher nicht vor, wenn nicht die Körperverletzungshandlung selbst lebensbedrohlich ist, sondern erst eine durch diese ausgelöste Gefahr (vgl. BGH NStZ 2007, 34 [Stoßen auf Autobahn]).“Abs. 1 und 2 StPO.

StGB I: Ein „Handelsüblicher Schraubendreher“, oder: Ein „gefährliches Werkzeug“

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Und dann am Monatsende und zu Beginn der neuen Woche ein wenig StGB.

Ich starte mit dem BGH, Urt. v. 20.06.2023 – 5 StR 67/23. Der BGH hatte bei dieser Entscheidung von folgenden Feststellungen auszugehen:

„1. Der Angeklagte suchte nachts gemeinsam mit dem Zeugen M. einen Imbiss auf, wo der Zeuge G. mit Reinigungsarbeiten beschäftigt war. Mit dessen Billigung begaben sich beide zunächst in einen mit Spielautomaten ausgestatteten Nebenraum, traten dann nach einiger Zeit in den Gastraum und riefen den Zeugen G. zu sich. Aufgrund eines zuvor gemeinsam gefassten Tatplans hielt der Angeklagte dabei einen handelsüblichen Schraubendreher in seiner Hand, den er für das Aufbrechen von Spielautomaten mitgebracht hatte. Er trat in bedrohlicher Weise nah an den Zeugen G.   heran und forderte ihn schreiend mit den Worten „Gib mir Geld“ auf, ihm aus der offenen Kasse den Bargeldbestand zu übergeben. Dabei stand der Angeklagte etwa einen halben Meter von G. entfernt und hielt den Schraubendreher – für den Zeugen deutlich erkennbar – unbewegt in der Hand. Ihm war bewusst, etwaigen Widerstand des Zeugen G. gegebenenfalls durch einen „jederzeit möglichen Einsatz des Schraubendrehers als Drohwerkzeug oder gegen den Körper des Zeugen G. überwinden zu können. Wie beabsichtigt entnahm der Zeuge G. der Kasse aus Angst mindestens 150 Euro in kleinen Scheinen und übergab diese an den Angeklagten, der sie dem Zeugen M. weiterreichte.

Im Nebenraum hebelte der Angeklagte sodann einen Spielautomaten auf und entnahm eine mit einem Schloss gesicherte Geldkassette, um das darin befindliche Geld für sich zu behalten. Auf den hierdurch ausgelösten akustischen Alarm wurde ein Polizeibeamter aufmerksam. Nach einem Gerangel mit diesem und dem Zeugen G. ergriff der Angeklagte die Flucht, wurde angeschossen und musste notärztlich versorgt werden, während der Zeuge M. mit dem Bargeld aus der Kasse entkommen konnte. Die Geldkassette aus dem Spielautomaten verblieb in dem Imbiss, ohne dass der Angeklagte das Geld entnehmen konnte.“

Das LG hat den Angeklagten auf der Grundlage dieser Feststellungen (nur) wegen schwerer räuberischer Erpressung gemäß § 253 Abs. 1, § 255, § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl (§§ 242, 22, 23 StGB) verurteilt. Den Schraubendreher habe er lediglich bei sich geführt und nicht im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendet; es habe sich zudem nicht um ein gefährliches Werkzeug im Sinne dieser Vorschrift gehandelt. Der Angeklagte habe den später zum Aufbruch des Spielautomaten genutzten Schraubendreher für den Zeugen G.    gut sichtbar in der Hand gehalten, als er von diesem Geld forderte. Dabei sei ihm bewusst gewesen, dass der Zeuge den Schraubendreher deutlich sehen konnte und aus Angst seiner Forderung Folge leisten würde, worauf es ihm auch angekommen sei. Er habe weder Hieb- oder Stichbewegungen in Richtung des Zeugen ausgeführt noch ihm verbal angedroht, den Schraubendreher gegen ihn einzusetzen. Dieser sei gerade nicht als Waffenersatz und daher nicht als gefährliches Werkzeug verwendet worden.

Das sieht der BGH auf die zuungunsten des Angeklagten G eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft anders:

„1. Durch sein Handeln gegenüber dem Zeugen G.   hat der Angeklagte den Qualifikationstatbestand der besonders schweren räuberischen Erpressung gemäß § 255, § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB verwirklicht, weil er bei der Tat mit dem Schraubendreher ein gefährliches Werkzeug verwendet hat.

a) Das Tatbestandsmerkmal des Verwendens im Sinne des 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels. Nach der Konzeption der Raubdelikte bezieht sich das Verwenden auf den Einsatz des Nötigungsmittels zur Verwirklichung des Raubtatbestands; es liegt sonach vor, wenn der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug gerade als Mittel entweder der Ausübung von Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gebraucht, um die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zu ermöglichen oder – im Fall des § 255 StGB – eine andere Person zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zuzufügen. Im Fall der Drohung muss das Tatopfer das Nötigungsmittel und die Androhung seines Einsatzes wahrnehmen. Denn hierunter ist das ausdrückliche oder schlüssige In-Aussicht-Stellen eines künftigen Übels zu verstehen, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Eine Drohung erfordert daher, dass der Bedrohte Kenntnis von ihr erlangt und dadurch in eine Zwangslage gerät (vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. April 2020 – 3 StR 5/20, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 12 mwN; Urteil vom 10. Januar 2018 – 2 StR 200/17, NStZ 2018, 278; allgemein zur Drohung BT-Drucks. 13/8587, S. 44 f.).

b) Gemessen hieran hat der Angeklagte den Schraubendreher bei seiner Drohung gegenüber dem Zeugen G.   im Sinne des 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB verwendet. Hierzu genügte, dass er seine verbale Drohung unterstrich, indem er das Werkzeug dabei gut sichtbar in der Hand hielt, und ihm bewusst war, dass der Zeuge dies wahrnahm. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat der Angeklagte den Schraubendreher damit durchaus „als Waffenersatz eingesetzt“. Für die Verwendung bei der Drohung – einem konkludent vollziehbaren Kommunikationsakt – war nicht erforderlich, damit zusätzlich Hieb- oder Stichbewegungen in Richtung des Adressaten der Drohung vorzunehmen oder solche verbal anzukündigen.

c) Bei einem Schraubendreher handelt es sich grundsätzlich um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, denn ein solcher ist nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet, einem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen, etwa bei einem Einsatz als Stichwerkzeug (BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 – 3 StR 556/09, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 9). Die genauen Abmessungen des hier verwendeten Schraubendrehers teilt das Urteil zwar nicht mit. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen wird die genannte Eignung durch die nicht näher ausgefüllte Bezeichnung als „handelsüblich“ und den späteren erfolgreichen Einsatz zum Aufhebeln eines Spielautomaten aber noch hinreichend belegt.

2. Mit der Ablehnung einer besonders schweren räuberischen Erpressung im ersten Handlungsakt hat sich das Landgericht zudem den Blick dafür verstellt, dass dem Schraubendreher auch für die Bewertung des anschließenden Diebstahlsversuchs Relevanz zukommt. Indem er ihn zum Aufhebeln des Spielautomaten nutzte und so präsent hielt, hat der Angeklagte insoweit einen versuchten Diebstahl in der qualifizierten Form des Diebstahls mit Waffen entsprechend § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB begangen.

Der Schraubendreher stellte auch im Sinne dieser Vorschrift ein gefährliches Werkzeug dar (vgl. zur parallelen Norm des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB BGH aaO; BGH, Beschluss vom 1. September 2004 – 2 StR 313/04, NJW 2004, 3437). Dass er dem Angeklagten bei der Wegnahme aus dem Automaten nur mehr als Aufbruchswerkzeug diente, steht dieser Einordnung nicht entgegen, weil die aus seiner Beschaffenheit resultierende objektive Gefährlichkeit hierdurch nicht reduziert wird. Da für § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB schon die mit dem Beisichführen verbundene latente Gefahr des Gebrauchs eines derartigen Gegenstands genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2008 – 3 StR 246/07, BGHSt 52, 257 Rn. 30 f.), kommt es außerdem nicht darauf an, dass der Angeklagte die gegebene Eignung des Schraubendrehers als „Waffenersatz“ (vgl. zur Bestimmung der Gefährlichkeit BGH aaO Rn. 23) hier durch dessen vorangehende Verwendung als Drohmittel sogar schon konkret illustriert hatte.

Der Angeklagte hat den Schraubendreher zudem (auch) bei dem Diebstahl bei sich geführt. Hierzu genügt bei einem mitgebrachten Werkzeug, dass es sich für den Täter in Griffweite befand oder er sich seiner jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen konnte (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2016 – 3 StR 328/16). Dies wird durch die Urteilsgründe – der Schraubendreher war vom Angeklagten zum Aufbrechen von Spielautomaten mitgenommen worden, wurde hierzu bei der Tat benutzt und verblieb während des gesamten Geschehens am Tatort, wo er später aufgefunden wurde – hinreichend belegt.

3. Der Schuldspruch unterliegt daher insgesamt der Aufhebung. …..“

Sonntagswitz: Von Borkum aus heute wieder zu den Ostfriesen

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Wenn ich auf Borkum bin, ist es immer einfach mit der Thematik für den Sonntagswitz. Denn dann gibt es Ostfriesenwitze. Und da ich die schon so oft gebracht habe, gibt es sicherlich auch Wiederholungen…., aber: Immer wieder „schön“.

Warum gehen die Ostfriesen am Samstag mit Eimer und Putzmittel zum Meer?

Sie wollen den Meeresspiegel putzen


Gestern schloss die ostfriesische Landesbibliothek.

Das Buch wurde geklaut


Warum ist es in Ostfriesland so flach?

Damit die Ostfriesen am Mittwoch schon wissen, wer am Sonntag zu Besuch kommt.


Ein Ostfriese gibt seinen Lottoschein ab. Auf dem Nachhauseweg trifft er eine gute Fee.

Sagt die Fee zu ihm: „Du hast einen Wunsch frei“.

Sagt der Ostfriese: „Ich hätte gerne die Zeitung vom Sonntag mit den Lottozahlen!“

Und zack, er hal die Zeitung in der Hand. Er vergleicht die Zahlen und sagt: „Mist, schon wieder nur eine richtig!“

Wochenspiegel für die 30 KW., das war Digitales, Klima, Videokonferenz und Volksverhetzung

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Und dann zum Wochenschluss der Wochenspiegel für die ablaufenden 30 KW. des Jahres 2023. Ich weise auf folgende Beiträge anderer Blogs hin:

  1. Bedingter Zugriff (Conditional Access) – Der digitale Türsteher

  2. LG Tübingen: Zur Einstandspflicht einer Cyberversicherung bei einem Angriff auf IT-Infrastruktur eines Unternehmens
  3. LG Karlsruhe: dm-Werbung „klimaneutral“ und „umweltneutral“ irreführender Wettbewerbsverstoß

  4. Update: Neues zum Recht auf Löschung bei Suchmaschinenbetreibern
  5. BFH: Bei Videokonferenz vor Gericht müssen alle Richter sichtbar sein, nicht nur Vorsitzender

  6. OLG Frankfurt a.M.: Arztpraxis mit nur zwei Ärzten darf als „Zentrum“ bezeichnet werden
  7. Videokonferenz-Tools: Datenschutz bei Auswahl beachten

  8. VG Düsseldorf: Rassistische und antisemitische Chatnachrichten führen zur Entlassung aus dem Polizeidienst

  9. Datenschutz in Kindergarten und Kindertagesstätte

  10. und dann aus meinem Blog: Corona I: Volksverhetzung und Corona-Impfpflicht, oder: Verharmlosen der NS-Verbrechen