Ich habe da mal eine Frage: Ist der Anspruch auf die Terminsgebühr bereits verjährt?

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Und dann noch die Gebührenfrage, und zwar heute:

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

bezugnehmend auf Ihren Online Blog habe ich folgende Gebührenanfrage an Sie:

Als Pflichtverteidiger bin ich in einem Wirtschaftsstrafverfahren tätig, in dem das Landgericht pp. am 03.08.2020 das Urteil gesprochen hat. Stand heute ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, da der BGH noch nicht über die wechselseitig eingelegten Revisionen entschieden hat.

Mit KFA vom 29.07.2022 habe ich u.a. Terminsgebühren für die gesamte Hauptverhandlung, die einen Zeitraum vom 23.03.2015 bis zum 03.08.2020 mit 254 Hauptverhandlungstage umfasste, geltend gemacht.

Mit KFB vom 16.01.2023 wurde u.a. die Terminsgebühr für einen Hauptverhandlungstag am 06.04.2016, in dem ein Kollege als mein Terminsvertreter vom Gericht beigeordnet worden ist (der mir jedoch seinen Vergütungsanspruch abgetreten hat) in Abzug gebracht mit der Begründung, dass die Gebühr verjährt sei. Die Bezirksrevisoren führt im Einzelnen dazu wörtlich aus:

„Der Zedent (ich) eines abgetretenen Vergütungsanspruches nach §§ 48 Abs. 1 i.V. m. 55 RVG kann sich nicht auf § 8 Abs. 2 S. 1 und 2 RVG berufen, wenn es sich um einen persönlichen Vergütungsanspruch eines nur als Terminsvertreter für einen bestimmten Hauptverhandlungstag beigeordneten Rechtsanwalt handelt. Dessen Auftrag im Rahmen der Beiordnung vom 06.04.2016 war vorliegend mit Beendigung der Hauptverhandlung am 06.04.2016 im Sinne des § § 8 Abs. 1 S. 1 RVG erledigt, sodass zu diesem Zeitpunkt die Vergütung in der Person des Terminsvertreters tatsächlich fällig. Daher muss sich Rechtsanwalt König (ich) vorliegend zurechnen lassen, dass im Zeitpunkt der Antragstellung des KFA am 29.07.2022 dieser Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse bereits verjährt war.

Ist diese Rechtsauffassung zutreffend und können bei derartigen Konstellationen einzelne Hauptverhandlungsterminsgebühren vor Abschluss der Hauptverhandlung und Verkündung des Urteils am 03.08.2020 bereits verjährt sein. (Terminsgebühr vom 06.04.2016 wäre somit bereits zum 01.01.2020 verjährt?).“

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