Archiv für den Monat: Mai 2023

Werbung II: Werbung mit einem Fachanwaltstitel, oder: Wo „IT-Recht“ drauf steht, muss „IT-Recht“ drin sein

Werbung, Marketing

Die zweite „Werbeentscheidung“, das LG Düsseldorf, Urt. v. 01.02.2023 – 12 O 350/22, behandelt die Werbung eines „IT-Rechts“-Kollegen. Gegen den hatte ein anderer Rechtsanwalt, der Inhaber des Fachanwaltstitels für Informationstechnologierecht war/ist, unter dem Gesichtspunkt der Irreführung einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht. Das LG Düsseldorf hat die einstweilige Verfügung erlassen und dann auf den Widerspruch des Antragsgegners bestätigt.

Zum Sachverhalt: Der in Anspruch genommene Kollege ist europäischer Rechtsanwalt, der nach § 2 EuRAG in die für den Ort seiner Niederlassung zuständigen RAK aufgenommen wurde und berechtigt ist, in Deutschland unter der Berufsbezeichnung seines Herkunftsstaates die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes auszuüben. Auf seiner Internetseite heißt es unter der Rubrik „Internetrecht/IT-Recht/Online-Recht:“ u.a.: „Beratungsfelder unserer Rechts- und Fachanwälte IT-Recht“.

Der Antragsteller hat den Antragsgegner mit E-Mail vom 21.10.2022 aufgefordert, ihm gegenüber den Nachweis über die Existenz von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in seiner Kanzlei, die Inhaber eines entsprechenden Fachanwaltstitels für IT-Recht sind, zu führen. Der Antragsgegner reagierte nicht. Mit Schreiben vom 09.11.2022 mahnte der Antragsteller den Antragsgegner wegen der vorgenannten getätigten Werbeaussage dann anwaltlich ab.

Das LG hat dann mit Beschluss vom 28.11.2022 dem Antragsgegner untersagt: „im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf der Internetseite S mit der folgenden Behauptung zu werben: „Beratungsfelder unserer (…) Fachanwälte IT-Recht“, sofern in der Kanzlei des Antragsgegners nicht tatsächlich Fachanwälte und/oder Fachanwältinnen für IT-Recht mit dem entsprechenden Fachanwaltstitel beschäftigt sind, wenn dies wie in Anlage AS 3 wiedergegeben geschieht.“

Das hat es dann im Urteil bestätigt:

„Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 28.11.2022 ist zu bestätigen. Auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ergibt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Unterlassungsanspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG.

Zwischen den Parteien besteht ein Wettbewerbsverhältnis auch in räumlicher Hinsicht. Beide Parteien sind Anwälte, die sich schon deshalb in räumlicher Hinsicht im Wettbewerb begegnen, weil der Antragsteller unstreitig überregional tätig ist. Insoweit kann offen bleiben, inwieweit dies hinsichtlich des Antragsgegners auch zutrifft. Die angegriffene Aussage auf der Internetseite des Antragsgegners täuscht im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG über die tatsächlichen Verhältnisse in der Kanzlei des Antragsgegners. Aus der angegriffenen Aussage „Beratungsfelder unserer (…) Fachanwälte IT-Recht“ ergibt sich unzweifelhaft, dass in der auf der Internetseite beworbenen Kanzlei des Antragsgegners mehrere Fachanwälte für IT-Recht tätig sind. Unstreitig ist in der Kanzlei jedenfalls derzeitig kein Fachanwalt für IT-Recht tätig. Auch soweit der Antragsgegner über externe Berater verfügt, ist die Werbung mit der Aussage „Beratungsfelder unserer Fachanwälte“ irreführend.“

Tja: Wo „IT-Recht“ drauf steht, muss natürlich auch „IT-Recht“ drin sein. Gilt dann aber nicht nur für „IT-Recht“.

Werbung I: Focus-Siegel „Top-Mediziner“ irreführend, oder: Lasset die „Do ut Des-Spiele“ beginnen

Ranking, Top 10

Heute mache ich im „Kessel Buntes“ mal Werbung, aber nicht „mal wieder“ für meine Bücher – obwohl ich dafür auch werben könnte <<Werbemodus an>> zur Bestellseite geht es hier <<Werbemodus aus>> 🙂 , sondern ich stelle zwei Entscheidungen vor, die sich mit Werbung befassen.

Und ich beginne mit dem LG München I, Urt. v. 13.02.2023, Az. 4 HK O 14545/21. Das ist das „Focus-Siegel-Urteil“. Das ist schon etwas älter. Und es betrifft Ärzte. M.E. dürfte es aber auch für andere Berufsfruppen gelten, also auch für Rechtsanwälte.

Ich habe bewusst bisher noch nicht über das Urteil berichtet – an anderen Stellen konnte man aber schon dazu nachlesen. Ich wollte auf den gegebenen Anlass warten. Und der ist nun da und weitere werden sicherlich folgen. Derzeit liest man nämlich viel über eine „Stern-Liste“ und die nächste „Focus-Liste“ für Rechtsanwälte wird sicherlich folgen, die Liste „Deutschlands Top-Anwälte“ oder so ähnlich.. Und vorher wird es sicherlich auch wieder einen „Focus-Aufruf“ geben, der dann dazu führen wird, dass in den sozialen Netzwerken an manchen Stellen wieder das (ermüdende) Spiel „do ut des“ beginnt, also: „Meldest du mich, melde ich dich“ oder: „Meldest du mich im IT-Recht, melde ich dich im Strafrecht“. Ich kann das nicht so richtig nachvollziehen, weil ich mich immer frage, was ist eigentlich eine Bewertung wert, die ggf. unter solchen Umständen erfolgt ist bzw. zum Erfolg geführt hat, dass man nämlich auf der Liste steht? In meinen Augen zumindest nicht viel. In meinen Augen ist das weitgehende nur Geschäftemacherei vom Focus, der sich das Verwenden des „Focus-Siegels“ ja (teuer) bezahlen lässt. Früher waren das man 7.500 EUR (vgl. hier Die spinnen, die vom Focus…., oder: Was man mit 7.500 € alles machen kann). Was es heute kostet, weiß ich nicht.

Nun, langer Rede kurzer Sinn, oder: Dazu passt dann das LG München I-Urteil. Entschieden worden ist mit dem Urteil über die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbands betreffend die Verleihung und Veröffentlichung  des „Ärzte-Siegel“ des Focus). Beanstandet worden ist vom Verbraucherschutzverband, dass der Focus-Verlag gegen Entgelt – an Ärzte und Ärztinnen – Siegel verleiht, die sie dafür als „Top Mediziner“ auszeichnen oder eine „Focus Empfehlung“ ausweisen. Einmal im Jahr erscheint im Focus dann eine „Ärzteliste“. Und wer ein Entgelt von rund 2.000 EUR bezahlt, erhält ein Siegel unter der Rubrik „Focus Empfehlung“, das werblich genutzt werden kann.

Nach Auffassung des LG verstößt die Vergabe dieser Siegel  gegen das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot:

„1. Die Beklagte verstößt durch die Vergabe der Siegel, die nach ihrem eigenen Vortrag von den Ärzten werblich genutzt werden sollen, gegen das lauterkeitsrechtliche Irreführungsgebot des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG.

Mit den Siegeln wird bei deren angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt, dass die betreffenden Ärzte, die als „TOP-Mediziner“ bezeichnet bzw. als … Empfehlung“ angepriesen werden, aufgrund einer neutralen und sachgerechten Prüfung ausgezeichnet wurden und dadurch eine Spitzenstellung unter den Ärzten gleicher Fachdisziplin einnehmen.

Die von der Beklagten gegen Bezahlung einer nicht unerheblichen sog. Lizenzgebühr vergebenen Siegel haben die Aufmachung eines Prüfzeichens und werden in den vorgelegten Medien auch als solche werbend verwendet (vgl. etwa die Werbung gemäß Anlage K 9, Seite 1 der Anlage K 1 und die Rückseiten der Anlagen K 1 und K 2). Dies wird letztendlich auch von der Beklagten so gesehen, die auf die als Anlage B 9 vorgelegte Pressemitteilung der Stiftung Warentest verweist. Die angesprochenen Verkehrskreise werden die Siegel, die von der Beklagten lizenziert werden, ähnlich wie Prüfsiegel der Stiftung Warentest auffassen und davon ausgehen, die betreffenden Ärzte seien aufgrund einer neutralen und sachgerechten Prüfung ausgezeichnet worden.

Nach der Lebenserfahrung hat der Hinweis auf ein Prüfzeichen für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers eine erhebliche Bedeutung. Der Verbraucher erwartet, dass ein mit einem Prüfzeichen versehenes Produkt oder eine Dienstleistung von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft wurde und bestimmte, von ihm für die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich angesehener Eigenschaften aufweisen (vgl. GRUR 2016, 1398 bis 1400 – LGA tested).

Tatsächlich ist es aber selbst nach dem Vortrag der Beklagten so, dass sich die Qualität ärztlicher Dienstleistungen nicht mit Messgeräten im Testlabor ermitteln und vergleichen lässt.

Vielmehr sind von den Kriterien, die nach dem Vortrag der Beklagten bei ihren Empfehlungslisten berücksichtigt werden, Kriterien dabei, die auf ausschließlich subjektiven Elementen beruhen, wie z.B. die Kollegenempfehlung oder die Patientenzufriedenheit.

Dass Anwaltsranglisten (und gleiches muss für Ärztelisten geltend) schwerpunktmäßig Werturteile und gerade keine Tatsachenbehauptungen enthalten, war sogar der maßgebliche Grund dafür, dass das Bundesverfassungsgericht in der Juve-Handbuch-Entscheidung das Urteil des Bundesgerichtshofs, dass die entsprechenden Anwaltslisten als wettbewerbswidrig eingestuft hatte, aufgehoben hat (vgl. den ersten Leitsatz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts GRUR 2006, 1319)

Durch die gegen ein nicht unerhebliches Entgelt gewährte Lizenzierung von Gütesiegeln, die den Anschein eines objektiven Prüfzeichens erwecken, wird jedoch gerade der Bereich der von der Meinungsfreiheit und Pressefreiheit gedeckten redaktionellen, bewertenden Beurteilung verlassen und der irreführende Eindruck erweckt, es gebe tatsächliche, objektiv nachprüfbare Kriterien, die zur Verleihung des Gütesiegels geführt haben.

Die von der Beklagten vergebenen Siegel erwecken gerade nicht den Eindruck, dass diesem eine mathematisch nicht nachvollziehbare Wertungsentscheidung zugrunde liegt. Das vermeintlich durch das Siegel objektivierte Qualitätsurteil ist in Wahrheit ein rein subjektives, das von vielen durch Ärzte und ihre Leistungen nicht beeinflussbare Faktoren abhängt. Dies gilt sowohl für das Siegel mit der Bezeichnung „TOP-Mediziner“ als auch für das regionale Siegel, das mit … Empfehlung“ galabelt ist. Auch dieses etwas weicher formulierte Siegel hat die optische Aufmachung eines Prüfzeichens und wird daher jedenfalls bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise die Erwartung wecken, die Prüfung sei anhand objektiv nachvollziehbarer Kriterien durchgeführt worden.

2. Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, die Lizenzierung sogenannter Siegel sei ein unselbständiger, nachgelagerter Akt der Ärztelisten, der ebenfalls von der Pressefreiheit umfasst sei. Zwar erstreckte sich die Pressefreiheit in dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts NJW 2003, 277, Juve-Handbuch zu Grunde lag, auch auf die Refinanzierung der redaktionellen Inhalte. Diese Aussage des Bundesverfassungsgerichts bezog sich jedoch allein darauf, dass in dem dort zu entscheidenden Fall nicht festgestellt werden konnte, dass durch die Veröffentlichung von Ranglisten in sittenwidriger Weise auf die Aufgabe von Inseraten hingewirkt wurde und dass anzeigenfinanzierte Medien regelmäßig darauf angewiesen sind, zur Schaltung von Anzeigen zu motivieren.

Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall jedoch grundlegend. Die Wettbewerbswidrigkeit der Prüfsiegel ergibt sich im vorliegenden Fall nicht daraus, dass irgendjemand in sittenwidriger Weise zum Erwerb dieses Prüfsiegels verleitet wurde, sondern daraus, dass in irreführender Weise der Bereich des redaktionellen, wertenden Beitrags verlassen und der Eindruck erweckt wird, es finde eine Bewertung nach objektiven Kriterien statt.

Hinzu kommt, dass Medien zwar regelmäßig darauf angewiesen sind, sich durch Anzeigen finanzieren, nicht jedoch durch die Vergabe von Prüfsiegeln gegen ein nicht unerhebliches Entgelt. Dass dies eine unübliche, nicht zwingend erforderliche Art der Finanzierung redaktioneller Beiträge ist, zeigt von der eigene Vortrag der Beklagten, wonach die Verteilung der Siegel erst eine Reaktion auf den vor etwa zehn Jahren eingetretenen sogenannten „Wildwuchs“ gewesen sei. Davor wurden die Magazine mit den Ärztelisten ganz offensichtlich anders finanziert“

Ok, ich räume ein, die Vergabe der „Ärzte-Siegel“ läuft wohl anders als bei den „Anwaltslisten“ (zur dortigen Methodik u.a. hier: So ermittelt FOCUS die Top-Rechtsanwälte). Aber auf die Anwaltsliste kommt man ja wohl auch nicht – so mein Kenntnisstand „aufgrund einer neutralen und sachgerechten Prüfung“.

Nur, damit kein falscher Eindruck entsteht. Mir ist es völlig egal, wer sich da auf den Listen tummelt und ob das nun alles „Spitzenanwälte“ oder „Top-Anwälte“ sind. M.E. trennt sich die Spreu vom Weizen eh an anderer Stelle, nämlich in der Praxis. Und ja, ich weiß auch, dass nicht alle, die auf der Liste stehen, das „do ut des“-Spiel mitmachen. Um die und deren Bewertung tut es mir dann erst recht leid. Denn. Was ist eine solche „neutrale Bewertung“ wert, wenn nebenab jemand platziert ist, der „do ut des“ gespielt hat? Die Frage stellen, heißt sie mit einem „nichts“ oder „zumindest wenig“ zu beantworten.

Ich habe da mal eine Frage: Kann ich die Nr. 4142 VV gegen den Mandanten festsetzen lassen?

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Und dann noch die Gebührenfrage. Heute mal wieder zur zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG. Allerdings mal etwas anderes als die Frage, ob die Gebühr entstanden ist, nämlich:

„……

Eine Frage zu den Gebühren in einem selbstständigen Einziehungsverfahren.

Ich habe einen italienischen Mandanten, der mich leider nur schleppend bezahlt, ich vertrete ihn jetzt in der Berufungsinstanz, bin aber für die I. Instanz nicht vollends bezahlt worden.

Da es sich ausschließlich um ein selbstständiges Einziehungsverfahren handelte und der Streitwert ja eindeutig berechenbar ist, zumindest für die Einziehungsgebühr gemäß Nr. 4142 VV RVG, müsste ich doch diese Gebühr über den Rechtspfleger gegen den Mandanten festsetzen lassen können. Stimmt das? Ist das möglich?“

Teilnahme an der SV-Exploration des Mandanten, oder: Keine Vernehmungsterminsgebühr, auch nicht analog

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Und für das zweite Posting hatte ich dann noch eine „richtige“ RVG-Entscheidung, und zwar den OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.01.2023 – 2 Ws 156/22 (S).

Das OLG nimmt in der Entscheidung noch einmal zur Frage der Zulässigkeit einer analogen Anwendung der Nr. 4102 VV RVG Stellung. Die hatte die Nebenklägervertreterin geltend gemacht. Sie hatte den Anfall der Gebühr damit begründet, dass sie an der sachverständigem Begutachtung der Nebenkläger teilgenommen habe. Dafür sei die Gebühr angefallen.

Die Rechtsanwältin hatte mit dem Ansatz beim OLG – kein Glück. Das hat eine für sie positive Entscheidung des LG aufgehoben:

„Zu Unrecht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss der Rechtsanwältin für die Teilnahme an der sachverständigen Begutachtung die Gebühr nach Nr. 4102 VV RVG zugesprochen.

Die Frage, ob es sich bei der Regelung in Nr. 4102 VV RVG um eine abschließende Regelung handelt, die eine entsprechende Anwendung ausschließt, wird unterschiedlich beantwortet. In der Rechtsprechung wird, zumindest teilweise, eine entsprechende Anwendung für zulässig gehalten (vgl. etwa LG Hamburg, Beschluss vom 24. November 2016, Az.: 617 Ks 22/16, m.w.N., zitiert nach juris).

Verneint wird die Möglichkeit einer analogen Anwendung vor allem in der Literatur (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG VV 4102 Rn.5; BeckOK RVG/Knaudt RVG VV 4102 Rn. 11, Burhoff in Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Nr. 4102 VV Rn. 45) und der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8. August 2011, Az.: 1 Ws 89/11; KG, Beschluss vom 18. November 2011, Az.: 1 Ws 86/11; OLG Köln, Beschluss vom 23. Juli 2014, Az.: III-2 Ws 416/14; alle zitiert nach juris).

Der Senat folgt letzterer Auffassung.

Danach scheidet eine entsprechende Anwendung der Nr. 4102 VV RVG auf weitere, dort nicht bezeichnete Tätigkeiten des Rechtsanwalts außerhalb der Hauptverhandlung aus. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, die abschließend auflistet, für welche Termine außerhalb der Hauptverhandlung der Rechtsanwalt eine Gebühr beanspruchen kann. Dafür spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift, welche in den Ziffern 1 bis 5 einzelne konkret bestimmte Tatbestände regelt und dabei keinen Auffangtatbestand vorsieht (vgl. OLG Saarbrücken a.a.O.; Burhoff a.a.O.). Dem entspricht auch die Vorbemerkung 4.1 Abs. 2 zum 4. Teil VV RVG, wonach durch die (in dem VV bezeichneten) Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts entgolten wird. Aus dem Regelungszusammenhang der Gebührenvorschriften in Teil 4 VV RVG folgt demnach, dass Termine außerhalb der Hauptverhandlung grundsätzlich nicht zusätzlich vergütet werden (vgl. OLG Saarbrücken a.a.O.; KG a.a.O.), sondern regelmäßig durch die jeweilige Verfahrensgebühr mit abgegolten sind (Burhoff in Burhoff/Volpert, a.a.O.).

Die Teilnahme des Verteidigers etwa an der Exploration seines Mandanten durch einen psychiatrischen Sachverständigen kann im Rahmen der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG angemessen berücksichtigt werden, dem beigeordneten Rechtsanwalt bleibt gegebenenfalls der Weg über § 51 RVG, sofern die Gebühren für den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt in einer Gesamtschau nicht zumutbar erscheinen (KG a.a.O.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O.). Dieses Ergebnis dürfte auch der gesetzgeberischen Intention bei der Einführung der gebührenrechtlichen Regelungen in Teil 4 VV RVG entsprechen. Dabei sollten weitere Tätigkeiten des Verteidigers, die damals nicht oder nur unzureichend honoriert worden waren, in Zukunft gebührenrechtlich angemessene Berücksichtigung finden (BT-Drs. 15/1971, S. 220). Nach der Gesetzesbegründung spricht nichts dafür, dass es sich bei der Regelung in Nr. 4102 VV RVG lediglich um eine beispielhafte Aufzählung von Tätigkeiten außerhalb der Hauptverhandlung handeln sollte (vgl. dazu auch OLG Saarbrücken a.a.O.; KG a.a.O.).

Stimmt. Habe ich doch schon immer gesagt 🙂 .

Kein Rechtsschutzbedürfnis für Wertfestsetzung, oder: Hilfe, Hilfe, ich brauche RVG-Entscheidungen

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Heute am „Brückenarbeitsfreitag“ gibt es hier auch wieder RVG-Entscheidungen. Aber zunächst eine „Verlegenheitsentscheidung“. Das ist eine nach der ich konkret gesucht habe, um sie einstellen zu können. Denn mein Kontingent ist leider erschöpft. Ich hatte noch eine Entscheidung, die ich heute Mittag vorstelle, aber dann ist der Ordner leer. Daher hier dann die „gesuchte“ Entscheidung mit dem Aufruf: Bitte RVG-Entscheidungen für meine Berichterstattung schicken. Ich stelle sie hier vor und auch im AGS, StRR/VRR oder RVGprofessionell. Und egal, ob positiv oder negativ, ich nehme alles.

Und hier kommt dann die „Verlegenheitsentscheidung“, der BVerfG, Beschl. v. 14.02.2023 – 2 BvR 2226/20, der sich noch einmal kurz und knapp – ja die können auch kurz beim BVerfG – zur Festsetzung des Gegenstandswertes für eine (nicht angenommene) Verfassungsbeschwerde äußert:

„3. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 €. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 – 2 BvR 1790/94 -).“

Wie gesagt: Kurz und knapp.