Einsicht III: Notwendige Beweise im OWi-Verfahren, oder: Beschilderungsplan

Und zum Tagesschluss dann noch einmal etwas aus dem Bußgeldverfahren. Es geht wieder um Einsicht in Unterlagen. Aber dieses Mal nicht um Messdatei usw., sondern um den sog. Beschilderungsplan. Auch der ist dem Betroffenen zur Verfügung zu stellen. So das AG Vechta im AG Vechta, Beschl. v. 21.10.2022 – 93 OWi 234/22:

„a) Der Landkreis Vechta war antragsgemäß zu verpflichten, den Beschilderungsplan beizuziehen. Der Beschilderungsplan ist ein notwendiges Beweismittel, welches unabdingbar für die Prüfung des Vorliegens der hier vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit erforderlich ist Sowohl der Landkreis Vechta als auch der Verteidiger müssen anhand des Beschilderungsplans prüfen, ob zur Tatzeit am Tatort tatsächlich ein Überholverbot angeordnet war. Da der Landkreis Vechta nur bei Vorliegen und Einsehen des Beschilderungsplans die Verwirklichung des hier betr. Ordnungswidrigkeitentatbestandes bejahen kann, obliegt es ihm, den Beschilderungsplan zum Bestandteil der Akte zu machen. Diese Aufgabe kann nicht auf den Verteidiger übertragen werden, indem diesem aufgetragen wird, bei einer dritten Stelle vor Ort den Beschilderungsplan einzusehen. In diesem Zusammenhang ist dem nicht örtlich ansässigen Verteidiger aufgrund der deutlichen Entfernung nicht zuzumuten, für die Einsichtnahme an den Sitz der Autobahn GmbH in Osnabrück anzureisen.“

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