Archiv für den Monat: August 2022

Ich habe da mal eine Frage: Gilt bei der Erstattung der Anwaltskosten altes oder neues Recht?

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Und dann noch die Gebührenfrage.

Heute geht es um altes und neues Recht und eine Erstattungsrechtliche Problematik:

„… Bei dem mir vorliegenden Fall hatte der Beschuldigte zunächst einen Wahlverteidiger (nicht aus unserer Kanzlei) beauftragt (Verteidigungsanzeige vom 29.05.2020), sodann wurde dieser Anwalt gem. Beschluss v. 21.01.2021 zum Pflichtverteidiger bestellt. Die Pflichtverteidigerbestellung wurde mit  Beschluss v. 11.08.2021 aufgehoben, weil mein Chef sich mit SS v. 23.07.21 als Wahlverteidiger gemeldet hat. Wir wurden vom Mdt. mit Datum v. 23.07.21 beauftragt. Sodann erging der Beschluss, dass die Beiordnung für den bisherigen Anwalt aufgehoben wird, weil mein Chef zugesichert hat, dass die Wahlverteidigung gesichert ist.

Jetzt ist der Mandant frei gsprochen worden. Was kann aus der Staatskasse an Erstattunf verlangt werden? Gilt neues oder altes Recht?“

Die Festsetzung der Beratungshilfevergütung, oder: Vorlage des Originals des Berechtigungsscheins?

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Und als zweite Entscheidung dann noch einmal etwas zur Beratungshilfe bzw. zum ordnungsgemäßen Antrag des Rechtsanwalts auf Festsetzung der Beratungshilfevergütung. Der – schon etwas ältere – AG Ludwigshafen, Beschl. v. 21.02.2022 – 2 UR II 82/20 – geht (auhc) davon aus, dass das Original des Berechtigungsscheins nicht vorgelegt werden muss.

„Der Rechtsbehelf gemäß § 56 RVG hat teilweise Erfolg.

Gemäß §§ 55 Abs. 2 RVG, 104 Abs. 2 ZPO hat der Antrag auf Festsetzung der Beratungshilfevergütung aus der Staatskasse eine Glaubhaftmachung des Kostenansatzes und die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Des weiteren ist gemäß § 1 Nr. 2 mit Anlage 2 BerHFV ein Formular zu verwenden, welches die Zeile zum wahlweisen Ankreuzen enthält: „Der Berechtigungsschein im Original oder der Antrag auf nachträgliche Bewilligung der Beratungshilfe ist beigefügt“. Eine gesetzliche Pflicht zur Vorlage des Originals des Berechtigungsscheins zusammen mit dem Vergütungsfestsetzungsantrag besteht jedoch nicht und ist auch nicht begründbar, es geht dabei vielmehr nur um die Frage, ob ohne eine solche Vorlage eine ausreichende Glaubhaftmachung des Entstehens der Beratungshilfegebühr vorliegt; erscheint hierzu die Vorlage des Berechtigungsscheins im Original erforderlich, welche im Rahmen einer Übersendung als elektronisches Dokument gemäß §§ 12b RVG, 130a ZPO – zu welcher ein Rechtsanwalt seit 1.01.2022 gemäß § 130d ZPO verpflichtet ist – nicht möglich ist, kann genügen, dass der eingescannte Berechtigungsschein durch handschriftlichen Vermerk des Anwalts „entwertet“ wurde (OLG Saarbrücken NJW-RR 2020, 444; Burhoff/Volpert RVG Straf- und Bußgeldsachen Rn. 52; jeweils m.w.N.).

Auch ohne Vorlage eines solchen „entwerteten“ Berechtigungsscheins oder sonst weitere Erklärungen oder Beweismittel (§ 294 ZPO) ist hier jedoch der Anfall der Gebühr für die Beratungshilfetätigkeit dem Grunde nach ausreichend glaubhaft gemacht. Die Antragstellerseite wurde bereits im Rahmen des Bewilligungsverfahrens von Rechtsanwalt … vertreten, wobei der anwaltliche Schriftsatz an das Jobcenter … vom 17.02.2020 vorgelegt wurde, und der nunmehr per beA vorgelegte Berechtigungsschein vom 4.03.2020 wurde dementsprechend auch an Rechtsanwalt … versandt. Rechtsanwalt … hat sodann die – erfolglos gebliebene – Erinnerung vom 9.03.2020 für fünf weitere Antragsteller eingelegt. Mit dem Antrag vom 26.10.2021 wurde nunmehr ein an Rechtsanwalt … für die Antragstellerin zu 1) übersandter Bescheid des Jobcenters vom 25.02.2020 über den Antrag vom 17.02.2020

Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde, oder: Anordnung der Auslagenerstattung

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Und dann heute der RVG-Tag, allerdings ohne gebührenrechtliche Entscheidungen. Der Ordner ist leer.Ich bin also sehr an gebührenrechtlichen Entscheidungen interessiert.

Aber ich habe dann hier zunächst etwas kostenrechtliches, nämlich den BVerfG, Beschl. v. 08.06.2022 – 2 BvR 13/21 – zur Anordnung der Auslagenerstattung und der Gegenstandswertfestsetzung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde.

Beim  BVerfG war ein Verfassungsbeschwerdeverfahren anhängig. Die mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde betraf die Auslieferung des Verfolgten nach Rumänien zur Strafvollstreckung. Das OLG erklärte mit dem angegriffenem Beschluss vom 08.12.2020 – III-3 AR 64/20 – die Auslieferung für zulässig. Auslieferungshindernisse bestünden nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf bewilligte die Auslieferung am 1612.2020.

Unter Bezugnahme auf das BVerfG, Urteil vom 01.12.2020 (BVerfGE 156, 182 ff.) forderte die GStA Düsseldorf am 05.01.2021 die rumänischen Behörden zu ergänzenden Informationen sowie weiteren Zusicherungen hinsichtlich der den Verfolgten im Falle seiner Auslieferung wahrscheinlich erwartenden Haftbedingungen auf. Nachdem das OLG am 07.01.2021 die Entscheidung über einen Antrag des Verfolgten auf erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung im Hinblick auf die angeforderten ergänzenden Informationen der rumänischen Behörden zurückgestellt hatte, erklärte der Verfolgte mit Schriftsatz vom 12.01.2021 das einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem BVerfG für erledigt.

Mit Beschluss vom 10.02.2021 – III-3 AR 64/20 – erklärte das OLG die Auslieferung für unzulässig und hob den Auslieferungshaftbefehl sowie die Haftfortdauerentscheidungen auf. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung in Rumänien in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert werden könnte, die europäischen Mindeststandards nicht genüge beziehungsweise in der er entgegen Art. 4 GRCh einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Mit Schriftsatz vom 21.02.2022 erklärte der Verfolgte daraufhin auch das Verfassungsbeschwerdeverfahren für erledigt.

Das BVerfG hat dann noch über die Kosten des Verfahrens entschieden. Diese hat es der Staatskasse auferlegt.

„Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Hauptsache ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer sie mit Schriftsätzen vom 12. Januar 2021 und vom 21. Februar 2022 für erledigt erklärt hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>).

2. Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entstandenen notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG durch das Land Nordrhein-Westfalen zu erstatten.

a) Nach Erledigung der Hauptsache ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu befinden. Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund wesentliche Bedeutung zukommen, der zur Erledigung geführt hat. Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere Weise ab, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat. In diesem Fall entspricht es der Billigkeit, sie ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, als wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. etwa BVerfGE 85, 109 <115>; 87, 394 <397>; BVerfGK 5, 316 <327 f.>). Eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde findet im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2018 – 2 BvR 2767/17 -, Rn. 13).

b) Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, neben der Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch die Erstattung seiner notwendigen Auslagen im Hauptsacheverfahren anzuordnen (vgl. BVerfGE 85, 109 <116>). Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit dem Beschluss vom 10. Februar 2021, mit dem es die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Rumänien für unzulässig erklärt hat, die Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens herbeigeführt und in der Begründung zum Ausdruck gebracht, dass es das mit der Verfassungsbeschwerde vom 6. Januar 2021 geltend gemachte Anliegen des Beschwerdeführers für berechtigt erachtete.

3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>; BVerfGK 20, 336 <337 f.>).“

Abgerechnet wird dann nach § 37 RVG.

StPO III: Fahren ohne Fahrerlaubnis wegen Fahrverbot, oder: Unverhältnismäßige Beschlagnahme des Pkw

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Und dann zum Tagesschluss noch der LG Dresden, Beschl. v. 11.07.2022 – 15 Qs 32/22 – zur Aufhebung der Beschlagnahme eines Pkw wegen Unverhältnismäßigkeit.

Das AG hat im Verfahren wegen des Verdachts des vorsätzlichen Fahrens trotz Fahrverbots einen BMW 735i. Der Beschuldigte soll am 20.02.2022 gegen 22:48 Uhr mit dem beschlagnahmten PKW gefahren sein, obwohl gegen ihn ein Fahrverbot bestand, das noch bis zum 21.03.2022 wirksam gewesen sein soll. Dagegen die Beschwerde, die der Beschuldigte u.a. damit begründet hat, dass er nicht Eigentümer des beschlagnahmten PKW sei, sondern seine Mutter pp. Mit einer Einziehung des beschlagnahmten PKW sei auch im Falle einer Verurteilung nicht zu rechnen, da sie nicht verhältnismäßig sei.

Das Rechtsmittel hatte Erfolg:

„Der Beschuldigte ist nach Lage der Akten des ihm zur Last gelegten Vergehens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäߧ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG derzeit hinreichend verdächtig. Dabei kann die Kammer offenlassen, ob der beschlagnahmte PKW tauglicher Gegenstand einer Einziehung wäre, weil die Beschlagnahme jedenfalls zwischenzeitlich nicht mehr verhältnismäßig ist.

Denn unverhältnismäßig kann die Einziehung sein, wenn der Unrechtsgehalt der Tat und die Täterschuld so gering sind, dass demgegenüber der Entzug des Eigentums eine unangemessene Härte und damit ein inadäquates Übel bedeuten würde (statt aller OLG Nürnberg NJW 2006, 3448, 3449), wobei sich jede formale Betrachtung verbietet.

Zumindest ausweislich des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 07.06.2022 ist der Beschwerdeführer nicht vorbestraft. Nach dem Auszug aus dem Fahreignungsregister vom 07.06.2022 ist der Beschwerdeführer bisher moderat verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. Einschließlich der Geschwindigkeitsübertretung, die zum hier betroffenen Fahrverbot führte, sind vier Eintragungen ersichtlich, wobei die übrigen drei Eintragungen in der Geldbuße 100 Euro jeweils nicht überstiegen und keine Geschwindigkeitsübertretung betrafen. Zu berück-sichtigen ist weiter, wie die Verteidigung zutreffend ausführt, dass es sich lediglich um die An-ordnung eines Fahrverbotes gehandelt hat. Insoweit dürfte in derartigen Konstellationen die Abwägung derzeit eher zu Gunsten des bisher noch nicht in Erscheinung getretenen Beschwerdeführers ausfallen.

Auch andere Gründe rechtfertigen die Beschlagnahme nicht. Das Fahrzeug wurde nämlich nach Lage der Akten nicht unmittelbar bei der sich anschließenden Widerstandshandlung, beispielsweise als gefährliches Werkzeug eingesetzt.

Die in den Mitteilungen, E-Mails und Beschwerden an die Polizei getätigten und in Wortwahl und Sprachgebrauch eher eigenwilligen Äußerungen und Vorwürfe des Beschwerdeführers dienen dagegen seiner eigenen Rechtsdurchsetzung und auch seiner Verteidigung im vorliegenden Verfahren. Es handelt sich im Wesentlichen um rechtliche Bewertungen der Ereignisse seitens des Beschwerdeführers aus seiner Sicht. Aus deren sehr wahrscheinlich fehlenden Schlüssigkeit oder Überzeugungskraft kann nach Auffassung der Kammer zumindest nicht auf die Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden.“

StPO II: Zeitliche Grenze des Vollzugs eines Arrestes, oder: Es gilt nur das Übermaßverbot

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Die zweite Entscheidung kommt vom OLG Hamm. Im OLG Hamm, Beschl. v. 23.06.2022 – 5 Ws 94/22 – hat das OLG (noch einmal) Stellung zur Aufrechterhaltung eines Arrestes und zu dessen (zeitlicher) Verhältnismäßigkeit Stellung genommen,

Gegen den beschuldigten wird wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermittelt.Auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft hat das AG Arnsberg einen Vermögensarrest in Höhe von 510.193,63 EUR in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschuldigten angeordnet. In Folge der Corona-Pandemie wurden in dem Ermittlungsverfahren zunächst weder vorgesehene Durchsuchungen durchgeführt, noch der Arrestbeschluss dem Beschuldigten zugestellt und vollzogen. Dies geschah erst Ende August 2021. Der Beschuldigte hat dann mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 26.08.2021 Beschwerde gegen den Arrestbeschluss eingelegt, der das AG mit Beschluss vom 31.08.2021 nicht abgeholfen hat. Mit Beschluss vom 28.12.2021 hat die Strafkammer des LG teilweise aufgehoben, Es geht im Übrigen aber davon aus, dass der Vollzug der „Restbeschlussess“ (noch) verhältnismäßig ist. Dagegen die weitere Beschwerde, die beim OLG keinen Erfolg hatte. Das führt u.a. aus:

„4. Der angeordnete Arrest ist auch verhältnismäßig.

Bei der Frage, ob sich der weitere Vollzug eines Vermögensarrests als verhältnismäßig erweist, ist neben der Schwere des Tatvorwurfs sowie des Verdachtsgrads die zeitliche Dauer der Arrestierungsmaßnahme sowie die damit für den Einziehungsadressaten verbundenen Belastungen zu berücksichtigen (vgl. Köhler in: Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., 2022, StPO, § 111e, Rn. 8 f.; BVerfG, Beschluss vom 07.07.2006 2 BvR 583/06 -).

In zeitlicher Hinsicht ist der Vermögensarrest allein an dem allgemeinen Übermaßverbot zu messen. Dabei ist von Verfassungswegen zu beachten, dass dem Betroffenen auch durch eine vorläufige Maßnahme ein erheblicher Nachteil zugefügt werden kann und der Eigentumseingriff sich mit dem Umfang und der Fortdauer der Maßnahme intensiviert. Eine gesetzliche Bestimmung zu zeitlichen Grenzen des Vollzugs eines Arrestes gibt es demgegenüber seit der ersatzlosen Streichung des § 111b Abs. 3 StPO a.F. nicht mehr (vgl. BT-Drs. 18/9525 S. 49; OLG Nürnberg, Beschluss vom 31. August 2021 – Ws 718/21 -, juris; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 14.06.2018 – 3 Ws 425/17 -, beck online; OLG Köln, Beschluss vom 10. 2. 2004 – 2 Ws 704/03 -, beck online; Köhler in: Meyer-Goßner/ Schmitt, 65. Aufl., 2022, § 111e Rn. 9; Uber in: Beck-OK, StPO, 43. Edition, Stand: 01.04.2022, § 111f Rn. 1; Spillecke in Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl., 2019, § 111e Rn. 9). Insbesondere enthält auch die Verweisung des § 111 f Abs. 1 S. 2 StPO eine Verweisung auf § 929 Abs. 2 ZPO, der für den zivilrechtlichen Arrest eine Vollziehungsfrist von einem Monat vorsieht, gerade nicht. Eine analoge Anwendung des § 929 Abs. 2 ZPO kommt bereits mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Denn ausweislich der Gesetzesbegründung wurde § 111b Abs. 3 StPO a.F. vor dem Hintergrund aufgehoben, dass es sich bei dessen Regelung um eine Ausprägung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gehandelt habe, welcher bereits von Verfassungswegen zu berücksichtigen sei, sodass der Schutz der Betroffenen durch die Aufhebung der Vorschrift nicht beeinträchtigt werde (vgl. BT-Drs. 18/9529 S. 49). Dies verdeutlicht, dass sich der Gesetzgeber des Wegfalls der Frist für die Vollziehung des Arrestes bewusst gewesen ist. Eine entsprechende Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Durchsuchungsbeschlüssen (BVerfG, Beschluss vom 27.05.1997 – 2 BvR 1992/92 -, beck online) hat das Landgericht aufgrund der strukturellen Unterschiede mit zutreffender Begründung ebenfalls abgelehnt. So begründet das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung maßgeblich damit, dass der Richter bei Erlass einer Durchsuchungsanordnung einen gegenwärtigen Sachverhalt beurteile, eine erst in großem zeitlichen Abstand durchgeführte Maßnahme jedoch nicht mehr dem Entscheidungsgegenstand entspreche, da sich mit Zeitablauf die tatsächliche Entscheidungsgrundlage von dem Entscheidungsinhalt entferne (vgl. BVerfG a.a.O.) Im Vergleich zu den Voraussetzungen für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung stellt sich der dem Erlass eines Arrestes zugrunde liegende Sachverhalt jedoch als regelmäßig weniger dynamisch dar. Zudem ist – anders als bei einer bereits vollzogenen Durchsuchung – die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gegen einen Arrestbefehl regelmäßig möglich. Soweit demgegenüber teilweise die Ansicht vertreten wird, der strafrechtliche Vermögensarrest habe einer Vollziehungsfrist zu unterliegen (vgl. Cordes, NZWiSt 2021, 45, der entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Durchsuchungsbeschlüssen eine sechsmonatige Frist anwenden will; vgl. Buchholz/Weber, NZWiSt 2020, 306, nach deren Auffassung § 929 ZPO analog anzuwenden ist; vgl. Bittmann in: Münchener Kommentar, StPO, 1. Aufl. 2014, § 111d Rn. 14, der die Voraussetzung eines Versuches einer Vollstreckung binnen Monatsfrist befürwortet), wird dies – soweit ersichtlich – zudem ausschließlich im Rahmen von Rechtsbehelfen im Vollstreckungsverfahren gemäß § 111k Abs. 3 StPO diskutiert und befürwortet (vgl. Buchholz / Weber a.a.O.).

Am Maßstab des allgemeinen Übermaßverbots gemessen erweist sich der vorliegende Arrest insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismäßig. Es handelt sich um einen erheblichen Tatvorwurf, für den fundierte Indizien bestehen. Seit der Zustellung des Arrestbeschlusses im August 2021 – zuvor hatte der Arrest sich mangels Zustellung und Kenntnis des Beschuldigten von diesem sich nicht grundrechtseinschränkend ausgewirkt – ist das Ermittlungsverfahren mit der gebotenen Beschleunigung geführt worden. Anhaltspunkte für seitens der Justiz verursachte Verzögerungen bestehen nicht.“