Schlagwort-Archive: Festsetzung der Beratungshilfevergütung

Die Festsetzung der Beratungshilfevergütung, oder: Vorlage des Originals des Berechtigungsscheins?

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und als zweite Entscheidung dann noch einmal etwas zur Beratungshilfe bzw. zum ordnungsgemäßen Antrag des Rechtsanwalts auf Festsetzung der Beratungshilfevergütung. Der – schon etwas ältere – AG Ludwigshafen, Beschl. v. 21.02.2022 – 2 UR II 82/20 – geht (auhc) davon aus, dass das Original des Berechtigungsscheins nicht vorgelegt werden muss.

„Der Rechtsbehelf gemäß § 56 RVG hat teilweise Erfolg.

Gemäß §§ 55 Abs. 2 RVG, 104 Abs. 2 ZPO hat der Antrag auf Festsetzung der Beratungshilfevergütung aus der Staatskasse eine Glaubhaftmachung des Kostenansatzes und die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Des weiteren ist gemäß § 1 Nr. 2 mit Anlage 2 BerHFV ein Formular zu verwenden, welches die Zeile zum wahlweisen Ankreuzen enthält: „Der Berechtigungsschein im Original oder der Antrag auf nachträgliche Bewilligung der Beratungshilfe ist beigefügt“. Eine gesetzliche Pflicht zur Vorlage des Originals des Berechtigungsscheins zusammen mit dem Vergütungsfestsetzungsantrag besteht jedoch nicht und ist auch nicht begründbar, es geht dabei vielmehr nur um die Frage, ob ohne eine solche Vorlage eine ausreichende Glaubhaftmachung des Entstehens der Beratungshilfegebühr vorliegt; erscheint hierzu die Vorlage des Berechtigungsscheins im Original erforderlich, welche im Rahmen einer Übersendung als elektronisches Dokument gemäß §§ 12b RVG, 130a ZPO – zu welcher ein Rechtsanwalt seit 1.01.2022 gemäß § 130d ZPO verpflichtet ist – nicht möglich ist, kann genügen, dass der eingescannte Berechtigungsschein durch handschriftlichen Vermerk des Anwalts „entwertet“ wurde (OLG Saarbrücken NJW-RR 2020, 444; Burhoff/Volpert RVG Straf- und Bußgeldsachen Rn. 52; jeweils m.w.N.).

Auch ohne Vorlage eines solchen „entwerteten“ Berechtigungsscheins oder sonst weitere Erklärungen oder Beweismittel (§ 294 ZPO) ist hier jedoch der Anfall der Gebühr für die Beratungshilfetätigkeit dem Grunde nach ausreichend glaubhaft gemacht. Die Antragstellerseite wurde bereits im Rahmen des Bewilligungsverfahrens von Rechtsanwalt … vertreten, wobei der anwaltliche Schriftsatz an das Jobcenter … vom 17.02.2020 vorgelegt wurde, und der nunmehr per beA vorgelegte Berechtigungsschein vom 4.03.2020 wurde dementsprechend auch an Rechtsanwalt … versandt. Rechtsanwalt … hat sodann die – erfolglos gebliebene – Erinnerung vom 9.03.2020 für fünf weitere Antragsteller eingelegt. Mit dem Antrag vom 26.10.2021 wurde nunmehr ein an Rechtsanwalt … für die Antragstellerin zu 1) übersandter Bescheid des Jobcenters vom 25.02.2020 über den Antrag vom 17.02.2020