Archiv für den Monat: Juni 2022

BtM I: Nicht geringe Menge bei synthetischen Drogen, oder: Neue psychoaktive Stoffe

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Ich habe seit längerem keinen BtM-Tag mehr gemacht. Heute hole ich das mit drei Entscheidungen nach.

An der Spitze steht der BGH, Beschl. v. v. 08.02.2022 – 3 StR 136/21. In der Entscheidung hat der BGH für eine Reihe synthetischer Drogen die Grenze für eine „nicht geringe Menge“ festgelegt, und zwar – so der Leitsatz der Entscheidung – wie folgt

„Es beginnt die nicht geringe Menge

1. der synthetischen Cathinone
– α-Pyrrolidinovalerophenon und
– 3,4-Methylendioxypyrovaleron jeweils bei fünf Gramm,
– Buphedron und
– Pentylon jeweils bei 15 Gramm,
– Clephedron und
– 4-Methylethcathinon jeweils bei 25 Gramm,
– Methylon bei 30 Gramm,
2. der psychostimulierenden Phenethylamine
– Ethylphenidat bei 15 Gramm,
– 4-Fluoramfetamin bei 20 Gramm,
3. der synthetischen Cannabinoide
– AM-2201,
– JWH-122 und
– JWH-210 jeweils bei einem Gramm sowie
4. der Benzodiazepine
– Etizolam bei 240 Milligramm,
– Flubromazepam bei 600 Milligram.“

Den Volltext der umfangreich begründeten Entscheidung – immerhin 25 Seiten – dann bitte selbst lesen.

Strafzumessung III: Grenzwertüberschreitung bei BtM, oder: Judex non calculat

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Und zum Tagesschluss stelle ich dann noch den BGH, Beschl. v. 17.05.2022 – 6 StR 182/22 – vor. Das LG hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg.

„Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat dem Angeklagten im Rahmen ihrer Strafzumessungserwägungen bestimmend angelastet, dass der Wirkstoffgehalt des zum Handel bestimmten Kokains mit 112,29 g Kokainhydrochlorid den Grenzwert zur nicht geringen Menge „um mehr als das 120-Fache überschritten“ habe. Der Generalbundesanwalt weist hierzu jedoch zutreffend darauf hin, dass der Wirkstoffgehalt der Handelsmenge bei richtiger Berechnung lediglich etwas mehr als das 22-Fache des für Kokain geltenden Grenzwerts betrug. Angesichts dieses signifikant überhöhten Ansatzes kann der Senat nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei korrekter Bewertung eine geringere Strafe verhängt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 – 5 StR 239/14)….“

tja, judex non calculat 🙂

Strafzumessung II: Betrugstaten liegen lange zurück, oder: Erheblicher Zeitablauf ist zu berücksichtigen

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Die zweite Entscheidung, der BGH, Beschl. v. 01.06.2022 – 6 StR 191/22 – äußert sich noch einmal zur Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tat im Zeitüunkt des Urteils lange zurückliegt. Das hatte das LG bei einer Verurteilung wegen Betruges nicht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt. Die Revision hatte beim BGH Erfolg:

„Der Strafausspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Obwohl die Angeklagte die Taten bereits im Zeitraum März 2016 bis Januar 2017 beging, hat die Strafkammer bei der Strafzumessung den erheblichen Zeitablauf bis zum Urteil nicht berücksichtigt. Dies stellt einen Erörterungsmangel dar, weil es sich insoweit um einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2017 – GSSt 2/17, BGHSt 62, 184, 192; Urteil vom 26. Juni 2018 – 1 StR 476/18). Dies gilt vor allem dann, wenn die Angeklagte – wofür die Urteilsgründe sprechen – seither nicht mehr straffällig geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 1988 – 1 StR 473/88; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 746 mwN).

Der Senat kann nicht völlig ausschließen, dass sich der aufgezeigte Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf die Höhe der Strafen ausgewirkt hat. ….. „

Strafzumessung I: Sexueller Missbrauch von Kindern, oder: Berücksichtigung der psychischen Belastungen?

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Und heute dann Strafzumessungsentscheidungen.

Zunächst hier der BGH, Beschl. v. 18.05.2022 – 6 StR 169/22. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt. Dagegen die Revision, die hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg hatte:

„a) Das Landgericht hat bei der Bemessung der Strafen in den drei Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB aF) zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, „dass sexuelle Missbrauchshandlungen erfahrungsgemäß und in der Regel mit psychischen Beeinträchtigungen bei den Opfern einhergehen“, und dazu weiter ausgeführt: „Dass sich derzeit bei der Geschädigten solche psychische Tatauswirkungen nur in sehr abgeschwächter Form, wie dem bislang gezeigten Verdrängen der gesamten Situation, zeigen, schließt nach der langjährigen Erfahrung der Kammer nicht aus, dass sich insoweit noch später Beeinträchtigungen zeigen werden, die auf die Taten des Angeklagten zurückzuführen sein werden.“ Bei der Bemessung der Strafen in den fünf Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB aF) hat es „die damit regelmäßig einhergehenden psychischen Belastungen auf Seiten des Geschädigten“ zu Lasten des Angeklagten gewertet und dazu weiter ausgeführt: „Obwohl der Geschädigte bislang noch versucht, diese Auswirkungen der Taten zu verdrängen, und sich gegen eine psychologische Betreuung sperrt, geht die Kammer auf Grund ihrer langjährigen Erfahrung mit Missbrauchsdelikten davon aus, dass auch bei dem Geschädigten über kurz oder lang therapeutische Hilfe nötig sein wird, um das Tatgeschehen aufarbeiten zu können.“

Diese Ausführungen stoßen auf durchgreifende rechtliche Bedenken. Sie lassen besorgen, dass das Landgericht dem Angeklagten unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB den Strafzweck der §§ 176, 176a aF StGB strafschärfend angelastet hat, der in dem Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 2003 – 2 StR 285/03, NStZ-RR 2004, 41, 42 mwN). Im Übrigen dürfen bei Delikten des (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern zwar solche Tatfolgen beim Opfer als verschuldete Auswirkungen der Tat im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB strafschärfend gewertet werden, die über die tatbestandlich vorausgesetzte abstrakte Gefährdung des Kindeswohls hinausgehen. Dies setzt aber voraus, dass die Folgewirkungen der Tat konkret festgestellt sind. Das ist hier nicht der Fall. Eine zum Nachteil des Angeklagten auf bloße Vermutungen gestützte Strafzumessung ist indes unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2018 – 4 StR 192/18Rn. 4 mwN).“

Im Grunde ein Klassiker 🙂 :

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Altes oder neues Recht beim Abwesenheitsgeld?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Altes oder neues Recht beim Abwesenheitsgeld?

Und natürlich hat es eine Antwort gegeben. Aber: Es handelt sich um Auslagen und da bin ich mit meinen Antworten immer vorsichtig. Daher habe ich mich vorab mit meinem Coautor aus dem RVG-Kommentar kurz geschlossen und ihn um Rat gefragt. Und seine Antwort an mich hat es dann als Antwort an den Kollegen gegeben, nämlich:

§ 60 Abs. 2 RVG ist nicht anwendbar.

M.E. ist das Abwesenheitsgeld für jedes Verfahren nach dem anwendbaren Recht zu berechnen, und dann unter Beachtung von Vorbem. 7 Abs. 3 aufzuteilen. Die Quotelung in der Mail finde ich da gut.“

Und wenn das ein Bezirksrevisor sagt, soll es wohl stimmen 🙂 .