Ich habe da mal eine Frage: Altes oder neues Recht beim Abwesenheitsgeld?

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Und dann zum Tagesschluss noch die RVG-Frage, die sich heute mal wieder mit einer Übergangsproblematik befasst, Und zwaR.

“ ich habe hier den Fall, dass ich an einem Tag in zwei  Terminen vor dem LG Frankfurt verteidigt hatte.

Auf den ersten Termin ist altes Recht anzuwenden.

Auf den zweiten Termin ist neues Recht anzuwenden.

Für jeden Termin hätten „bis 4 Stunden“ locker gereicht (25 + 30 Euro), für beide Termine war es eine Abwesenheit von 4-8 Stunden (es lohnte sich nicht, dazwischen in die Kanzlei zurückzufahren).

Welches Abwesenheitsgeld nehme ich nun für die Quotelung? 40 Euro gemäß alter Regelung oder 50 Euro gemäß neuer Regelung? Oder pro Fall jeweils das gültige?

Wenn letzteres, würde diese Berechnung passen?

Fall „altes Recht“: 25/55 von 40 Euro; Fall „neues Recht“ 30/55 von 50 Euro?

Ebenso mit 0,30 bzw. 0,42 Euro bei der Kilometerpauschale?

Oder ist § 60 Abs. 2 RVG entsprechend anzuwenden mit der Folge, dass im „neuen“ Verfahren für diesen einen HVT das alte Recht gilt?…..“

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