Archiv für den Monat: Januar 2022

Corona I: Elternstreit über Impfung/Testung des Kindes, oder: Wer hat die Entscheidungsbefugnis?

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Und auch die 3. KW. des Jahres 2021 beginne ich mit Corona – in der Hoffnung, dass ich baldmöglich wieder „normale“ Themen bringen kann. Derzeit sieht es ja leider noch nicht so aus. Aber: Die Hoffnung stirbt zuletzt. :-).

Ich beginne heute mit einer familienrechtlichen Entscheidunge. Ja, ich wage es. Das ist ja sonst so gar nicht mein Bereich und daher gibt es hier dann auch nur die Leitsätze zu dem OLG Rostock, Beschl. v. 10.12.2021 – 10 UF 121/21.

In der Entscheidung geht es um das Impfen von Kindern. Kindesvater und Kindesmutter sind geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe sind zwei minderjährigen Kinder, hervorgegangen, Geboren sind die 2005 bzw. 2007. Die beiden Kinder haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt beim Kindesvater. Das Sorgerecht für die beiden Kinder üben die Eltern gemeinsam aus.

Die Kindeseltern streiten über die Entscheidungsbefugnis für die – vom Kindesvater befürwortete – Zustimmung zur Durchführung von Selbsttests für beide Kinder an den von ihnen besuchten Schulen und für die Zustimmung zu einer Schutzimpfung der beiden Kinder gegen das Corona Virus. Die Kindesmutter hat ihre Zustimmung zur Durchführung der Selbsttests auf sogenannte Spucktests beschränkt, die von den Schulen der Kinder nicht zur Verfügung gestellt werden. Daher hat die für die Teilnahme der Kinder am Präsenzunterricht bisher nicht in der Schule mit von den Schulen kostenfrei zur Verfügung gestellten Tests stattfinden können; die Testungen sind in der Häuslichkeit des Kindesvaters auf dessen Kosten durchgeführt worden. Die Kindesmutter ist bisher auch nicht bereit gewesen, einer Impfung ihrer beiden Kinder zuzustimmen.

Das AG hat im Wege der einstweiligen Anordnung die Entscheidung über die Zustimmung zur Testung in der Schule und zu einer Schutzimpfung gegen das Corona Virus SARS-CoV-2“ mit einem der beiden zugelassenen mRNA-Impfstoffe (Comirnaty oder Spikevax) entsprechend der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut vorläufig auf den Kindesvater übertragen. Dagegen die Beschwerde der Kindesmutter, die teilweise Erfolg hatte, und zwar hinsichtlich der Impfung.

Dazu die Leitsätze des OLG:

  1. Die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Zustimmung zu Impfungen gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 mit einem mRNA-Impfstoff ist bei einer vorhandenen Empfehlung einer Impfung durch die Ständige Impfkommission (STIKO) und mangels entgegenstehender besonderer Impfrisiken beim Kind auf denjenigen Elternteil zu übertragen ist, der die Impfung befürwortet (im Anschluss an OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. August 2021 – 6 UF 120/21; OLG München, Beschluss vom 18.10.2021 – 26 UF 928/21). 2. Der Übertragung der Entscheidungsbefugnis im Wege der einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass mit der Durchführung der Impfungen die Hauptsache vorweggenommen wird, soweit ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden notwendig ist. Dies ist grundsätzlich im Hinblick auf die sog. vierte Infektionswelle zu bejahen. Allerdings ist unabhängig von der Frage des Bestehens einer Impfempfehlung für eine eventuelle spätere Auffrischungsimpfung (sog. Booster-Impfung) das Eilbedürfnis zu verneinen (in Abgrenzung zu OLG München, Beschluss vom 18.10.2021 – 26 UF 928/21).

Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den Volltext des Beschlusses.

Hinsichtlich der Testung hatte die Kindesmutter hingegen keinen Erfolg. Wegen der Einzelheiten verweise ich auch insoweit auf den Volltext.

Sonntagswitz: Zum (internationalen) Tag der Blockflöte gibt es „Flötenwitze“

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Für die heutigen Witze habe ich mal wieder bei den Aktions-/Gedenktagen nachgeschaut und bin dort dann auch fündig geworden. Am 10.01. war nämlich der internationale Tag der Blockflöte (ja, gibt es wirklich 🙂 ). Und den Tag nehme ich zum Anlass, um hier heute „Fötenwitze“ zu bringen.

Und da sind dann:

Was ist der Unterschied zwischen einer Flöte und einem Klavier ?

Das Klavier brennt länger.


Der kleine sechsjährige Max erzählt seiner Mutter: „Wenn ich erwachsen bin, will ich ein Flötist sein.“

Darauf antwortet die Mutter „Lieber Max, du weißt schon, dass beides gleichzeitig nicht geht?“.


In einem Konzert.

Der Dirigent schaut einmal, er schaut ein zweites Mal und traut seinen Augen nicht. Da öffnet doch ein Flötenspieler mitten im Stück eine Sektflasche!

Darauf angesprochen antwortet der Flötist: „Was schauen Sie denn so, Herr Kapellmeister? In meinen Noten steht ‚Piccolo ad libitum‚!“


Eine Gruppe von Terroristen hat ein Flugzeug entführt, in dem u. a. auch eine Gruppe von 20 Piccolo-Flötisten/-innen sitzt.

Nach der Landung auf dem nächstgelegenen Flughafen nehmen die Entführer erstmals Kontakt zum Tower auf und geben ihre Forderungen durch. Um diesen Forderungen Nachdruck zu verleihen, erfolgt die Drohung:

„Sollten unsere Forderungen nicht bis zur gesetzten Frist erfüllt werden, werden wir jede Stunde einen Piccolo-Flötisten mitsamt Instrument freilassen.“

Wochenspiegel für die 2. KW., das war Corona, Corona, Single-Club, Grundsteuer, EncroChat und Fahrverbot

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Und hier dann der Wochenspiegel für die 2 KW./2022 mit folgenden Beiträgen/Hinweisen:

  1. BGH-Urteil zur Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Geschäftsschließung

  2. COVID-19-Quarantäne – Nichtanrechnung auf Urlaub

  3. LG Hamburg: Online angebotener Covid-Testnachweis ist wettbewerbswidrig

  4. OLG Jena: Single-Club darf Jahresbeitrag nicht im Voraus verlangen

  5. Rechtsgrundlage: Wann dürfen Daten verarbeitet werden?

  6. Die Reform der Grundsteuer

  7. StA Berlin: Neue Schwerpunktstaatsanwaltschaft für EncroChat-Verfahren

  8. Gewaltandrohung gegen Vorgesetzten begründet fristlose Kündigung

  9. Meilen mit Kilometer verwechselt – ausnahmsweise kein Fahrverbot
  10. und aus meinem Blog: Corona II: Nochmals die gefälschte Impfbescheinigung, oder: Man sollte zu seiner Entscheidung stehen

Haftungsverteilung nach Zusammenstoß Bus/Pkw, oder: Wer haftet wie?

entnommen wikimedia.org

Die zweite Entscheidung, das OLG Celle, Urt. v. 10.11.2021, Az. 14 U 96/21 – behandelt dann noch einmal einen „Busunfall“. Nach dem Sachverhalt wollte der klagende Pkw-Fahrer an einem Linienbus linksseitig vorbeifahren. Gerade in dem Moment fuhr der Bus schräg nach links auf die Straße. Noch beim Anfahren des Linienbusses kam es zu einer Kollision zwischen beiden Fahrzeugen. Zwischen den Parteien war streitig, ob der Busfahrer vor dem Anfahren den linksseitigen Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hat, um sein Einfahren auf die Fahrbahn anzuzeigen.

Das LG war von einer hälftigen Schadensteilung ausgegangen. Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg. Das OLG hat den Schaden dann 25 zu 75 % verteilt:

„b) Im Rahmen der deshalb nach §§ 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vorzunehmenden Haftungsabwägung hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Zunächst ist das Gewicht des jeweiligen Verursachungsbeitrages der Kfz-Halter bzw. -Führer zu bestimmen, wobei zum Nachteil der einen oder anderen Seite nur feststehende, d. h. unstreitige oder bewiesene Umstände berücksichtigt werden dürfen, die sich auch nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, 26. Aufl. 2020, StVG § 17 Rn. 12). In einem zweiten Schritt sind die beiden Verursachungsanteile gegeneinander abzuwägen (Senat, Urteil vom 22. Januar 2020 – 14 U 150/19 –, Rn. 66 m.w.N., juris).

aa) Der Fahrer des Linienomnibusses hat gegen § 10 Abs. 1 StVO verstoßen, dessen Verschulden sich die Beklagte zurechnen lassen muss. Halter und Fahrer bilden insoweit eine Zurechnungseinheit (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, 26. Aufl. 2020, StVG § 17 Rn. 5). Den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Unfallverursachung konnte die Beklagte nicht erschüttern.

(1) Gem. § 10 Satz 1 StVO muss sich der Einfahrende vom Fahrbahnrand auf eine Fahrbahn so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der Vorrang des fließenden Verkehrs gilt grundsätzlich auch gegenüber dem Fahrer eines Omnibusses des Linienverkehrs.

Um derartigen Fahrzeugen, die an feste Fahrpläne und an die Einhaltung bestimmter Fahrzeiten gebunden sind, aber das Anfahren und Einordnen in den fließenden Verkehr zur Sicherstellung der zeitlichen Vorgaben zu erleichtern, bestimmt § 20 Abs. 5 StVO, dass diesen das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen ist und andere Fahrzeuge, wenn nötig, warten müssen.

Diese dem fließenden Verkehr auferlegte Verpflichtung schränkt den sich aus § 10 StVO ergebenden Vorrang des fließenden Verkehrs insoweit ein, als dieser eine durch das Anfahren der Linienfahrzeuge entstehende Behinderung hinzunehmen hat (König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 45. Aufl. 2019, § 20 StVO Rn. 12 m.w.N.).

Diese Einschränkung des Vorrangs des fließenden Verkehrs gilt aber erst dann, wenn der Fahrer eines Omnibusses des Linienverkehrs sein Vorhaben ordnungsgemäß und rechtzeitig angezeigt hat (§ 10 Satz 2 StVO). In diesem Fall muss sich der fließende Verkehr auf das Einfahren des Busses einstellen, eine Behinderung hinnehmen und nötigenfalls auch mit einer mittelstarken Bremsung anhalten (vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 45. Aufl. 2019, § 20 StVO Rn. 12 a.E.; BayObLG, Beschluss vom 22.2.1990 – 2 Ob OWi 519/89NZV 1990, 402, 403).

Bis zu der Ankündigung, die die Absicht in den fließenden Verkehr einzufahren mittels Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig anzeigt, bleibt auch in Bezug auf einen Linienbus das Vorrecht des fließenden Verkehrs bestehen. Dies hat zur Folge, dass der Anscheinsbeweis, der auf einen Verstoß gegen die in § 10 StVO normierten Sorgfaltsanforderungen schließen lässt, bis zur Betätigung eines Fahrtrichtungsanzeigers durch den Fahrer eines Linienomnibusses, auch gegenüber diesem gilt, wenn sich in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahren eine Kollision mit dem fließenden Verkehr ereignet (a.A. KG Berlin in den Entscheidungen vom 24. Juli 2008 – 12 U 142/07 – und vom 1.11.2018 – 22 U 128/17, juris; sowie LG Saarbrücken, Urteil vom 05. April 2012 – 13 S 209/11, Rn. 13, juris, wonach keinem der Fahrer ein Verstoß nachgewiesen werden könne, was eine hälftige Schadensteilung nach sich ziehe).

Erst wenn der Fahrer des Linienbusses sichergestellt hat, dass den Anforderungen des § 10 Satz 2 StVO Genüge getan ist, also der Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig zuvor gesetzt war und nach Rückschau nicht anzunehmen ist, dass andere Verkehrsteilnehmer mehr als nur mittelstark bremsen müssten, entsteht sein Vorrecht gem. § 20 Abs. 5 StVO (vgl. BGH, Beschluss vom 06. Dezember 1978 – 4 StR 130/78 –, BGHSt 28, 218-224, Rn. 10, juris: in der Entscheidung stand allerdings fest, dass der Fahrzeuglenker des Linienomnibusses geblinkt hatte), was in der Folge den Anscheinsbeweis gegen den Einfahrenden entfallen lässt (vgl. Spelz in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 20 StVO (Stand: 27.04.2017), Rn. 39 m.w.N.).

Ist – wie hier – streitig, ob der Fahrer des Linienomnibusses den Fahrtrichtungsanzeiger überhaupt gesetzt hat, um seine Absicht, in den fließenden Verkehr einzufahren, anzukündigen, dann trifft ihn auch die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme seines Vorrechts tatsächlich vorliegen.

Denn § 20 Abs. 5 StVO erlaubt es nur unter der Voraussetzung einer rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Anzeige, das ansonsten bestehende Vorrecht anderer Verkehrsteilnehmer im fließenden Verkehr zu „missachten“. Wenn das Vorrecht des Fahrers eines Linienomnibusses aber erst ab der Anzeige gilt, muss er auch beweisen, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Vorrechts, einer Ausnahmeregelung in der Straßenverkehrsordnung, vorgelegen haben.

Eine andere Beweislastverteilung sieht die Straßenverkehrsordnung auch nicht bei anderen Ausnahmeregelungen vor, die ein Vorrecht zu Lasten des eigentlich bevorrechtigten Verkehrs begründen. Auch im Rahmen der Inanspruchnahme des § 38 Abs. 1 StVO trifft den Halter des Einsatzfahrzeuges die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen er die Berechtigung herleitet, das sonst bestehende Vorrecht anderer Verkehrsteilnehmer zu „missachten“ (BGH, Urteil vom 09. Juli 1962 – III ZR 85/61 –, BGHZ 37, 336-341; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Juli 2011 – 4 U 23/11 –, Rn. 30; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. November 1991 – 1 U 129/90 –, Senat, Urteil vom 29. September 2010 – 14 U 27/10 –, Rn. 15, juris). Gem. § 38 StVO hat der Halter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Blaulicht und Horn rechtzeitig eingeschaltet waren und der Sonderrechtsfahrer seine verkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichten erfüllt hat (König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 45. Aufl. 2019, § 38 StVO Rn. 9 m.w.N.; KG Berlin, Urteil vom 14. Juli 1997 – 12 U 1541/96 –, juris). Erst dann ist der Fahrer unter Beachtung größtmöglicher Sorgfalt berechtigt, sein Vorrecht wahrzunehmen. Kann er sein Vorrecht nicht beweisen, kann dies zur Alleinhaftung des Rettungswagenhalters führen (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Juli 2011 – 4 U 23/11 –, juris).

Die gleiche Beweislastverteilung ist auch im Rahmen des § 20 Abs. 5 StVO anzusetzen. Denn denjenigen, der sich auf ein Vorrecht beruft, trifft nach den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln auch die Obliegenheit, dessen Voraussetzungen darzulegen und ggf. zu beweisen (vgl. zu § 38 StVO: Wern, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 38 StVO (Stand: 12.06.2020), Rn. 23).

Dies ist der Beklagten nach den vorgenannten Maßgaben nicht gelungen. Nach dem nicht zu beanstandenden Ergebnis der Beweisaufnahme des Landgerichts konnte nicht geklärt werden, ob der Zeuge R. als Fahrer des Linienomnibusses seine Absicht, nach links in den fließenden Verkehr einzufahren, durch einen Fahrtrichtungsanzeiger angekündigt hat, bevor er in diesen eingefahren ist.

Die Beklagte konnte insoweit nicht beweisen, dass ihr das Vorrecht aus § 20 Abs. 5 StVO zugestanden hat. Der Anscheinsbeweis, der im Rahmen des § 10 StVO grundsätzlich für das Verschulden des Ein- oder Ausfahrenden spricht, wenn es in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Ein- oder Anfahren zu einem Unfall gekommen ist, bleibt daher bestehen.

(2) Der Beklagten ist indes kein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 StVO anzulasten, wonach beim Abbiegen eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs auszuschließen ist. Der Begriff erfasst jede Fahrtrichtungsänderung im Längsverkehr, bei der der Fahrzeugführer seine Fahrbahn nach der Seite verlässt oder auf ihr in einem Bogen die Gegenrichtung oder den gegenüberliegenden Straßenrand zu erreichen versucht (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 9 StVO (Stand: 07.08.2018), Rn. 8). Ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen (Gutachten vom 9.2.2021, Seite 8) war der Linienomnibus bei der Kollision noch nicht in den Längsverkehr eingeordnet gewesen, sondern dabei, von der Haltestelle anzufahren.

bb) Seitens des Klägers kann kein Verschulden an dem Verkehrsunfall festgestellt werden.

(1) Der Kläger hat nicht gegen § 20 Abs. 5 StVO verstoßen. Die Inanspruchnahme ihres Vorrechts ist durch die Beklagte nicht bewiesen worden (s.o.).

(2) Dem Kläger kann darüber hinaus auch kein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 StVO angelastet werden. Danach ist an haltenden Omnibussen des Linienverkehrs nur vorsichtig vorbeizufahren. Vorsichtiges Vorbeifahren setzt in der Regel eine mäßige Geschwindigkeit voraus, die im Einzelfall, etwa wenn mit dem Heraustreten von Kindern zu rechnen ist, auch Schrittgeschwindigkeit bedeuten kann (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 17. Juli 2007 – 4 U 338/06 – 108 –, Rn. 41, juris). Wenn es keine weiteren Anhaltspunkte gibt, die eine deutliche Geschwindigkeitsreduzierung bis zum Anhalten gebieten, kann unter einer vorsichtigen Fahrweise eine Geschwindigkeit von jedenfalls nicht mehr als 30 km/h verstanden werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13. April 2010 – 9 U 62/08 –, Rn. 26, juris; KG Hinweisbeschluss v. 1.11.2018 – 22 U 128/17, BeckRS 2018, 33246 Rn. 17, beck-online; Spelz, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 20 StVO (Stand: 27.04.2017), Rn. 20).

Nach diesen Maßgaben ist ein Verschulden des Klägers nicht bewiesen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist der Kläger eine Ausgangsgeschwindigkeit von etwa 30 km/h gefahren (Gutachten vom 9.2.2021, Seite 12). Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Berufungserwiderung ohnehin keinen Angriff geführt, der zu einer Quotenverschiebung zu Lasten des Klägers hätte führen können.

c) Bei einer vorzunehmenden Abwägung verbleibt auf Seiten des Klägers eine erhöhte Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeuges, die mit 25% zu bemessen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die allgemeine Betriebsgefahr durch besondere Umstände erhöht sein, was bei der Schadensteilung mit zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 27. Juni 2000 – VI ZR 126/99 –, Rn. 23, juris m.w.N.; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 45. Aufl. 2019, § 17 StVG Rn. 11 m.w.N.). Erhöht ist die Betriebsgefahr, wenn die Gefahren, die regelmäßig und notwendigerweise mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges verbunden sind, durch das Hinzutreten besonderer unfallursächlicher Umstände vergrößert werden (Scholten, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 17 StVG (Stand: 28.03.2018), Rn. 21).

Dies war vorliegend der Fall. Bereits aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 StVO folgt, dass an haltenden Linienomnibussen nur vorsichtig vorbeizufahren ist. Dies intendiert die gesetzgeberische Wertung, welche beinhaltet, dass es sich dabei um ein Fahrmanöver handelt, aus welchem eine abstrakt erhöhte Gefährlichkeit erwächst. Zu der dem Kraftfahrzeug ohnehin innewohnenden Betriebsgefahr von 20 % (st. Rspr. u.a. des Senats, vgl. etwa Urteil vom 15.05.2018 – 14 U 175/17 – juris, Urteil vom 27.09.2001 – 14 U 296/00 – juris) kommt insoweit ein weiterer gefahrträchtiger Umstand hinzu.

Dieser Umstand war auch erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden, ansonsten hätte er außer Ansatz bleiben müssen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Januar 1995 – VI ZR 247/94, VersR 1995, 357 f.; vom 21. November 2006 – VI ZR 115/05, VersR 2007, 263 Rn. 15 m.w.N.; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 45. Aufl. 2019, § 17 StVG Rn. 5 f. m.w.N.), was eine erhöhte Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs in dieser konkreten Unfallsituation rechtfertigt.

Ausgehend von der gesetzgeberischen Wertung einer abstrakten Gefährdungssituation hat sich diese ausgewirkt, indem es zu einer Kollision zwischen dem vorbeifahrenden klägerischen Fahrzeug und dem Linienbus gekommen ist, der in den fließenden Verkehr einfahren wollte. Der Kläger ist insoweit mit den gutachterlich festgestellten 30 km/h zwar noch „vorsichtig“ im Sinne des § 20 Abs. 1 StVO gefahren, so dass ihm kein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Er hatte mit dieser Geschwindigkeit aber dennoch die Obergrenze der vom Gesetzgeber geforderten vorsichtigen Fahrweise erreicht, was sich in der konkreten Situation gefahrerhöhend niedergeschlagen hat. Denn er konnte mit der gefahrenen Geschwindigkeit nicht mehr unfallvermeidend reagieren, als der Linienbus zum Einfahren in den fließenden Verkehr angesetzt hat, und ist seitlich in den Linienomnibus hineingefahren.“

Der fingierte/manipulierte/gestellte Verkehrsunfall, oder: Welche Umstände sprechen dafür?

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Im „Kessel Buntes“ heute dann seit längerer Teit mal wieder ein landgerichtliches Urteil zu den Umständen und Indizien, die für einen manipulierten/fingierten Verkehrsunfall sprechen. Darüber habe ich früher ja schon häufiger berichtet. Hier ist dann mit dem LG Duisburg, Urt. v. 12.10.2021 – 4 O 175/20 – mal wieder eine Entscheidung.

Das LG führt zum „fingierten“ Verkehrsunfall aus:

„1. Das Gericht ist davon überzeugt, dass es sich um einen zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) fingierten Unfall handelt. Dies stellt eine Einwilligung des Klägers in die Beschädigung seines Eigentums dar, so dass eine Schadensersatzpflicht aus den §§ 823 BGB, 7, 18 StVG entfällt. Für das Vorliegen dieser Einwilligung sind die Beklagten beweispflichtig (vgl. BGH, VersR 1979, 514; BGHZ 71, 339, OLG Koblenz, NJW-RR 2006, 95). Der Beweis der Einwilligung in die Fahrzeugbeschädigung kann dann als geführt angesehen werden, wenn sich eine Häufung von Umständen findet, die darauf hindeuten. Unerheblich ist dabei, ob diese Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden können. Ausschlaggebend ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Tatsachen und Beweise, bei der aus einer Indizienkette auf eine planmäßige Vorbereitung und Herbeiführung des vermeintlichen Unfalls geschlossen werden kann (OLG Koblenz, Urteil vom 04.10.2005 – 12 U 1114/04 m.w.N.)

Dieser Nachweis ist hier erbracht.

a) Zunächst sprechen die am Unfallereignis beteiligten Fahrzeuge für eine Manipulation.

Bei dem PKW des Klägers handelte es sich um ein älteres, hochwertiges Fahrzeug, bei dem in der Regel teurere Schäden zu erwarten sind als bei einem preiswerteren Fahrzeug, mit einer hohen Laufleistung von jedenfalls 160.000 km. Es wies auch erhebliche Vorschäden auf, die der Kläger bei der von ihm veranlassten Bewertung durch den Sachverständigen nicht angegeben hat. Einer dieser, nach Vortrag des Klägers anlässlich eines Urlaubs in der Türkei reparierten, Vorschäden, ist seinerseits bei einem Unfall mit klarer Haftungslage entstanden und auf fiktiver Basis abgerechnet worden.

Auch bei dem von dem Beklagten zu 2) gefahrenen PKW handelt es sich um ein für Unfallfiktionen typischerweise verwendetes Fahrzeug; nämlich um einen Mietwagen, für den eine Vollkasko-Versicherung bestand und für den eine Selbstbeteiligung nicht vereinbart wurde, sodass der Beklagte zu 2) auch nicht fürchten musste, selbst finanziell an der Beseitigung des Schadens beteiligt zu werden.

Vor diesem Hintergrund ist in der Gesamtschau der Indizien auch zu berücksichtigen, dass die vom Kläger begehrte Abrechnung auf Gutachtenbasis in der Rechtsprechung als Indiz für einen manipulierten Unfall gewertet wird (OLG Frankfurt ZfSch 2004, 501, 503).

b) Hinzu kommt, dass der Kläger seine Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten zu 3) mittels eines erkennbar falschen Gutachtens bezifferte und durchzusetzen versuchte. Zum einen ist im Gutachten ein reparierter Vorschaden im betroffenen Unfallbereich angegeben, den der eigene Privatgutachter des Klägers festgestellt haben will, der Kläger selbst aber bestreitet. Es kann dahinstehen, ob an der Stelle tatsächlich ein Schaden repariert wurde, oder ob der Kläger hiervon ggf. auch nichts wusste, da dies vor seiner Besitzzeit repariert wurde. Jedenfalls hätte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und bei einmaligem Durchblättern des Gutachtens auffallen müssen, dass das Gutachten diesbezüglich nicht stimmen kann.

Gleiches gilt für den unstreitig vormals vorhandenen Vorschaden auf der rechten Fahrzeugseite sowie den im Mai 2019 behobenen Wasserschaden, bei dem auch das Tachometer ausgewechselt wurde. Es kann dahinstehen, ob der Kläger diese Schäden gegenüber seinem Gutachter erwähnt und dieser sie fahrlässig nicht aufgenommen hat, wobei der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung zunächst angegeben hat, diese nicht erwähnt zu haben und auf erneute Nachfrage dann angab, dass man „bestimmt“ darüber gesprochen habe. Bezüglich des unrichtigen Tachostandes erscheint dies im Übrigen zweifelhaft, da jedenfalls davon auszugehen ist, dass der Gutachter nicht den abgelesenen Tachostand in das Gutachten aufgenommen hätte, wenn offengelegt worden wäre, dass der richtige Tachostand nicht bekannt ist. Unabhängig davon hat der Kläger aber vor Einreichung des Gutachtens bei der Beklagten zu 3) zwecks Schadensregulierung auch an diesen für ihn offenbaren Unrichtigkeiten – insbesondere, wenn er die Schäden gegenüber dem Gutachter erwähnt hätte, hätte ihm dies auffallen müssen – keinerlei Anstalten gemacht, das Gutachten diesbezüglich berichtigen zu lassen und so in Kauf genommen, dass die Beklagte auf Grundlage eines für sie aufgrund des Weglassens von Vorschäden ggf. nachteiligen Gutachtens reguliert.

c) Der behauptete Unfall fand im Winter abends in einer ruhigen Straße statt, in der zu dieser Zeit mit neutralen Zeugen nicht zu rechnen ist.

d) Zwar ist das an sich weiter heranzuziehende Indiz für eine Unfallmanipulation, das Nichterscheinen der beklagten Partei in der mündlichen Verhandlung, hier nicht gegeben. Der Beklagte zu 2) war nämlich im Termin anwesend und hat Angaben zur Sache gemacht.

Der von Ihm im Rahmen seiner informatorischen Anhörung angegebene Ablauf, der zu seiner Anwesenheit am Unfallort geführt haben soll, ist jedoch unplausibel. So gab er an, kurz zuvor seine Mutter am Düsseldorfer Flughafen abgesetzt und sich nunmehr auf dem Rückweg zu seiner damaligen Wohnung in Oberhausen befunden zu haben. Er sei dann von der Autobahn abgefahren, um in der Umgebung des Unfallorts etwas zu essen und konnte sich auch noch erinnern, dass er einen Döner essen wollte. Auf Nachfrage konnte er weder den Laden benennen, in dem er essen war oder zumindest essen gehen wollte, noch konnte er Restaurants in der Umgebung benennen. Stattdessen gab er – wiederholt – an, dass dort „viele“ Läden seien, wie bereits ausgeführt ohne Nennung derer Namen, und er einen Parkplatz finden wollte, um einen der dort ansässigen Imbisse auszusuchen. Sodann gab er selbst an, dass er die T.-Straße, auf der die Fahrgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt ist, mit 40 km/h befahren habe. Auf die Frage des Gerichts, warum er denn zu schnell gefahren sei, räumte er dann zwar ein, dass dies nicht richtig sei, konnte jedoch nicht erklären, wieso er mit 40 km/h eine Straße befuhr, in der er nach eigenen Angaben einen Parkplatz suchte, obwohl er bereits nach eigenen Angaben aufgrund der links stehenden Transporter und dem rechts stehenden Fahrzeug des Klägers ohnehin nur einen geringen Spielraum zum Fahren hatte.

Gleichermaßen konnte er nicht erklären, weshalb er in der Umgebung des Unfallorts, die er nach eigenen Angaben nicht kannte, einen Imbiss aufsuchen wollte, den er ebenfalls nicht kannte, und dies nicht in der Nähe seines Wohnorts tat. Die Antwort des Beklagten zu 2), in D. würden die Döner einfach besser schmecken, ist nicht geeignet, um den Hergang plausibel erscheinen zu lassen.

Für den von ihm angegebenen Grund der Anmietung des Fahrzeugs, sein eigenes Fahrzeug habe sich in Reparatur befunden, gibt es, da die Reparatur nach seinen Angaben durch einen Freund ohne Rechnung erfolgte, keinerlei nachvollziehbare objektive Anknüpfungspunkte.

Hinzu kommt, dass der Beklagte zu 2) – auch wenn er glaubhaft erklärt hat, dass er im Vorlauf zum Termin keinen Anwalt beauftragt habe, weil die Versicherung ihm mitgeteilt habe, dies sei nicht notwendig – auch im Nachgang des Termins, in dem ihm ausführlich erklärt wurde, dass die Versicherung ihm einen Betrug vorwirft, keine Schritte unternommen hat, um seine Rechte entsprechend zu verteidigen. Auch in der Verhandlung selbst äußerte er Empörung nicht etwa darüber, dass ihm ein versuchter Betrug vorgeworfen wird, sondern darüber, dass ihm nicht bewusst war, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) und 3) nicht seine Interessen vertrete. Obwohl er sodann ausführte, dass er nicht eigens aus Berlin angereist wäre, wenn er gewusst hätte, dass er nicht anwaltlich vertreten ist und damit auch keine Anträge stellen kann, und dies getan hätte, wenn ihm nicht seitens der anderen Beklagten mitgeteilt worden wäre, dass er sich nicht kümmern müssen, beauftragte er auch nach dem Erlass des Versäumnisurteils und der Anberaumung des Einspruchstermins keinen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte.

e) Auch der Schadenshergang spricht für eine Unfallmanipulation. Der Schaden entstand durch das Auffahren des PKW der Beklagten gegen den am Straßenrand geparkten Pkw des Klägers. Dieser Schadenshergang ließ sich leicht steuern. Dabei entstanden für den Beklagten zu 2) keine nennenswerten gesundheitlichen Risiken. Zugleich aber konnte, wie an dem langen Streifschaden am Fahrzeug des Klägers zu sehen ist, ein hoher Schaden verursacht werden. Außerdem brauchte bei der eindeutigen Schuldzuweisung nicht mit einer Anspruchskürzung durch den Einwand von Mitverschulden oder mitwirkende Betriebsgefahr gerechnet zu werden (vgl. OLG Hamm OLG-Report Hamm 2001, 58, 60 und VersR 2002, 700 f.).

Weiterhin begründet die Art des Schadens, ein „lukrativer“ Streifschaden, ein Indiz für eine Unfallmanipulation (vgl. LG Essen, Urt. v. 16.12.2010, 3 O 190/10). Bei dem Schaden an dem auf Klägerseite beteiligten Fahrzeug handelt es sich um einen Streifschaden über eine beachtliche Länge des Fahrzeuges.

f) Bei der genannten auffälligen Häufung manipulationstypischer Indizien wird der sich hieraus ergebende Anscheinsbeweis für einen gestellten Unfall (vgl. OLG Celle OLG-Report Celle 2004, 175 ff.) nicht dadurch erschüttert, dass die Schäden an den beteiligten Fahrzeugen kompatibel sind (vgl. HansOLG Bremen VersR 2003, 1553, 1554). Es kann hier also dahinstehen, ob die Schäden der Fahrzeuge kompatibel sind und zu der Schadensschilderung passen, was die Beklagten zu 1) und 3) bestreiten. Damit entfällt nämlich nur ein Einzelindiz, ohne dass die Indizienkette aufgrund der übrigen Umstände reißt.

Nach alledem reichen die Indizien aus, um dem Gericht die Überzeugung des Vorliegens eines fingierten Verkehrsunfalls zu verschaffen. Der Umstand, dass ein vorheriger persönlicher Kontakt zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) nicht nachgewiesen werden konnte, vermag diese Überzeugung nicht infrage zu stellen, da die nicht erwiesene Bekanntschaft der Beteiligten aufgrund der Beweisschwierigkeiten der KFZ-Versicherer ohnehin nur ein schwaches Indiz darstellt.“