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Corona I: Elternstreit über Impfung/Testung des Kindes, oder: Wer hat die Entscheidungsbefugnis?

Bild von Alexandra_Koch auf Pixabay

Und auch die 3. KW. des Jahres 2021 beginne ich mit Corona – in der Hoffnung, dass ich baldmöglich wieder „normale“ Themen bringen kann. Derzeit sieht es ja leider noch nicht so aus. Aber: Die Hoffnung stirbt zuletzt. :-).

Ich beginne heute mit einer familienrechtlichen Entscheidunge. Ja, ich wage es. Das ist ja sonst so gar nicht mein Bereich und daher gibt es hier dann auch nur die Leitsätze zu dem OLG Rostock, Beschl. v. 10.12.2021 – 10 UF 121/21.

In der Entscheidung geht es um das Impfen von Kindern. Kindesvater und Kindesmutter sind geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe sind zwei minderjährigen Kinder, hervorgegangen, Geboren sind die 2005 bzw. 2007. Die beiden Kinder haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt beim Kindesvater. Das Sorgerecht für die beiden Kinder üben die Eltern gemeinsam aus.

Die Kindeseltern streiten über die Entscheidungsbefugnis für die – vom Kindesvater befürwortete – Zustimmung zur Durchführung von Selbsttests für beide Kinder an den von ihnen besuchten Schulen und für die Zustimmung zu einer Schutzimpfung der beiden Kinder gegen das Corona Virus. Die Kindesmutter hat ihre Zustimmung zur Durchführung der Selbsttests auf sogenannte Spucktests beschränkt, die von den Schulen der Kinder nicht zur Verfügung gestellt werden. Daher hat die für die Teilnahme der Kinder am Präsenzunterricht bisher nicht in der Schule mit von den Schulen kostenfrei zur Verfügung gestellten Tests stattfinden können; die Testungen sind in der Häuslichkeit des Kindesvaters auf dessen Kosten durchgeführt worden. Die Kindesmutter ist bisher auch nicht bereit gewesen, einer Impfung ihrer beiden Kinder zuzustimmen.

Das AG hat im Wege der einstweiligen Anordnung die Entscheidung über die Zustimmung zur Testung in der Schule und zu einer Schutzimpfung gegen das Corona Virus SARS-CoV-2“ mit einem der beiden zugelassenen mRNA-Impfstoffe (Comirnaty oder Spikevax) entsprechend der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut vorläufig auf den Kindesvater übertragen. Dagegen die Beschwerde der Kindesmutter, die teilweise Erfolg hatte, und zwar hinsichtlich der Impfung.

Dazu die Leitsätze des OLG:

  1. Die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Zustimmung zu Impfungen gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 mit einem mRNA-Impfstoff ist bei einer vorhandenen Empfehlung einer Impfung durch die Ständige Impfkommission (STIKO) und mangels entgegenstehender besonderer Impfrisiken beim Kind auf denjenigen Elternteil zu übertragen ist, der die Impfung befürwortet (im Anschluss an OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. August 2021 – 6 UF 120/21; OLG München, Beschluss vom 18.10.2021 – 26 UF 928/21). 2. Der Übertragung der Entscheidungsbefugnis im Wege der einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass mit der Durchführung der Impfungen die Hauptsache vorweggenommen wird, soweit ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden notwendig ist. Dies ist grundsätzlich im Hinblick auf die sog. vierte Infektionswelle zu bejahen. Allerdings ist unabhängig von der Frage des Bestehens einer Impfempfehlung für eine eventuelle spätere Auffrischungsimpfung (sog. Booster-Impfung) das Eilbedürfnis zu verneinen (in Abgrenzung zu OLG München, Beschluss vom 18.10.2021 – 26 UF 928/21).

Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den Volltext des Beschlusses.

Hinsichtlich der Testung hatte die Kindesmutter hingegen keinen Erfolg. Wegen der Einzelheiten verweise ich auch insoweit auf den Volltext.