Archiv für den Monat: Januar 2022

StPO II: Schwangere Schöffin nimmt an der HV teil, oder: Ist die Schöffin ggf. befangen?

Bild von Mary Pahlke auf Pixabay

Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich auch um einen Beschluss des 5. Strafsenats des BGH, nämlich um den BGH, Beschl. v. 07.12.2021 – 5 StR 187/21.

In dem Beschluss verweist der 5. Strafsenat noch einmal auf das BGH, Urt. v. 30.09.2021 – 5 StR 161/21, das ich heute morgen vorgstellt habe (vgl. StPO I: Schwangere Schöffin nimmt an der HV teil, oder: Auswirkung eines ärztlichen Beschäftigungsverbots?). Der BGH bekräftigt in dem neuen Beschluss noch einmal seine Rechtsauffassung aus dem urt. v. 30.09.2021. Aber der Beschluss ist nicht (nur) deshalb interessant, sondern auch wegen der Anmerkung des BGH zur Besorgnis der Befangenheit bei einer schwangeren Schöffin:

„Ungeachtet des Umstands, dass bereits die Zulässigkeit der Verfahrensbeanstandung zweifelhaft ist, mit der der Beschwerdeführer die „fehlerhafte“ Besetzung der Strafkammer rügt, erweist sie sich auch als unbegründet. Denn das einer ehrenamtlichen Richterin nach § 16 Abs. 1 MuSchG ausgesprochene Beschäftigungsverbot führt nicht zu einem Mitwirkungsverbot in der Hauptverhandlung. Das an den Arbeitgeber, nicht aber an das Gericht gerichtete Beschäftigungsverbot führt schon deshalb nicht zu einer gesetzeswidrigen Besetzung, weil die als öffentliches Ehrenamt ausgeführte Schöffentätigkeit (§ 31 Satz 1 GVG) nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes unterfällt (vgl. dazu im Einzelnen BGH, Urteil vom 30. September 2021 – 5 StR 161/21, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).

Soweit der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift die Auffassung vertritt, ein Verfahrensbeteiligter könne in diesen Fällen auf die Weiterbeschäftigung der Schöffin mit einem Befangenheitsgesuch reagieren, das „gemeinhin Erfolg“ haben werde, trifft dies schon deshalb nicht zu, weil – wie dargelegt – die weitere Mitwirkung einer Schöffin, für die ein ärztliches Beschäftigungsverbot nach § 16 MuSchG erteilt ist, keinen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter darstellt. Zudem ist eine Strafkammer unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dazu verpflichtet, die Schwangerschaft einer Berufsrichterin oder Schöffin offenzulegen oder Fragen der Verfahrensbeteiligten dazu zu beantworten; jedenfalls bei einer Schöffin gilt im Hinblick auf etwaige ärztliche Beschäftigungsverbote nach § 16 MuSchG Gleiches (vgl. zum unzulässigen Ausforschen etwaiger Befangenheitsgründe auch BGH, Beschluss vom 14. April 2020 – 5 StR 14/20, NJW 2020, 2741; Urteil vom 2. September 2020 – 5 StR 630/19, NStZ 2020, 749). Anderes mag allenfalls gelten, wenn ausnahmsweise die Verhandlungsunfähigkeit einer zur Entscheidung berufenen Person wegen einer ernsthaften Erkrankung aufgrund konkreter und tragfähiger Anhaltspunkte in Rede steht oder es um die Frage geht, ob eine Konstellation im Sinne der Entscheidung des 2. Strafsenats vom 7. November 2016 (2 StR 9/15, BGHSt 61, 296) vorliegt (zwingender nachgeburtlicher Mutterschutz einer Berufsrichterin). Dass eine Schöffin aufgrund einer Schwangerschaft aus gesundheitlichen Gründen nicht geeignet sein sollte, das Schöffenamt auszuüben, liegt auch in Fällen des § 16 MuSchG regelmäßig fern.“

StPO I: Schwangere Schöffin nimmt an der HV teil, oder: Auswirkung eines ärztlichen Beschäftigungsverbots?

Bild von OpenClipart-Vectors auf Pixabay

Heute dann der mal wieder ein StPO-Tag.

Den beginne ich mit dem BGH, Urt. v. 30.09.2021 – 5 StR 161/21 -, das zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen ist. Es geht um die „richtige“ Gerichtsbesetzung im Fall der Teilnahme einer schwangeren Schöffin, gegen die ein ärztliches Beschäftigungsverbot nach § 16 Abs. 1 MuSchG ausgesprochen worden war.

Im entschiedenen Fall war in laufender Hauptverhandlung für eine schwangere Schöffin durch den Betriebs­arzt ihres Arbeitsgebers zunächst ein ärztliches Beschäfti­gungsverbot nach § 16 MuSchG bezüglich „jede(r) Beschäftigung“ erteilt, was die Schöffin dem Gericht am nächsten Tag anzeigt hat. Nach einem weiteren Hauptverhandlungstag unter Mitwirkung der Schöffin hat die Strafkammervorsitzende dann Kontakt mit dem Arzt aufgenommen, der das Verbot „in Ergänzung zum Attest über das Beschäftigungsverbot“ dahingehend einschränkt hat, dass der Schöffin jeweils eine zeitlich begrenzte Teilnahme gestattet sei.

Der Angeklagte hat die fehlerhafte Besetzung des Gerichts gerügt, was dieses durch einen nicht begründeten Beschluss zu­rückgewiesen und die Aussetzung des Verfahrens abgelehnt hat. Die Schöffin hat dann an allen weiteren Hauptverhandlungstagen mitgewirkt. Die Verfahrensrüge des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO blieb erfolglos.

Der 5. Strafsenat hat seine Entscheidung umfangreich begründet. Ich ordne das Selbstleseverfahren an und stelle hier nur den Leitsatz der Entscheidung vor:

Das einer Schöffin ausgesprochene ärztliche Beschäftigungsverbot nach § 16 Abs. 1 MuSchG führt nicht zu einer gesetzeswidrigen Ge­richtsbesetzung.

In dem Zusammenhang erinnert sich der ein oder andere sicherlich an den s BGH, Urt. v.  07.11.2016 – 2 StR 9/15.  Das war die (Berufs)Richterin im Mutterschutz. Da hat der 2. Strafsenat aus dem nachgeburtlichen Mutterschutz einer Berufsrichterin Dienstleistungsverbot abgeleitet, das ihrer Mitwirkung in der Hauptverhandlung entgegensteht. Man darf gespannt sein, wann sich der Große Senat mit den Fragen befassen muss.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Probleme mit der Bewährungsauflage – welche Gebühren?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

Ich hatte am Freitag im ersten Gebührenrätsel 2022 gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Probleme mit der Bewährungsauflage – welche Gebühren?. Dazu waren in der Facbook-Gruppe, aus der ich die Frage hatte, einige Antworten gekommen. Ich hatte darauf wie folgt geantwortet:

„Das dürfte noch keine Strafvollstreckung sein, also scheidet Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG aus – Widerruf ist ja wohl noch nicht beantragt.

Das dürfte auch über „Nacharbeiten“ hinausgehen, also werden die Tätigkeiten auch nicht von der gerichtlichen Verfahrensgebühr erfasst.

Versuchen Sie es mal mit einer Nr. 4302 Nr. 3 VV RVG.“

Wenn ggf. schon der Bewährungswiderruf beantragt wäre, dann wäre es natürlich eine Nr. 4200 VV RVG. Aber das scheint nach dem Sachverhalt (noch) nicht der Fall zu sein.

Und – auch das wird sich in 2022 nicht ändern 🙂 <<Werbemodus an>>: Man kann zu den Abrechnungsfragen im Rahmen der Strafvollstreckung pp. einiges nachlesen in Burhoff/Volpert (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldverfahren, 6. Aufl. 2021, den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>.

Corona II: Nochmals die gefälschte Impfbescheinigung, oder: Man sollte zu seiner Entscheidung stehen

Bild von Alexandra_Koch auf Pixabay

Im zweiten Postin dann noch einmal die Frage nach der Strafbarkeit der Vorlage eines gefälschten Impfpasses in einer Apotheke, um ein digitales Impfzertifikat zu erhalten. Der in diesen Fällen übliche Sachverhalt: Der Beschuldigte soll am 15.10.2021 in einer Apotheke einen Impfausweis mit einer gefälschten Bescheinigung über eine tatsächlich nicht erfolgte COVID-Impfung vorgelegt haben, um einen digitalen Impfnachweis zu erhalten. Deswegen wird bei ihm eine Durchsuchung angeordnet. Die wird durchgeführt. Das LG stellt dann im LG Kaiserslautern, Beschl. v. 23.12.2021 – 5 Qs 107/21 – fest, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben:

„1. Eine Strafbarkeit nach den §§ 275, 276 StGB wegen der Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen in der im Tatzeitpunkt gültigen Fassung vom 13.11.1998 kommt zunächst nicht in Betracht, da es sich bei Impfausweisen nicht um amtliche Ausweise im Sinne dieser Normen handelt. Darunter sind Urkunden zu verstehen, die von einer tatsächlich existierenden Behörde oder sonstigen Stelle der öffentlichen Verwaltung ausgestellt werden, um zumindest auch die Identität einer Person nachzuweisen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 06.10.2009 – 81 Ss 43/09, NStZ 2010, 520, 521). Da das Ausstellen von Impfausweisen nicht Behörden oder sonstigen Stellen der öffentlichen Verwaltung vorbehalten ist, sondern vielmehr auch durch Ärztinnen und Ärzte sowie deren Hilfspersonal erfolgen kann, die keine hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen, handelt es sich bei Impfausweisen nicht um amtliche Ausweise im Sinne der §§ 275, 276 StGB a.F.

2. Ebenfalls nicht erfüllt ist der Tatbestand der Fälschung von Gesundheitszeugnissen gemäß § 277 StGB in der im Tatzeitpunkt gültigen Fassung vom 13.11.1998. Danach ist strafbar, wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson oder unberechtigt unter dem Namen solcher Personen ein Zeugnis über seinen oder eines anderen Gesundheitszustands ausstellt oder ein derartiges echtes Zeugnis verfälscht und davon zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht.

a) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts handelt es sich bei Impfausweisen zwar um Gesundheitszeugnisse im Sinne des § 277 StGB. Gesundheitszeugnisse sind körperlich oder elektronisch fixierte Erklärungen über den gegenwärtigen Gesundheitszustand eines Menschen, über frühere Krankheiten sowie ihre Spuren und Folgen oder über Gesundheitsaussichten, wobei auch Angaben tatsächlicher Natur, so etwa über erfolgte Behandlungen, erfasst sind. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Bescheinigung eine Diagnose oder eine sachverständige Stellungnahme enthält (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 25.09.2013 – 2 Ss 519/13, NJW 2014, 482, 483, m.w.N.; MüKoStGB/Erb, 3. Aufl., § 277 Rn. 2; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 277 Rn. 3). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze fällt auch die Bescheinigung über die Durchführung einer COVID-Impfung unter das Tatbestandsmerkmal des Gesundheitszeugnisses im Sinne der Norm. Zwar enthält die in einem Impfausweis enthaltene Bescheinigung über die Durchführung einer COVID-Impfung keine ausdrückliche Aussage über deren Wirksamkeit im Hinblick auf eine etwaige Immunisierung. Jedoch ist eine derartige sachverständige oder gutachterliche Auseinandersetzung mit dem Grad der Wirkung einer Impfung nicht Voraussetzung für die Annahme eines Gesundheitszeugnisses im Sinne des § 277 StGB. Vielmehr genügen für die Annahme eines Gesundheitszeugnisses auch Angaben tatsächlicher Natur im Hinblick auf die Durchführung therapeutischer Maßnahmen (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O.). Durch die Impfbescheinigung steht fest, dass dem Patienten ein Impfstoff gegen eine COVID-Erkrankung verabreicht wurde und dass die Körperzellen des Patienten der Wirkung dieses Impfstoffes jedenfalls übergangsweise ausgesetzt waren. Allein hiermit ist auch eine Aussage über einen vorübergehenden Gesundheitszustand eines Menschen getroffen. Ob etwa der Körper des Patienten infolge der Impfung Antikörper in einer ausreichenden Anzahl gebildet hat, ist eine hiervon zu trennende Fragestellung, die für die Einordnung der Impfbescheinigung als Gesundheitszeugnis keine Auswirkung hat.

b) Jedoch ist das Tatbestandsmerkmal der Vorlage zur Täuschung einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft nicht erfüllt. Der Beschuldigte hat nach Aktenlage den gefälschten Impfpass lediglich in einer Apotheke vorgelegt, um ein digitales Impfzertifikat zu erhalten. Bei einer Apotheke handelt es sich aber nicht um eine Behörde oder Versicherungsgesellschaft. Unter Zugrundelegung des staatsrechtlichen Behördenbegriffs (MüKoStGB/Radtke, 4. Aufl., § 11, Rn. 149) sind Behörden ständige, vom Wechsel respektive Wegfall einzelner Personen unabhängige, in das Gefüge der staatlichen Verwaltung eingeordnete Organe, die mit öffentlicher Autorität auf die Erreichung von Staatszwecken oder staatlich geförderten Zwecken hinwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.1957 – V ZB 19/57, NJW 1957, 1673 m.w.N.). Mangels Eingliederung in das staatliche Verwaltungsgefüge handelt es sich daher bei Apotheken nicht um Behörden i.S.d. § 277 StGB a.F. Hiergegen spricht auch nicht die Regelung des § 22 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 IfSG. Danach haben Apotheker die durchgeführte Impfung auf Wunsch der geimpften Person in einem digitalen Impfzertifikat zu bescheinigen. Dass den Apothekern so staatliche Aufgaben übertragen worden sind, führt jedoch nicht dazu, dass Apotheker wie Behörden zu behandeln sind (LG Osnabrück, Beschluss vom 28.10.2021 – 3 Qs 38/21, juris). Wie sich bereits aus den Legaldefinitionen des § 11 Abs. 1 Nr. 2c) und Nr. 4a) StGB ergibt, wird gesetzgeberisch zwischen Behörden und sonstigen Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, unterschieden……“

Haben wir so oder ähnlich zum alten Recht -also Rechtszustand bis einschließlich 23.11.2021 – ja schon einige Male gelesen. Mir erschließen sich diese Verfahren nicht. Denn: Wenn sich jemadn nicht impfen lassen will, muss ich das akzeptieren, wenn es mir auch schwer fällt, die Entscheidung nachzuvollziehen. Aber dann muss bitte auch der Impfunwillige/Impfgegner die sich aus seiner Entscheidung für ihn ergebenden Nachteile tragen und kann nicht hingehen und versuchen, die aufgestellten Regeln durch Fälschungen zu umgehen. Entweder oder. Und dann bitte nicht, wenn das „System“ reagiert: „Diktatur“ rufen und nach „Freiheit“ schreien. Entscheidungen wie die des LG Kaiserslautern zeigen doch gerade, dass wir nicht in eine Diktatur leben. Und mit dem Begriff „Faschismus“ wäre ich auch ein wenig vorsichtiger.

Also insgesamt: Wenn schon, denn schon. Oder: A…… in der Hose und durchstehen.

Corona I: Die Maskenpflicht – binnen und buten, oder: Ungebühr des sich selbst verteidigenden Rechtsanwalts

Bild von chiplanay auf Pixabay

In die 2. KW. 2022 starte ich mit Entscheidungen zu Corona. In diesem ersten Posting zunächst zwei Beschlüsse des OLG Oldenburg, die beide aus demselben Verfahren stammen. In dem Verfahren ging es um einen Maskenverstoß.

Das AG hat den Betroffenen, einen Rechtsanwalt, wegen eines Verstoßes gegen eine Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich betreffend die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an öffentlichen Plätzen zu einer Geldbuße von 100 EUR verurteilt. Der Betroffene hatte sich trotz Maskenpflicht geweigert – auch auf eine entsprechende Aufforderung der Polizei hin, – eine Maske im öffentlichen Raum aufzusetzen. In der Hauptverhandlung hat sich der Betroffene dann selbst verteidigt. In der Hauptverhandlung ist dann ein Ordnungsgeld von 150 EUR ersatzweise 3 Tage Ordnungshaft festgesetzt worden, weil sich der Betroffene trotz Aufforderung durch den Vorsitzenden geweigert hat, in der Hauptverhandlung eine Mund-Nasen-Bedeckung aufzusetzen. Dagegen dann die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Beide Rechtsmittel hatten keinen Erfolg.

Zunächst hier zu dem Ordnungsgeldbeschluß – das ist m.E. die rechtlich interessantere Entscheidung – der erste OLG Oldenburg, Beschl. v. 03.01.2022 – 2 Ss (OWi) 240/21. Das OLG führt zu dem Ordnungsgeldbeschluss aus:

„Auch in der Sache selbst lässt das festgesetzte Ordnungsgeld weder dem Grund noch der Höhe nach Rechtsfehler erkennen.

Das Ordnungsgeld konnte zunächst gegen den Betroffenen, auch wenn er von Beruf Rechtsanwalt ist und sich selbst verteidigt hat, festgesetzt werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat zur Rechtsstellung eines sich selbst verteidigenden Rechtsanwaltes folgendes ausgeführt:

„Dagegen ist es nach übereinstimmender Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum nicht zulässig, dass der Rechtsanwalt in dem von der Strafprozessordnung und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gebrauchten Sinne sein eigener Verteidiger sein kann. Der Status des Verteidigers und die Stellung des Beschuldigten oder Betroffenen sind offensichtlich miteinander unvereinbar: Der Verteidiger nimmt nicht nur ein durch privatrechtlichen Geschäftsbesorgungsvertrag erteiltes Mandat wahr, sondern wird als unabhängiges – mit eigenen Rechten und Pflichten versehenes – Organ der Rechtspflege grundsätzlich gleichberechtigt mit der Staatsanwaltschaft im Strafprozess tätig. Seine Position ist deshalb mit einer spürbaren Distanz zum Beschuldigten hin ausgestattet (vgl Kurzka, MDR 1974 S 817). Ihm sind Beschränkungen auferlegt, die die Strafprozessordnung einem Beschuldigten aus guten Gründen nicht abverlangt (vgl BGHSt 9, 71 (73); 14, 172 (174); Dahs, Handbuch des Strafverteidigers, 4. Aufl 1977, S 29f; § 68 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts, abgedruckt bei Kleinknecht, aaO, § 137 vor Rdnr 1). Daraus folgt beispielsweise: Der im Strafgeldverfahren oder Bußgeldverfahren beschuldigte Rechtsanwalt kann in eigener Sache weder sein Wahlverteidiger sein, noch kann er in Fällen notwendiger Verteidigung zu seinem eigenen Pflichtverteidiger bestellt werden (vgl BGH, NJW 1954, S 1415; Kurzka, MDR 1974, S 817; Kleinknecht, aaO, § 138 Rdnr 3, § 140 Rdnr 1; Löwe-Rosenberg, aaO, § 140 Rdnr 2). Er hat kein Recht auf Akteneinsicht (Löwe-Rosenberg, aaO, § 147 Rdnr 3; Kleinknecht, aaO, § 147 Rdnr 8; Klussmann, NJW 1973 S 1965). Er ist weder zum Kreuzverhör nach § 239 StPO berechtigt (Löwe-Rosenberg, aaO, vor § 137 Rdnr 8; Löwe-Rosenberg, aaO, § 239 Rdnr 6) noch zur Befragung von Mitangeklagten nach § 240 Abs 2 Satz StPO befugt (Löwe-Rosenberg, aaO, vor § 137 Rdnr 8). In den Anwendungsbereichen des § 176 GVG und der §§ 168c Abs 3, 231 Abs 2, 231a, 231b und 247 StPO hat seine berufliche Qualifikation als Rechtsanwalt keine Bedeutung.
(BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1980 – 2 BvR 752/78 –, BVerfGE 53, 207-218, Rn. 22)“.

Obwohl in dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes § 178 GVG nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist auch die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen sich selbst verteidigenden Rechtsanwalt zulässig (vergleiche Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 9. Aufl., RN 2727; OLG Köln, Beschluss vom 3.3.2010, 2 Ws 62/10, juris).

Die beharrliche Weigerung des Betroffenen der Aufforderung des Vorsitzenden zu folgen, eine Mund-Nasen-Bedeckung aufzusetzen, stellt eine Ungebühr dar:

Eine Ungebühr im Sinne von § 178 Abs. 1 GVG ist ein erheblicher Angriff auf die Ordnung in der Sitzung, auf deren justizgemäßen Ablauf, auf den Gerichtsfrieden und damit auf die Ehre und Würde des Gerichts (OLG Stuttgart, a.a.O.)

Das Gericht war zunächst berechtigt, vom Betroffenen das Aufsetzen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu verlangen (vergleiche Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 9.8.2021, 202 ObOWi 860/21, juris; OLG Celle, NdsRpfl 2021, 251). Soweit der Betroffene argumentiert, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung widerspräche § 176 Abs. 2 GVG, haben sich die beiden vorgenannten Oberlandesgerichte mit diesem Einwand in überzeugender Weise auseinandergesetzt. Hierauf kann verwiesen werden.

Durch die Weigerung des Betroffenen, trotz mehrfacher Aufforderung die dem eigenen auch als dem Schutz der übrigen Beteiligten dienende Mund-Nasen-Bedeckung aufzusetzen, hat der Betroffene den Ablauf der Sitzung nachhaltig gestört. Letztlich ist die Sitzung erst dann zur Sache fortgesetzt worden, als der Betroffene des Saales verwiesen worden war und in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist.“

Jetzt lassen wir mal die Frage der „Ungebühr“ außen vor. Eins ist auf jeden Fall richtig: Der Rechtsanwalt, der sich selbst verteidigt, ist „normaler“ Angeklagter/Betroffener mit der Folge, dass § 178 GVG auch für ihn gilt.

Und zur Hauptsache – also zur Rechtsbeschwerde – dann noch der Leitsatz aus dem zweiten OLG Oldenburg, Beschl. v. 03.01.2022 – 2 Ss (OWi) 240/21; der ist m.E. nicht so interessant, das man das alles schon einmal gelesen hat.

„Ein Verstoß gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung konnte auch vor Inkrafttreten des § 28a IfSG mit einem Bußgeld geahndet werden.“

Und wenn schon das OLG unser Handbuch zitiert hier dann <<Werbemodus an>< der Hinweis auf Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 9. Aufl., 2022, und auf Burhoff (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 10. Aufl., 2022, beide brandaktuell, die man hier – einzeln oder im Paket – bestellen kann.<<Werbemodus aus>>.