Archiv für den Monat: September 2021

Befangen I: Wenn der Richter in der Hauptverhandlung ein rechtskräftiges Urteil erwirken will, oder: Befangen

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Ich starte in die 38. KW. mit zwei amtsgerichtlichen Entscheidungen, von denen mich eine – die kommt dann noch – mit einem Kopfschütteln irritiert zurücklässt. Beide Entscheidungen betreffen Fragen der Besorgnis der Befangenheit.

Zunächst hier aber der AG Stralsund, Beschl. v. 01.07.2021 – 313 Cs 719/19.  Der Kollege Sürig aus Bremen, der mir den Beschluss geschickt hat, hatte dort den amtierenden Amtsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hatte er ausgeführt, dass dessen Äußerungen in der Hauptverhandlung am 21.06.2021 zur Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Widerspruch zum Verhalten der Staatsanwaltschaft standen, Ablehnungen der Pflichtverteidigerbeiordnung zu beantragen bzw. nicht selbst die Beiordnung zu beantragen. Auch habe dieser wahrheitswidrig angegeben, dass nicht er sondern ein anderer Richter den Strafbefehl unterzeichnet habe. Eigentlicher Befangenheitsgrund sei jedoch, dass ein Strafmaß deutlich unter 60 Tagessätzen in Aussicht gestellt wurde und dies auf eine unwahrscheinliche Berufungszulassung hinausgelaufen hätte.

„Das Gesuch hatte Erfolg:

Bei Anwendung der oben genannten Grundsätze ist die berechtigte Besorgnis der Befangenheit vorliegend gegeben.

Aufgrund der getätigten Äußerung des Richters am Amtsgericht, das in Aussicht gestellte Strafmaß schränke die Möglichkeiten eines Rechtsmittels ein, hat der abgelehnte Richter den Eindruck vermittelt, dieser wolle in der I. Instanz eine rechtskräftige Verurteilung erwirken.

Der Beschuldigte durfte bei verständiger Würdigung dieses Sachverhalts Grund zu der Annahme haben, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die die gebotene Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann.“

Sonntagswitz, nach dem „Tag der Software-Freiheit“ heute zu Computern

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Für den Sonntagswitz bin ich ja immer auf der Suche nach Aktions-/Gedenktagen. So auch an diesem Sonntag für die vergangene Woche. Und da bin ich bei meiner Suche auf den 18.09.2021 gestoßen. Das war gestern und das war der „Tag der Software-Freiheit„. Und dieser „Fund“ führt dann hier zu Witzen zu Computern usw.

Was steht auf dem Grabstein eines Computer-Freaks?

Für immer offline.


Eines Tages sagt Herbert zu Walter in der Cafeteria: „Mein Ellbogen tut weh. Ich glaub, ich muss zum Arzt“.

„Hör zu. Du musst dafür nicht zum Arzt gehen,“ antwortet Walter. Es gibt da einen Diagnose-Computer im neuen Lidl. Du gibst einfach eine Urinprobe ein und der Computer sagt dir, was du hast und was du dagegen tun sollst. Der braucht dafür nur zehn Sekunden und es kostet zehn Euro.“

Also pinkelt Herbert in ein kleines Glas, und bringt dies zu Lidl. Er wirft 10 Euro ein und der Computer verlangt die Urinprobe. Er schüttet sie in den Trichter der Maschine und wartet.

Zehn Sekunden später druckt der Computer das Resultat: „Sie haben einen Tennisarm. Baden Sie ihn in warmem Wasser und vermeiden Sie anstrengendeTätigkeiten. Es wird innerhalb von zwei Wochen besser. Herzlichen Dank für Ihren Einkauf bei Lidl.“

Am Abend, immer noch erstaunt über die neue Technologie, beginnt Herbert sich zu fragen, ob man den Computer überlisten könnte. Er mischt etwas Leitungswasser, eine Stuhlprobe seines Hundes, Urin seiner Frau und der Tochter, sowie etwas Sperma von sich selbst…

Er eilt zurück zu Lidl, gespannt auf das Resultat. Er wirft wiederum 10 Euro ein, leert sein Gemisch in den Trichter und wartet.

Der Computer druckt folgendes aus:

  1. Ihr Leitungswasser ist zu hart. Sie müssen Entkalker bei mischen.
  2. Ihr Hund hat einen Bandwurm. Baden Sie ihn mit Anti-Pilz-Shampoo und geben Sie ihm Spezialfutter.
  3. Ihre Tochter nimmt Kokain. Bringen Sie sie in eine Entziehungskur.
  4. Ihre Frau ist schwanger. Zwillinge. Sie sind nicht der Vater. Besorgen Sie sich einen Anwalt.
  5. Wenn Sie nicht aufhören zu onanieren, wird der Tennisarm nie besser!

Herzlichen Dank für Ihren Einkauf bei Lidl! Lidl lohnt sich.


Die Mutter sagt zu Elias: Wenn du in der nächsten Arbeit eine Zwei nach Hause brings,t darfst du dir was wünschen.“

Am nächsten Montag bringt Elias eine Zwei nach Hause.

Er fragt. „Darf ich mir jetzt etwas wünschen?

Die Mutter sagt: „Ja.“

„Dann möchte ich einen Computer.“

„Das ist viel zu teuer.“

Elias: „Okay, dann möchte ich einen Tag Vater sein.2

Die Mutter: „Okay.“

Elias: „Komm Schatz, lass uns für Elias einen Computer kaufen.“


Warum nimmt eine Blondine ihren Computer mit in den Aufzug?

Damit er runter fährt.

Wochenspiegel für die 37 KW., das war viel Influencer, „Hängt die Grünen“, anwaltliche Sorgfalt und Mimimi

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Hier dann der Wochenspiegel für die 37. KW., und zwar mit folgenden Hinweisen auf Beiträge anderer Blogs:

  1. “Hängt die Grünen“-Urteil sorgt für Empörung : Wahlplakate dürfen hängen bleiben – vorerst
  2. EuGH soll Fragen zur Verarbeitung sensibler Daten klären,

  3. Bundestagswahl 2021: Wie sich die Parteiprogramme bei Arbeitsrechts-Themen unterscheiden,

  4. Anwaltliche Sorgfaltspflichten im elektronischen Rechtsverkehr,

  5. Volltext der „Influencer I“-Entscheidung des BGH liegt vor – Wann muss Instagram-Influencer Beiträge als Werbung kennzeichnen,
  6. Volltext der „Influencer II“-Entscheidung des BGH liegt vor – Vorschriften über Werbung in Telemedien in TMG, RStV und MStV gehen in ihrem Anwendungsbereich § 5a Abs. 6 UWG vor
  7. UWG: allgemeine Kennzeichnungspflicht für Influencer soll kommen

  8. Das tabellarische Arbeitszeugnis: Vergleichbar und transparent – laut BAG aber unzulässig,

  9. und aus meinem Blog noch vom Ende der vorigen Woche: Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen wegen unsachlicher Reaktion, oder: Mimimimimi,
  10. und aus meinem Blog aus dieser Woche: StPO I: Vorlage zum BGH wegen Vertretungsvollmacht, oder: Das OLG Düsseldorf “traut” sich

„Unsere“ StPO nach der 18/19. Legislaturperiode, oder: Ist die StPO effektiver, moderner, fortentwickelt?

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Ich hatte ja heute morgen über die letzte Bundesratssitzung und das dort beschlossene Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung – Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 StPO und zur Änderung der zivilrechtlichen Verjährung (Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit). berichtet (vgl. hier: News I: Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochen kommt, oder: Materielle Gerechtigkeit?).

Das und das nahende Ende der 19. Legislaturperiode ist Anlass zu einer kleinen Rückschau. Denn das o.a. Gesetz ist m.E. der Schlusspunkt in einer unheilvollen Geschichte der Änderungsgesetze zur StPO in der 18. und der ablaufenden 19. Legislaturperiode, denn: Man hat

  • (noch in der 18. Legislaturperiode) durch das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ vom 17.8.2017 (BGBl I, S. 3202)“ die StPO effektiver und praxistauglicher gestalten wollen.

Frage: Hat man wirklich oder hat man nicht nur im Interesse einer schnelleren Justiz Angeklagtenrechte beschnitten? (dazu hier: Sondermeldung: Die Änderungen der StPO 2017 sind da – und dazu gleich ein Ebook),

  • dann durch das „Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens“ v. 10.12.2019“ (BGBl I, S. 2121) die StPO „modernisiert“.

Frage auch hier: Hat man wirklich oder hat man auch mit diesem Gesetz nicht nur im Interesse einer schnelleren Justiz Angeklagtenrechte beschnitten? (vgl. dazu auch hier: News, News, News: “Modernisierung der StPO” und “Änderung der Pflichtverteidigung” morgen in Kraft, oder: Hier gibt es schon ein Ebook) m.w.N.

  • und schließlich durch das „„Gesetz zur Fortentwicklung der StPO u.a.“ v. 25.6.2021 (BGBl. I, S. 2099) die StPO „fortentwickelt.

Frage hier nochmals: Hat man wirklich fortentwickelt, oder hat man……..? (vgl. dazu hier Das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens, oder: Ein Überblick – 10 Punkte).

Die drei Fragen nach der Beschneidung der Rechte des Beschuldigten muss man m.E. eindeutig mit Ja beantworten. Vieles/manches ist eben auf dem Altar der schnelleren Erledigung von Verfahren geopfert worden, ich erinnere an den Richtrevorbehalt, die Änderungen im Ablehnungsrecht und bei der Besetzungsrüge. Wenn man das mit „effektiver und praxistauglicher“, „moderner“ und „fortentwickeln“ meint, dann stimmen die Namen der Gesetze. Ansonsten sind sie „Augenwischerei“, wie wir sie häufig aus dem BMJV lesen können in Gesetzesbezeichnungen, die nichts anderes tun (wollen), als die wahren Absicht zu kaschieren. Leider.

Nun, die Praxis (der Verteidigung) muss mit diesen effektiveren, praxistauglicheren, moderneren und fortentwickelten Verfahrensregelungen leben. Richter und Staatsanwälte übrigens auch. Man wird das Beste darauf machen müssen.

Wenn man sich fragt: Wie wird es in der 20. Legislaturperiode weitergehen? Man weiß es nicht. Aber: Egal, wer ins Kanzleramt mit wem einzieht. Man sollte nichts Gutes erwarten. Wohl klingende Namen wird er sicherlich noch genug geben. Wie wäre es mit „Gesetz zur Vereinfachung des Ablaufs des Strafverfahrens“ oder mit „Gesetz zur Herstellung der Opfergerechtigkeit“ oder auch – aber dann wäre man ehrlich -: „Gesetz zu effektiveren und praxistauglichen Beschleunigung des Strafverfahrens“?

Abschließend: Und nun soll mir niemand damit kommen, dass man aber für Rechtsanwälte und Verteidiger mit dem KostRÄG 2021 v. 21.12.2020 (BGBl I, S. 3229) ja einiges getan habe (vgl. dazu hier Sondermeldung: KostRÄG heute im BGBl., oder: Inkrafttreten am 01.01.2021 sicher m.w.N.). Denn das interessiert den Beschuldigten wahrscheinlich wenig und ist zudem m.E. falsch. Denn die lineare Erhöhung der anwaltlichen Gebühren um 10 % nach mehr als 10 Jahren ist lächerlich. Das mag der DAV als Erfolg feiern, ich nicht.

Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen kommt, oder: Ist das „materielle Gerechtigkeit“?

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Gestern hat im Bundesrat die wohl letzte Sitzung dieser Legislaturperiode stattgefunden. Ich weiß, die Formulierung ist nicht ganz richtig, da es ja im Bundesrat keine Legislaturperioden gibt. Gemeint ist: Die letzte Sitzung des Bundesrates in der nun bald ablaufenden 19. Legislaturperiode der Bundestages.

Auch gestern wieder eine umfangreiche Tagesordnung für die 1008 Sitzung (vgl. hier). Davon interessiert mich als vornehmlich straf- und owirechtlich orinetierter Betrachter vor allem bzw. derzeit nur der TOP 5, nämlich die Drucksache 662/21 Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung – Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 StPO und zur Änderung der zivilrechtlichen Verjährung (Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit).

„Gesetz zur Herstellung der materiellen Gerechtigkeit“, wenn ich das schon lese. Da waren im BMJV mal wieder die Namensfinder am Werk, die unter mehr oder weniger wohlklingenden Namen verstecken, worum es eigentlich geht. Nämlich um eine Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten rechtskräftiger Freigesprochener, was in meinen Augen wenig mit „materieller Gerechtigkeit“, aber viel mit Verfassungsrecht zu tun. Das Gesetz hatte der Bundestag in einer  seiner vielen Nachsitzungen am 24.06.2021 beschlossen – man beachte die BT-Drucks. 19/30399 datiert vom 08.06.2021.

Um die Änderungen hatte es viel Hin und Her gegeben, aber alles Sturmlaufen von Verbänden usw. hat nichts genutzt. Man hat es eben – ohne viel und lange Diskussionen – beschlossen. Und wer seine Hoffnung auf den Bundesrat gesetzt hat – es handelt sich um ein Einspruchsgesetz, der ist dann jetzt auch enttäuscht worden. Zwar hatte es wohl einen Antrag aus Thüringen, Sachsen, Berlin und Hamburg gegeben, der im Vermittlungsausschuss eine grundlegende Überarbeitung des Gesetzes verlangt hat; auch andere Bundesländer hatten Bedenken. Aber der Rechtsausschuss hatte dann nicht den „A…… in der Hose“ gehabt, die Anrufung des Vermittlungsausschusse zu empfehlen, sondern hat empfohlen (vgl. hier), den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Man hat sich mit eine (wahrscheinlich ungehörten) Empfehlung an den Bundestag zum Wegfall der zivilrechtlichen
Verjährung von Ansprüchen aus nicht verjährbaren Verbrechen begnügt.

Damit wird das „Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit“ seinen Weg (leider) gehen; ich glaube nicht, dass der Bundespräsident es so kurz vor der BT-Wahl stoppen wird. Das wird dann wahrscheinlich erst Karlsruhe tun.

Welche Änderungen gibt es nun?

  • Geändert/Ergänzt worden ist § 362 StPO – Wiederaufnahme zu ungunsten des Verurteilten, und zwar um eine Nr. 5, die lautet:

„wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen dringende Gründe dafür bilden, dass der freigesprochene Angeklagte wegen Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches), Völkermordes (§ 6 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches), des Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechens gegen eine Person (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Völkerstrafgesetzbuches) verurteilt wird.“

  • Außerdem hat man die §§ 194 ff. BGB so geändert, dass zivilrechtliche Ansprüche der Opfer gegen Täter schwerster, nicht verjährbarer Verbrechen nicht mehr wie bisher nach 30 Jahren verjähren.

Nun man wird sehen, was das BVerfG, das m.E. mit Sicherheit angerufen werden wird, aus der Geschichte macht. Ich könnte mir vorstellen, dass man sie „beanstandet“.

Dieses war m.E. der Schlusspunkt in einer unheilvollen Geschichte der Änderungsgesetze zur StPO in der ablaufenden Legislaturperiode. Dazu heute Nachmittag mehr.