Archiv für den Monat: September 2021

Sonntagswitz, zum (metereologischen) Herbstanfang gibt es Herbst(wetter)witze

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In der ablaufenden Woche war am 01.09.2021 (metereologischer) Herbstanfang. Das führt hier heute zu Herbst(weter)witzen:

Warum schaut der Ostfriese im Herbst in alle Lampen rein?

Es will sehen, ob die Birnen schon reif sind.


Zwei ältere Männer gehen durch den Wald.

Sagt der Eine: „Es wird Herbst.“

„Jo, jo,“ sagt der Andere: „Herbst wird es. Die Bankerl haben´s auch schon weggräumt.“

„Jo, jo, sagt der Erste: „Vögeln siecht ma auch ka mehr.“

„Jo, jo,“ sogt der Zweite: „Weu´s de Bankerl weggeräumt hab´n.“


Der empörte Ehemann: „Bei diesem Herbststurm soll ich einkaufen gehen? Da jagt man ja keinen Hund auf die Straße!“

Erwidert seine Frau ungeniert: „Ich hab ja auch nicht gesagt, dass du den Hund mitnehmen sollst!“


und der Klassiker darf natürlich nicht fehlen:

Die Bahn kommt immer pünktlich, ausser im Sommer, Frühling, Herbst und Winter.

Wochenspiegel für die 35. KW., das war Corona, beA, A….loch, Rohmessdaten, Datenschutz und EncroChat

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Und da ist er dann, der Wochenspiegel für die 35. KW. mit folgenden Hinweisen auf Beiträge anderer Blogs:

  1. Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung
  2. Aus dem Workshop: Anwaltspostfach beA: Fettnäpfchen – Folge 3: BGH: Kontrolle der Eingangsbestätigung,

  3. Bundesverfassungsgericht: Müssen Blitzer Rohmessdaten speichern?
  4. A….loch

  5. Statthafter Rechtsbehelf gegen Europäischen Zahlungsbefehl

  6. Großbritannien plant eigenständiges Datenschutzrecht,

  7. LG Wiesbaden: 1-Cent-Überweisungen auf Konto mit Werbung ist Spam

  8. BGH: Kein Verstoß gegen Unterlassunsgerklärung wenn Lichtbild nur noch durch Direkteingabe von langer URL aufrufbar und nicht mehr in Google-Bildersuche oder Suchmachinen-Cache auffindbar ist
  9. Kanzleimarketing einfach erklärt: Lexikon für Rechtsanwälte,

  10. und dann aus meinem Blog: StPO I: EncroChat beim KG, oder: “das allgemeine Gerechtigkeitsempfinden der rechtstreuen Bevölkerung” und: Nachtrag II: EncroChat – OLG Brandenburg u. OLG Celle, oder: Wir machen es wie alle anderen OLG

VW-Abgasskandal II: Schadensersatz beim Gebrauchtwagenkauf, oder: Auswirkungen eines Software-Update

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Und als zweite Entscheidung des Tages das BGH, Urt. v. 27.07.2021 – VI ZR 698/20 – mit folgendem Sachverhalt:

Der Kläger erwarb am 0 bei einem Autohaus einen gebrauchten Audi Q 3 mit einem Dieselmotor der Baureihe EA189 EU5 zum Kaufpreis von 41.580 EUR, den er in Höhe von 5.000 EUR aus eigenen Mitteln zahlte und im Übrigen durch ein Darlehen bei der Volkswagen Bank finanzierte. In Motoren dieser Baureihe war eine vom KBA als unzulässig gewertete Abschalteinrichtung für Schadstoffemissionen eingebaut. Die Beklagte hat dann die Fahrzeuge zurückgerufen, um sie durch Aufspielen einer geänderten Software technisch zu überarbeiten. Das KBA gab diese Nachrüstung frei. Beim Fahrzeug des Klägers wurde diese Nachrüstung durchgeführt.

Das LG hat die Beklagte u.a. verurteilt, an den Kläger 9.555,56 EUR nebst Zinsen zu zahlen und den Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten aus dem Darlehensverhältnis freizustellen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie Abtretung sämtlicher Rechte, die dem Kläger gegen den Darlehensgeber zustehen. Das OLG hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des LG abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte Erfolg

Hier der Leitsatz zu der Entscheidung:

Die Haftung eines Automobilherstellers nach § 826 BGB gegenüber dem Käufer in einem sogenannten Dieselfall nach Verkauf eines Gebrauchtwagens entfällt nicht durch ein Software-Update.

VW-Abgasskandal I: Kauf eines Diesel mit „Schummelsoftware“, oder: Kleiner Schadensersatz

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VW-Dieselskandal und kein Ende. Zumindest derzeit in der Aufarbeitung durch die Rechtsprechung. Denn die Reihe der Veröffentlichung von Entscheidungen zu der Thematik ebbt nicht ab. Daher heute auch hier im „Kessel Buntes“ noch einmal das Thema.

Zunächst das BGH, Urt. v. 06.07.2021 – VI ZR 40/20 – mit folgendem Sachverhalt: Die Klägerin hatte im Juli für 22.730 EUR einen von der Beklagten (VW-AG) hergestellten, gebrauchten VW Passat Variant 2.0 TDI mit einer Laufleistung von 58.500 km erworben. Das im Februar 2012 Fahrzeug zugelassene Fahrzeug war mit einem Dieselmotor des Typs EA189 (Euro 5) ausgestattet. Die im Zusammenhang mit dem Motor ursprünglich verwendete Software erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wurde, und schaltete in diesem Fall vom regulären Abgasrückführungsmodus 0 in einen stickoxid(NOXX-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb. Die Grenzwerte der Euro-5-Norm wurden nur im „Modus 1“ eingehalten.

Im Jahr 2015 ordnete das KBA gegenüber der Beklagten den Rückruf der mit dieser Software ausgestatteten Fahrzeuge an, weil es die Software als unzulässige Abschalteinrichtung einstufte. Die Beklagte entwickelte in der Folge ein Softwareupdate, das vom KBA freigegeben und auch im Fahrzeug der Klägerin installiert wurde.

Die Klägerin hat Klage auf Ersatz des Minderwerts, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, der jedoch mindestens 5.682,50 EUR (25 % des Kaufpreises) betragen sollte. Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG in einem Grundurteil die Ansprüche auf Ersatz des Minderwerts und auf Freistellung von den vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihres Feststellungsantrags hat es durch Endurteil zurückgewiesen.

Dagegen sowohl die Revision der Klägerin als auch der Beklagten. Beide Rechtsmittel hatten keinen Erfolg.

Hier die Leitsätze zu der BGH-Entscheidung:

  1. Ein Geschädigter, der durch das deliktische Handeln eines Dritten (hier: Fahrzeughersteller) zum Abschluss eines Kaufvertrags (hier: über ein Dieselfahrzeug mit Prüfstanderkennungssoftware) bestimmt worden ist, kann, wenn er die Kaufsache behalten möchte, als Schaden von dem Dritten den Betrag ersetzt verlangen, um den er den Kaufgegenstand – gemessen an dem objektiven Wert von Leistung und Gegenleistung – zu teuer erworben hat (sog. kleiner Schadensersatz).

  2. Für die Bemessung dieses kleinen Schadensersatzes ist grundsätzlich zunächst der Vergleich der Werte von Leistung (Fahrzeug) und Gegenleistung (Kaufpreis) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich. Eine etwaige Aufwertung des Fahrzeugs durch eine nachträgliche Maßnahme (hier: Softwareupdate) des Schädigers, die gerade der Beseitigung der Prüfstanderkennungssoftware dienen sollte, ist im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen; dabei sind etwaige mit dem Softwareupdate verbundene Nachteile in die Bewertung des Vorteils einzubeziehen.

  3. In den so zu bemessenden Schaden (Minderwert) sind Nachteile, die mit der Prüfstanderkennungssoftware oder dem Softwareupdate (Vorteilsausgleichung) verbunden sind, bereits „eingepreist“. Für eine Feststellung der Ersatzpflicht für diesbezügliche weitere Schäden ist daher kein Raum.

Ich habe da mal eine Frage: Wie hoch sind die Auslagen, die bei anfänglicher Beschränkung des Rechtsmittels nicht angefallen wären?

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Und wenn ich schon einen „Erstattungstag“ mache, dann auch hier in der RVG-Frage, nämlich:

Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

heute habe ich – nunmehr als Leser Ihrer hervorragenden Kommentare – dennoch eine vielleicht ungewöhnliche Frage, zu der ich keine Antwort fand:

Nach erfolgreicher Revision und erneuter Berufungsverhandlung hat das Landgericht wieder eine falsche Kostenentscheidung getroffen. Die GStA gibt mir im Prinzip recht, will aber nun für beide Berufungsverfahren eine einheitliche Kostenentscheidung (vermutlich leider richtig), dabei insgesamt „ohne die Auslagen, die bei anfänglicher Beschränkung des Rechtsmittels nicht angefallen wären“.

Während ich nach Lektüre der Kommentare wegen des Grundsatzes der einheitlichen Kostenentscheidung fürchte, dass das stimmt, frage ich mich, wie dieser „Abzug“ berechnet wird. Dazu finde ich nichts.

Nach der Differenztheorie wie beim Teilfreispruch? Über einen Hinweis, wo es steht oder wie es geht, wäre ich dankbar. Und für die Berechnung: wären die Gebühren bei einer durchschnittlich komplizierten Berufung durch Beschränkung auf das Strafmaß tatsächlich niedriger? Die Beschränkung erfolgt zu Beginn der HV, bevor Zeugen vernommen wurden o.ä….“

Na, wer weiß etwas dazu?