Archiv für den Monat: August 2021

Nachtrag I: Leivtex XV 3 ist doch nicht standardisiert, oder: Die Bayern des Nordens spinnen

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In die 35. KW. geht es dann heute – vor der Rätsellösung – mit zwei Postings, die ein Nachtrag zu Entscheidungen/Problemen sind, über die ich schon berichtet habe.

Den Anfang mache ich mit dem OLG Oldenburg, Beschl. v. 26.08.2021 – 2 Ss (OWi) 199/21. Der gehört zur Diskussion um die Verwertbarkeit von Messungen mit Leivtex XV3, über die ich ja schon mehrfach berichtet habe. Zuletzt habe ich dazu den OLG Schleswig, Beschl. v. 17.08.2021– II OLG 26/21 – vorgestellt (OWi I: Leivtex XV 3 ist doch noch standardisiert, oder: Die Bayern der Nordens/das OLG Schleswig meldet sich). Das OLG hat die Messungen nach wie vor als verwertbar angesehen. Anders als zuvor das OLG Celle und das OLG Oldenburg.

Zu dem OLG Schleswig, Beschl. v. 17.08.2021– II OLG 26/21 – hat dann inzwischen sehr schnell das OLG Oldenburg in dem Beschl. v. 26.08.2021 ablehnend Stellung genommen:

„Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht argumentiert primär damit, dass ein standardisiertes Messverfahren nach wie vor vorliege, da bei Messungen mit Fahrzeugen, die mit Reflektoren im Innenraum versehen seien, unter gleichen Bedingungen gleiche Ergebnisse – wenn auch ggf. mit Werten, die nicht der gefahrenen Geschwindigkeit entsprächen – zu erwarten seien.

Der Senat hält schon die Anknüpfung, die das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht vornimmt, für unzutreffend. Es kann nämlich nicht darauf ankommen, ob bei Fahrzeugen, bei denen sich Reflektoren im Innenbereich befinden, regelmäßig die gleichen Messergebnisse erzielt werden. Entscheidend ist vielmehr, dass Fahrzeuge, die mit der Geschwindigkeit „X“ an einem Messgerät vorbeifahren, identische Messergebnisse („X“ +/- Toleranz) hervorrufen, unabhängig davon, ob sie im Innenraum reflektierende Flächen aufweisen oder nicht. Das ist aber nicht immer der Fall.

Im Übrigen löst das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht den Begriff des standardisierten Messverfahrens nach Auffassung des Senats in unzulässiger Weise von einer Richtigkeitsvermutung für derartige Messverfahren. Der BGH (St 39, 291, Rn. 28 bei juris) hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass eine absolute Genauigkeit von Geschwindigkeitsmessgeräten nicht möglich sei, der Tatrichter dem vielmehr durch die Zubilligung von Messtoleranzen Rechnung tragen müsse. Das bedeutet aber, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass unter Berücksichtigung derartiger Messtoleranzen zutreffende Ergebnisse zu erwarten sind. Das ist aber nach den Feststellungen der PTB nicht in allen Konstellationen so.

Soweit das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung die Erwartung äußert, der Hersteller werde die Benutzer anweisen, Messungen die nach den Feststellungen der PTB fehlerbehaftet sein könnten, zukünftig nicht mehr vorzunehmen bzw. zu verwerten, ist diese Annahme unzutreffend. Die Firma Leivtec hat nämlich bereits am 05.07.2021 in einem Schreiben an ihre Kunden mitgeteilt, dass sie keinen Antrag auf Ergänzung der Bedienungsanleitung stellen werde.

Wenn das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht darauf verweist, dass die PTB die Bauartzulassung nicht zurückgenommen habe, beruht dies darauf, dass der PTB seitens des Herstellers mitgeteilt worden ist, dass dieser nicht beabsichtige, neue Geräte auf den Markt zu bringen. Wie die PTB dem Senat am 20. August 2021 mitgeteilt hat, sieht sie jedoch keine Möglichkeit, die Verwendung im Markt befindlicher Geräte zu unterbinden. Insoweit hätte eine Zurücknahme der Bauartzulassung keinerlei unmittelbare Auswirkung gehabt. (Zur Zeit der Geltung von § 25 a EO-AV hätte die Möglichkeit des Widerrufs der Zulassung bestanden)

Der Hinweis des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes auf mit (speziellen) Reflektoren im Innenraum präparierte Fahrzeuge könnte den Eindruck erwecken, derartige Reflektoren seien in der Praxis praktisch irrelevant. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei den Reflektoren um Warnwesten gehandelt hat, wie sich aus dem Verweis des Abschlussstandes der PTB vom 9.6.2021 auf die Veröffentlichung von Kugele, Gut und Hähnle ergibt.

III.

Soweit der Senat in seinem oben genannten Beschluss vom 19.07.2021 ausgeführt hat, dass nach dem Abschlussbericht der PTB eine generelle Einstellung von Verfahren, bei denen die Geschwindigkeit mit dem Gerät Leivtec XV3 gemessen wurde, nicht mehr in Betracht komme, wird daran festgehalten. Da im vorliegenden Fall jedoch die Entscheidung des Amtsgerichtes bereits vom 14.01.2021 datiert, somit zu einem Zeitpunkt, bevor der Senat die Amtsgerichte erstmalig auf die „Leivtec-Problematik“ aufmerksam gemacht hat, kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht in Betracht. Der Senat schließt aus, dass das Amtsgericht nach seinen – des Senats- veröffentlichten Entscheidungen weiterhin von einem standardisierten Messverfahren ausgeht.

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde mit anschließender Übertragung der Sache auf den Senat zur Ermöglichung einer Divergenzvorlage zum BGH kommt ebenfalls nicht in Betracht, da sich schon die tatsächliche Grundlage des vorliegenden Falles von der Konstellation des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes unterscheidet. Hier ist nämlich das Fahrzeugkennzeichen im Messung-Start-Foto vom Messfeldrahmen nur teilweise umfasst, sodass einer der Fälle vorliegt, in denen seitens der PTB unzulässige Messwertabweichungen festgestellt worden sind. Darüber hinaus liegt auch insoweit eine abweichende Tatsachengrundlage vor, als der Hersteller -wie ausgeführt-gerade keine Anpassung der Gebrauchsanweisung vornehmen wird.

Außerdem scheint das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht davon auszugehen, dass es ausschließlich in den von der PTB genannten Fällen zu unzulässigen Messwertabweichungen kommen könne. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 19.07.2021 ausgeführt hat, gibt die PTB dafür aber keine „Garantie“.“

Sonntagswitz: Wegen des „Küsst-und-versöhnt-Euch-Tag“ heute dann Witze zum Küssen

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Ich habe mal wieder ein wenig im Kalender der kuriosen Feiertage gestöbert, was man heute bringen können. Denn es geht ja nicht schon wieder Wetter, zumal es schon wieder Regen wäre. Bei meiner Suche bin ich dann auf den „Küsst-und-versöhnt-Euch-Tag – der US-amerikanische Kiss And Make Up Day“ gestoßen.

Daraus kann man doch etwas machen für den Sonntagswitz, war mein Gedanke. Und hier sind dann die Witze zum Küssen, Versöhnen machen wir ein anderes Mal. Ja, das geht. Das ist jetzt kein Witz:

Chef, Ihre Gattin ist hier. Sie will Ihnen nur rasch ein Küsschen geben.“

„Ach, das geht jetzt nicht, Fräulein Meier. Nehmen Sie den Kuss entgegen, ich rufe ihn dann bei Ihnen ab!“


Ein Mann kommt nach Hause und findet einen Zettel seiner Frau:

„Ich habe mich versteckt.

Wenn du mich in drei Minuten findest, bekommst du einen Kuss. Schaffst du es in zwei Minuten, bekommst du einen Zungenkuss. Findest du mich in einer Minute, wird es eine ganz tolle Liebesnacht.

P. S.: Bin im Schrank“


Er: „Ich habe gesehen, wie du heute jemanden geküßt hast. War es der Postbote oder der Milchmann“?

Sie: „War es um sieben oder um neun?“


Der alte Chefarzt stellt der jungen, hübschen Assistenzärztin nach.

„Was muss ich Ihnen geben, damit Sie mich küssen?“

„Chloroform.“

Wochenspiegel für die 34. KW., das war Corona, Tesla, AE nach ZPO, Steuerzinsen und InfektionsschutzG

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An diesem wohl verregneten Sonntag dann natürlich auch einen Wochenspiegel von Beiträgen aus anderen Blogs. Und ich weise hin auf:

  1. Corona: Im Norden nichts Neues – OLG Schleswig zum Pachtausfall eines Hotelbetreibers

  2. Tesla verpfeift den eigenen Fahrer bei der Polizei,

  3. Gefälschte Künstlersignatur als Urkundenfälschung im Sinne des § 267 StGB,

  4. LG Chemnitz: Verteidiger kann berechtigtes Interesse an Einsicht in messtechnisches Gutachten eines anderen Verfahrens haben,

  5. ZPO-Überblick: Akteneinsicht im Zivilprozess,

  6. Steuerzinsen sind verfassungswidrig – nur ein kleiner Paukenschlag,

  7. Datenbanken und andere Skandale – Neues von der Polizei,

  8. AG Rüsselsheim: Privates Abschleppen auch nach elf Tagen ununterbrochener Besitzstörung zulässig,

  9. Volltext BGH: Löschung von Nutzerbeiträgen durch Facebook – Nutzer muss informiert und Gegenäußerung möglich sein,
  10. und aus meinem Blog: Corona II: Ist das InfektionsschutzG verfassungsmäßig?, oder: Das AG Wuppertal fragt das BVerfG

StrEG II: Ausschluss des Entschädigungsanspruchs, oder: Zeitpunkt für Beurteilung grober Fahrlässigkeit

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In der zweiten Entscheidungen zur Entschädigung nach dem StrEG, dem LG Bielefeld, Beschl. v. 18.05.2021 – 8 Qs 175/21 – nimmt das LG (noch einmal) zum Ausschluss des Entschädigungsanspruch nach § 5 Abs. 2 StrEG Stellung.

Am 18.03 2020 hatten Polizeibeamte Führerschein, Kraftrad nebst Schlüssel und Fahrzeugschein des Betroffenen wegen des Verdachts sicher gestellt, dass dieser sich mit einem weiteren ehemaligen Beschuldigten gemäß § 315d Abs.1 Nr.3 StGB eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens strafbar gemacht habe.  Am 04.05.2020 wurde dann von der StA – nach verzögwerter/verspäteter Bearbeitung (endlich) beim AG die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und die richterliche Bestätigung der Führerscheinbeschlagnahme beantragt. Diesen Antrag hat das AG am 19.06.2020  abgelehnt, weil – auch wenn von einer nicht angepassten Geschwindigkeit im Straßenverkehr ausgegangen werde – ein dringender Tatverdacht hinsichtlich einer Straftat, die eine endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB rechtfertige, nicht gegeben sei. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist als unbegründet verworfen worden.

Nachdem die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren dann gemäß § 170 Abs.2 StPO  eingestellt hatte, hat dieser beantragt, die Entschädigungspflicht des Landes wegen der Sicherstellung seines Führerscheins und seines Kraftrades nebst Schlüssel und Fahrzeugschein für die Zeit vom 18.03.2020 bis zur Herausgabe am 26.06.2020 festzustellen.

Das hat das AG für den Zeitraum vom 15.05.2020 bis zum 26.06.2020 festgestellt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Entschädigung sei gemäß § 5 StrEG ausgeschlossen, weil der Betroffene durch sein verkehrswidriges Verhalten die Strafverfolgungsmaßnahme grob fahrlässig verursacht habe; lediglich für den Zeitraum der Sicherstellung, der auf die verspätete Bearbeitung des Verfahrens zurückzuführen sei, sei eine Entschädigung zu gewähren.

Dagegen die sofortige Beschwerde, die das LG als begründet angesehen hat.

„Aufgrund der Einstellung des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens steht dem Betroffenen als ehemals Beschuldigten gemäß § 2 StrEG eine Entschädigung aus der Staatskasse insoweit zu, als er durch die Beschlagnahme seines Führerscheins und die Sicherstellung seines Kraftrades nebst Schlüssel und Fahrzeugschein einen Schaden erlitten hat.

Die Entschädigung ist nicht gemäß § 5 Abs.2 StrEG ausgeschlossen, weil der Betroffene diese Strafverfolgungsmaßnahmen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hätte.

Für die Beurteilung kommt es auf die Umstände an, die zum Zeitpunkt der Anordnung, bzw. Aufrechterhaltung der Strafverfolgungsmaßnahme bekannt waren.

Es kann auch in den Taten selbst, die Gegenstand der Ermittlungen sind, ein Verhalten gesehen werden, welches einen Entschädigungsausschluss begründet (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. zu § 5 StrEG Rz.7; Cornelius in Graf, StPO, 3. Aufl., zu § 5 StrEG Rz10). Allerdings ist dann zu fordern, dass die Taten festgestellt sind (Cornelius, a.a.O.; OLG Celle NStZ-RR 2011, 223).

Das zum Entschädigungsausschluss führende Verhalten muss positiv feststehen; der Umstand, dass die gegen den Beschuldigten sprechenden Verdachtsgründe von den Strafverfolgungsorganen für ausreichend gehalten werden, ihn der angelasteten Tat überführen zu können, reicht für die Zurechnung des Vollzugs der Strafverfolgungsmaßnahme allein noch nicht aus ( Meyer, StrEG, zu § 5 Rz .38).

Auf der Basis des in der polizeilichen Strafanzeige vom 18.03.2020 aufgeführten Ermittlungsstands erfüllt die Fahrweise des Betroffenen keinen Tatbestand, der eine Entziehung seiner Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB rechtfertigen könnte. Insoweit wird auf die ausführlichen Gründe des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 19.06.2020 (Bl. 58-60 d.A.), mit dem die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt worden ist, und die ergänzende Begründung in dem auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ergangenen Beschluss der Kammer vom 09.10.2020 verwiesen.

Der Betroffene hat eine zeitweise Überschreitung von 50 km/h lediglich für möglich erachtet. Der frühere Mitbeschuldigte A., der versetzt hinter dem Betroffenen fuhr, hat eine Geschwindigkeit von über 70 km/h ausgeschlossen.

Eine höhere Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit kann objektiv nicht festgestellt werden; die von den Polizeibeamten beim Nachfahren vorgenommene Geschwindigkeitsschätzung reicht hierfür nicht aus.

Soweit aufgrund der Angaben des Betroffenen ein verkehrsordnungswidriges Verhalten durch Überschreiten der höchstzulässigen Geschwindigkeit und Nichteinhaltung des Rechtsfahrgebots angenommen werden kann, rechtfertigt dies nicht die Versagung einer Entschädigung nach § 5 Abs.2 StrEG wegen grob fahrlässiger Verursachung der Strafverfolgungsmaßnahmen. Der Versagungstatbestand ist aufgrund seines Ausnahmecharakters eng auszulegen, so dass im Zweifelsfall ein Entschädigungsausschluss nicht anzunehmen ist (vgl. KG Berlin, 2 Ws 351/11, Beschluss vom 11.01.2012, zitiert nach juris; Cornelius, a.a.O. zu § 5 Rz 19).

Grob fahrlässig handelt, wer in ungewöhnlichem Maße die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, die eine verständige Person in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor Schaden durch Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen (Cornelius, a.a.O. zu § 5 Rz.17).

Das objektiv sicher feststellbare Fehlverhalten des Betroffenen im Straßenverkehr stellt nicht einen derart gravierenden Sorgfaltspflichtverstoß dar, der geeignet erschiene, die Beschlagnahme seines Führerscheins und die Sicherstellung seines Kraftrades geradezu herauszufordern.“

Geht doch.

StrEG I: Jahresausschlussfrist für StrEG-Entschädigung, oder: Rechtsmittel ausschließlich sofortige Beschwerde

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Im „Kessel Buntes“ heute zwei Entscheidungen zur Entschädigung nach dem StrEG.

Zunächst der für den ehemaligen Beschuldigten nicht so schöne Beschluss des LG Dresden. Der hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Betragsverfahren nach dem StrEG zur Geltendmachung einer Entschädigung wegen erlittener Untersuchungshaft beantragt. Der Kläger befand sich vom 10.08.2018 bis 03.01.2019 in Untersuchungshaft. Das AG hat ihn mit Urteil vom 22.05.2019 von dem Strafvorwurf freigesprochen und zugleich festgestellt, dass ihm dem Grunde nach eine Entschädigung für die von ihm erlittene Untersuchungshaft zusteht. Eine Belehrung zu den Fristen für das Betragsverfahren erteilte es dem Kläger nicht. Die Staatsanwaltschaft legte Berufung gegen das Urteil ein, die sie am 11.12.2019 zurücknahm. Am 09.10.2020 beantragte der Kläger dann bei der Staatsanwaltschaft eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und die Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten für das Betragsverfahren, zusammen 11.983,19 EUR. Die Generalstaatsanwaltschaft wies den Antrag zurück, weil der Anspruch nach § 12 StrEG ausgeschlossen sei. Maßgeblich für den Beginn der einjährigen absoluten Ausschlussfrist sei nicht, wann der Freispruch, sondern wann die Grundentscheidung über die Entschädigung rechtskräftig geworden sei. Dies sei hier am 30.05.2019 der Fall gewesen, so dass seit dem 31.05.2020 Ansprüche auf eine Entschädigung ausgeschlossen seien. Dagegen dann die Klage ein, mit der der Kläger den Entschädigungsanspruch weiter verfolgt und Prozesskostenhilfe beantragt. Das LG hat im LG Dresden, Beschl. v. 28.06.2021 – 5 O 840/21 – den PKH-Antrag zurückgewiesen:

„Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO. Der Anspruch auf Entschädigung für die Untersuchungshaft ist nach § 12 StrEG ausgeschlossen, nachdem der Kläger ihn nicht binnen Jahresfrist ab Rechtskraft der Entscheidung über die Entschädigung dem Grunde nach geltend gemacht hat.

Die Ausschlussfrist des § 12 StrEG beginnt nach dem unmissverständlichen Wortlaut dieser Vorschrift mit dem Tag, an dem die Entschädigungspflicht rechtskräftig festgestellt ist, also sobald die Rechtsbehelfsfrist gegen die Feststellungsentscheidung abgelaufen ist, ohne dass gegen sie ein Rechtsbehelf erhoben worden ist.

Gegen die Grundentscheidung findet nach § 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG ausschließlich die sofortige Beschwerde statt. Eben diese Rechtsmittel meint auch der Bundesgerichtshof in dem vom Kläger zitierten Urteil vom 08.06.1989 (III ZR 82/88, juris, Rn. 16 und Rn. 20). Eine sofortige Beschwerde hat die Staatsanwaltschaft gegen die Entschädigungsentscheidung vom 22.05.2019 in der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO nicht eingelegt. Eine sofortige Beschwerde gegen die gerichtliche Entschädigungsentscheidung ist auch nicht stillschweigend in der Berufung gegen das freisprechende Urteil als Annex enthalten. Sondern die sofortige Beschwerde gegen die Grundentscheidung nach dem StrEG muss als das speziellere Rechtsmittel entweder isoliert oder ausdrücklich zusätzlich zur Berufung eingelegt werden (OLG Köln, Beschluss vom 26.09.2008, 83 Ss 69/08, juris, Rn. 20; OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.1990, 4 Ws 326/90, juris, Rn. 5 f.; Kunze in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2018, § 8 StrEG Rn. 67 m.w.N.).

Dem StrEG lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht entnehmen, dass der Antrag zum Betragsverfahren erst dann gestellt werden dürfe, wenn das Hauptsacheverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Ohne Erfolg verweist der Kläger auch darauf, dass die Annahme einer Rechtskraft der Entschädigungsentscheidung vor Entscheidung über das Rechtsmittel zur Hauptsache gegen § 2 Abs. 1 StrEG verstoße. Vielmehr sind die Antragsvor-aussetzungen für das Betragsverfahren in §§ 10 ff. StrEG geregelt; diese Vorschriften verlangen nicht die Rechtskraft der Sachentscheidung.

Allerdings wird bei Änderung der Sachentscheidung der Annexentscheidung die Grundlage entzogen; eine Änderung der Annexentscheidung ist dann auch ohne sofortige Beschwerde geboten (OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.1990, 4 Ws 326/90, juris, Rn. 5; vgl. BGH, Beschluss vom 03.12.1972, 2 StR 29/72 Rn. 7 zur Anfechtung der Kostenentscheidung als Annex zum Sachurteil). Das führt dann aber auch dazu, dass es zu der vom Kläger als gegen die Denkgesetze verstoßend bezeichneten Fallgestaltung nicht kommen kann, in der etwa die staatsanwaltschaftliche Berufung zu einem Schuldspruch geführt hätte und der Angeklagte trotzdem wegen Bestandskraft der Entschädigungsgrundentscheidung zu entschädigen wäre.

Der Ausschlusswirkung der Frist des § 12 StrEG steht auch nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft eine Belehrung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 StrEG nicht erteilt hat. Dies beeinflusst nur die Frist des § 10 Abs. 1 Satz 1 StrEG (vgl. Meyer, StrEG, 9. Aufl., § 12 Rn 4).“

Sollte man im Blick haben die Frist. Zur Entschädigung nach dem StrEG steht auch << Werbemodus an >> einiges in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 10. Aufl., die im Spätherbst erscheinen wird. Zur Bestellung des Werkes oder eines der „Pakete“ geht es hier. <<Werbemodus aus>>.