Archiv für den Monat: Februar 2021

Wochenspiegel für die 6. KW., das war CCC = Corona, Bitcoins, Stalken und Terminsverlegung wegen Corona?

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Heute am Valentinstag 2021, am Ende der 6. KW., dann der allwöchentliche Wochenspiegel, und zwar mit folgenden Beiträgen:

  1. Gewerbemietrecht und Covid-19-Pandemie,

  2. „Heute leider nicht“ – Kein Zugang zum Arbeitsplatz ohne (negativen) Corona-Test?

  3. Terminvergabe zur Corona-Schutzimpfung mit höchster Priorität – Antrag auf einstweilige Anordnung, Erfolg ohne Entscheidung!,

  4. Gewerbemietrecht und Corona: Infektionsschutzmaßnahmen als Fall der Störung der Geschäftsgrundlage,

  5. Automatisiertes und autonomes Fahren: Neue rechtliche Rahmenbedingungen für Regelbetrieb

  6. Bitcoin-Millionen, aber kein Passwort,

  7. OLG Hamm: Händler haftet für fehlende Garantieangaben, auch wenn diese nur auf einem Hersteller-Infoblatt stehen,
  8. BGH legt EuGH Fragen zur Pflicht von Internethändlern vor, über Herstellergarantien zu informieren,

  9. Stalking-Paragraf wird „aufgewertet“,

  10. und dann aus meinem Blog – auch zu Corona – Corona I: Terminsverlegung in einer OWi-Sache, oder: Gibt es nicht, wir sind systemrelevant, basta.

Verkehrsunfall auf einem BAB-Ausfädelungsstreifen, oder: Wer dort schneller als der übrige Verkehr fährt

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Und als zweite zivilrechtliche Entscheidung dann jetzt das LG Saarbrücken, Urt. v. 22.1.2021 – 13 S 110/20, das sich zur Mithaftung eines Verkehrsteilnehmers nach einem Verkehrunfall äußert, wenn der Verkehrsteilnehmer entgegen § 7a Abs. 3 Satz 1 StVO auf dem Ausfädelungsstreifen einer BAB schneller als der Verkehr auf dem durchgehenden Fahrstreifen fährt.

Folgender Sachverhalt: Der Kläger macht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 24.4.2018 auf einer BAB in Höhe einer Ausfahrt ereignet hat. Dabei kollidierte der von dem Zeugen pp. gefahrene LKW (pp.) mit dem vom Zeugen pp. gefahrenen, in Belgien zugelassenen Kleinlaster, einem Mercedes Benz Sprinter (pp.). Hierdurch kam es zu einem Schaden am klägerischen Lkw in Höhe der geltend gemachten Forderung. Der Kläger behauptet, der Zeuge pp. sei auf der infolge einer Baustelle auf die rechte Fahrspur verengten Fahrbahn unterwegs gewesen, als ihn das Beklagtenfahrzeug auf dem Standstreifen überholt und gestreift habe. Die Beklagten sind dem entgegengetreten und haben behauptet, der Zeuge pp. habe an der Ausfahrt abbiegen wollen und habe bereits die Ausfädelungsspur befahren, als der Lkw des Klägers auf diese gewechselt und gegen das Beklagtenfahrzeug gestoßen sei.

Das AG hat der Klage nach Beweisaufnahme in hälftiger Höhe stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Eine Haftungsteilung sei veranlasst, weil ein unfallursächliches Verschulden einer der Parteien nicht nachgewiesen sei.

Dagegen die Berufung der Kläger, die teilweise Erfolg hatte:

„1. Zu Recht ist das Erstgericht zunächst davon ausgegangen, dass sowohl die Klägerseite als auch die Beklagtenseite grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gem. §§ 7, 17 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und § 6 Abs. 1 Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (AuslPflVG) einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und nicht festgestellt werden kann, dass der Unfall für einen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellte.

2. Das Erstgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass im Verhältnis der Fahrzeughalter untereinander die Ersatzverpflichtung davon abhängt, inwieweit der Schaden von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 17 Abs. 1, 2 StVG).

3. Im Rahmen der danach gebotenen Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile hat das Erstgericht den Unfallhergang als unaufklärbar und ein Verschulden einer der beteiligten Verkehrsteilnehmer als nicht nachweisbar angesehen. Dies ist nur teilweise zutreffend.

4. Allerdings hat das Erstgericht mit Recht angenommen, dass weder die Unfalldarstellung der Kläger- noch der Beklagtenseite für erwiesen erachtet werden können.

a) In tatsächlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinne sind alle objektivierbaren, rechtlichen und tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloße subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (vgl. BGHZ 164, 330, 332 mwN.).

b) Konkrete Anhaltspunkte, die solche Zweifel begründen und eine erneute Feststellung gebieten könnten, liegen nicht vor. In seiner Beweiswürdigung hat sich das Erstgericht vielmehr entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und dem Beweisergebnis umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt, ohne gegen Denk- oder Erfahrungsgesetze zu verstoßen. Insbesondere begegnet es keine Bedenken, dass das Erstgericht die Unfalldarstellung des Zeugen pp. nicht als zutreffend angesehen hat. Anders als die Berufung meint, hat der gerichtliche Sachverständige Dipl. Phys. pp. in seinem Gutachten nachvollziehbar und von den Parteien nicht angegriffen ausgeführt, dass die Radandrehpuren am Beklagtenfahrzeug auf eine Fahrlinie des Lkw im Kollisionsmoment nach rechts schließen lassen, weshalb der Lkw sich an der Schadensörtlichkeit nach rechts bewegt und gegen das Beklagtenfahrzeug geraten ist. Soweit die Berufung meint, dies sei Spekulation, weil ebenso denkbar sei, dass der Sprinter nach links gegen den geradeaus fahrenden Lkw gefahren sein könnte, verkennt dies, dass nach der uneingeschränkt nachvollziehbaren Einschätzung des Sachverständigen die Radandrehspuren am Beklagtenfahrzeug voraussetzen, dass der Reifen des Lkw nach rechts aus dem Radkasten gedreht gewesen sein musste, um einen solchen Abrieb auf dem Beklagtenfahrzeug zu hinterlassen.

c) Dies widerspricht in dem zentralen Punkt der Aussage des Zeugen pp., der eine Bewegung nach rechts im Kollisionsmoment gerade nicht schilderte. Vor diesem Hintergrund ist es unbedenklich, dass die Erstrichterin der Angabe des Zeugen insgesamt, folglich auch der zum Unfallort – nach seiner Darstellung vor dem Ausfädelungsstreifen im Bereich der Standspur – ebenso wenig Glauben geschenkt hat, wie es nicht auszuschließen vermochte, dass der Zeuge pp. auf die Standspur oder den Ausfädelungsstreifen gewechselt ist, ohne die dabei erforderliche Sorgfalt zu beachten. Umgekehrt hat die Erstrichterin allerdings auch zu Recht ein Hinüberfahren auf die Stand- bzw. Ausfädelungsspur als nicht erwiesen angesehen, weil insoweit auch – wie die Berufung mit Recht annimmt – denkbar ist, dass der Lkw zwar nach rechts gelenkt wurde, er die Fahrspur dabei aber nicht verlassen hat.

d) Soweit die Erstrichterin sich auch nicht von der Richtigkeit der Darstellung des Zeugen pp. – der Beifahrer und Zeuge pp. hatte geschlafen und konnte keine Angaben machen – zu überzeugen vermochte, ist dies ebenfalls nachvollziehbar und wird von den Berufungsangriffen noch bestätigt. Allerdings lässt sich auch aus der Angabe des Zeugen pp., er erinnere nicht mehr, ob der Unfall „ein wenig vor dem Abzweig“ eingetreten sei, nicht, jedenfalls nicht zwingend schließen, dass er die Möglichkeit einräume, er sei noch auf der Standspur gewesen. Ebenso gut ist denkbar, dass als Abzweig die eigentliche Abfahrt gemeint ist, die am Ende des Ausfädelungsstreifens abknickt. Damit bleibt offen, ob der Zeuge pp. überhaupt auf dem Standstreifen gefahren ist. Soweit schließlich die Berufung meint, die Beweisaufnahme nach § 363 ZPO vor dem belgischen Amtsgericht sei „irregulär“, vielmehr sei der Zeuge nach entsprechender Ladung vor dem deutschen Gericht unentschuldigt nicht erschienen, verkennt sie, dass nur der der deutschen Gerichtsbarkeit Unterliegende der (deutschen) Zeugnispflicht unterliegt (statt aller: Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl., vor § 373 Rn. 10), mithin ausländische Personen, wie der Zeuge pp., hiervon ausgenommen sind.

5. Verkannt hat das Erstgericht, dass der Zeuge pp. nach dem insoweit unstreitigen Vorbringen sich zunächst bei Beginn der Baustelle, an der die Verkehrsführung auf einen Fahrstreifen verengt war, hinter dem Fahrzeug des Klägers sowie im Zeitpunkt der Kollision gleichauf in Höhe des Lkw befand. Zudem steht ausweislich der Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen fest, dass das Beklagtenfahrzeug im Kollisionszeitpunkt schneller als der Lkw des Klägers gefahren sein muss. Daraus folgt, dass der Zeuge pp. auf dem Standstreifen oder auf der Ausfädelungsspur an dem Klägerfahrzeug vorbeigefahren und damit in jedem Fall einen Verkehrsverstoß begangen hat. Denn entweder ist er unter Verstoß gegen das Fahrbahnbenutzungsverbot des § 2 Abs. 1 S. 2 StVO auf der Standspur rechts am klägerischen Lkw vorbeigefahren – da die Standspur als Seitenstreifen gilt, der nicht Teil der Fahrbahn ist, liegt kein Überholen vor (vgl. etwa Freymann in Geigel aaO § 27 Rn. 51, 55, 156 jew. mwN.) – oder er ist entgegen § 7a Abs. 3 Satz 1 StVO auf dem Ausfädelungsstreifen schneller als auf dem durchgehenden Fahrstreifen gefahren. Dieser Verkehrsverstoß ist auch unfallursächlich. Denn ohne eine höhere Geschwindigkeit auf der Standspur oder dem Einfädelungsstreifen wäre das Beklagtenfahrzeug hinter dem Lkw gefahren, so dass ein Ausweichen des Lkw nach rechts – sei es innerhalb der eigenen Fahrspur, sei es bei einem Hinüberfahren auf die danebenliegende Spur – zu keiner Kollision mit dem dahinterfahrenden Beklagtenfahrzeug geführt hätte.

6. Dies hat Folgen für die nach § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotene Haftungsabwägung, weil einem unfallursächlichen Verkehrsverstoß auf Beklagtenseite allein die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs gegenübersteht. Diese tritt angesichts der im Übrigen ungeklärten Umstände nicht zurück und wird von der Kammer mit 25% bewertet. Vor diesem Hintergrund erhöht sich der Haftungsanteil der Beklagten auf 1.416,09 Euro mit der Folge, dass die Beklagte unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Verurteilung weitere 472,03 Euro an den Kläger zu entrichten hat.“

Fußgänger versus Pkw, oder: „alkoholisierte Fußgänger an Karneval nicht gänzlich unwahrscheinlich“

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Karneval fällt ja in diesem Jahr weitgehend aus. Ich finde es übrigens wohltuend, im öffentlichen rechtlichen Fernsehen – aber auch bei den Privaten – nicht wochenlang mit irgendwelchen „Karnevalssitzungen“ überschwemmt zu werden. Aber das werden „Karnavalsfans“ sicherlich anders sehen.

Aber ganz ohne Karneval geht dann doch nicht. Und da habe ich dann heute im „Kessel Buntes“ den OLG Köln, Beschl. v. 06.03.2020 – 11 U 274/19 -, der schon etwas länger in meinem Blogordner hängt. Heute passt er dann. Es es ist ein sog. Hinweisbeschluss des OLG. Geklagt hatte ein „Karnevalsjeck“. Der war in der Nacht nach Rosenmontag 2018 zu Fuß auf dem Heimweg nach Hause. Er trug (immer noch) ein dunkelbraunes (Ganzkörper)-Bärenkostüm. Sein Weg führte ihn entlang einer Bundesstraße, an deren Seite sich ein Fuß- und Radweg befindet. Auf der unbeleuchteten Strecke war eine Geschwindigkeit von 70 km/h zulässig. Der mit 1,47 Promille alkoholisierte Kläger geriet auf die Fahrbahn der Bundesstraße. Dort wurde er auf der linken Hälfte der Fahrspur von einem Pkw erfasst und dabei schwer verletzt. Das LG  hat den Kläger zu 75% und den beklagten Fahrer und Haftpflichtversicherung des Pkw zu 25% für die Schäden haften lassen.

Dagegen die Berufung der Beklagten, die nach Auffassung des OLG Köln wegen der Haftungsquote keinen Erfolg haben würde:

„Auf dieser tatsächlichen Grundlage hat das Landgericht zutreffend eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten in Höhe von ¼ angenommen.

Bei einem schuldhaften Fehlverhalten des Fußgängers ist nach §§ 9 StVG, 254 BGB eine Quotenbildung zwischen der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung aus § 7 Abs. 1 StVG und der Verschuldenshaftung des Fußgängers aus § 823 Abs. 1 BGB vorzunehmen. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen – wie auch im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG – feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen und für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sein; nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben außer Betracht zu bleiben (BGH, NJW 1995, 1029, 1030). Die Gefährdungshaftung kann dabei ganz zurücktreten, wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten ist (BGH, NJW 2014, 217).

Auf Seiten der Beklagten ist die Betriebsgefahr des Fahrzeugs anzusetzen.

Dem Kläger fällt ein ganz erheblicher Sorgfaltspflichtverstoß zur Last. Zu seinen Lasten steht fest, dass er sich nachts mitten auf der Fahrbahn befand, obwohl sich dort ein Fahrzeug näherte. Damit hat er entweder die Fahrbahn zu dem Zeitpunkt betreten, als sich der Beklagte zu 1) näherte, oder er hat die Fahrbahn betreten, als noch kein Fahrzeug in Sicht war, dann aber den Fahrstreifen nicht zügig überquert, sondern sich noch bis zum Unfall dort aufgehalten. In beiden Alternativen hat er sich verkehrswidrig verhalten und gegen § 25 Abs. 3 StVO verstoßen. Danach hat ein Fußgänger vor dem Betreten und beim Überschreiten der Fahrbahn besondere Vorsicht walten zu lassen. Er muss dementsprechend auf den fließenden Fahrzeugverkehr achten und auf ihn Rücksicht nehmen. Insbesondere muss er darauf bedacht sein, nicht in die Fahrbahn eines herannahenden Fahrzeugs zu geraten, ansonsten handelt er grob fahrlässig (OLG Hamm, NJW-RR 2012, 1236). Die im Unfallzeitpunkt erhebliche Alkoholisierung von mindestens 1,47 Promille BAK (die Blutentnahme erfolgt etwa 1 ½ Stunden nach dem Unfall und nach Gabe von 1,5 l Infusion (Bl. 142 f. BA)) hat sich – entgegen der Ansicht des Landgerichts – auf den Unfall ausgewirkt. Der Kläger hatte unzweifelhaft erhebliche alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, als er etwa eine Stunde zuvor – noch in Begleitung der Zeugen C und D E – „kurz auf die Straße (wankte)“ (Bl. 187 BA). Bei diese Sachlage ist davon auszugehen, dass der Verunglückte alkoholbedingt verkehrsunsicher war. Der erste Anschein spricht dann dafür, dass die im Aufenthalt auf der Fahrbahn zum Ausdruck kommende enorme Sorglosigkeit des Klägers auf alkoholbedingte Ausfallerscheinungen beruhte (vgl. BGH, NJW 1976, 897).

Bei Abwägung dieser Umstände ist entgegen der Annahme der Berufung gleichwohl eine Haftungsverteilung ¼ zu ¾ angemessen: Obwohl der Kläger für die Entstehung des Schadens maßgebliche Ursachen grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat, hat sich auch die auch mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs verbundene Betriebsgefahr in geradezu klassischer Weise verwirklicht. Ihre nicht völlig untergeordnete Bedeutung lässt es nach den Umständen des Streitfalls nicht angemessen erscheinen, die Gefährdungshaftung vollends zurücktreten zu lassen. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 2015, 1056 f.) kommt eine Alleinhaftung im Rahmen von § 254 BGB nur in Ausnahmefällen in Betracht. Dies gilt insbesondere auch bei einem grob fahrlässigen Verhalten eines nicht motorisierten Unfallopfers, wenn nicht feststeht, dass der Fahrzeugführer sich wie ein Idealfahrer verhalten hat (OLG Naumburg, NJW-RR 2014, 918, 919; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2018, 925, 927). Angesichts der hiesigen Verkehrssituation, die bei Nacht und Feuchtigkeit durchaus besondere Aufmerksamkeit des Beklagten zu 1) erforderte (hierzu OLG Naumburg, NJW-RR 2014, 918, 919), erscheint die durch das Landgericht angenommene maßvolle Mithaftung sachgerecht, zumal alkoholisierte Fußgänger an Karneval nicht gänzlich unwahrscheinlich sind (Freymann, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020, Kap. 27 Rn. 129). Diese Quote bewegt sich auch im Rahmen der üblicherweise angenommenen Haftungsverteilung (etwa Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 15. Aufl. 2017, Rn. 411).

Aber: Aus prozessualen Gründen wollte das OLG dennoch terminieren. Insoweit bitte selbts weiter lesen.

Ich habe da mal eine Frage: Einstellung durch Prozessurteil ==> Verfahrensgebühr noch einmal?

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Und dann heute noch das RVG-Rätsel mit folgender Frage:

„Frage zum RVG:

StA erhebt Anklage zum örtlich unzuständigen Gericht. Der Angeklagte erhebt den Einwand der Unzuständigkeit nach Eröffnung und Beginn der Hautverhandlung. Das Gericht stellt das Verfahren durch Prozessurteil ein. StA erhebt erneut Anklage beim zuständigen Gericht.

Fällt die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren erneut an?

Im Falle der Rücknahme der Anklage wohl nicht. Hier ist der Rechtszug durch das Einstellungsurteil aber abgeschlossen.“

Tätigkeit als Zeugenbeistand ist Einzeltätigkeit, oder: Das haben wir schon immer so gemacht

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Und als zweite Entscheidung dann ein Beshcluss des KG zum Zeugenbeistand. Nichts Neues, sondern einer dieser „Zementbeschlüsse“ = „Das haben wir schon immer so gemacht“, so das KG im KG, Beschl. v.12.01.2021 – 1 Ws 67/20:

„Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Beistandsleistung des Rechtsanwalts für einen Zeugen bei dessen richterlicher Vernehmung als Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziff. 4 W RVG zu vergüten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Januar 2007 — 1 Ws 2/07 —). Das Beschwerdevorbringen vermag daran nichts zu ändern. Nach der Vorbemerkung 4 Abs. 1 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG sind für die Bezahlung des Zeugenbeistands die Vorschriften in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend anzuwenden. Das bedeutet aber nicht, wie der Beschwerdeführer meint, dass.er Gebühren wie ein Verteidiger verlangen kann. Er verkennt, dass sich die Vorbemerkung 4 nicht nur auf den Abschnitt 1 („Gebühren des Verteidigers“), sondern nach ihrem Wortlaut auf sämtliche Vorschriften in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses bezieht. Dazu gehört auch der Abschnitt 3 („Einzeltätigkeiten“) mit dem Gebührentatbestand Nr. 4301 VV RVG (vgl. Senat, a.a.O. und Beschluss vom 11. Oktober 2013 – 1 Ws 52/13 -).

Die vom Beschwerdeführer angeführte Vorbemerkung 4.3 Abs. 1 W RVG steht der Annahme, dass die im Rahmen der Beiordnung als Zeugenbeistand erbrachte Leistung des Rechtsanwalts gebührenrechtlich eine Einzeltätigkeit darstellt, nicht entgegen. Dies hat der Senat bereits in der Entscheidung vom 18. Januar 2007 ausführlich dargelegt (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Januar 2007 – 1 Ws 2/07 -). Auch auf die Beratung des Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen, da das für die Wahrnehmung der Aufgabe als Zeugenbeistand notwendige Vorgespräch durch die Gebühr nach Nr. 4301 VV RVG grundsätzlich abgegolten wird (vgl. Senat, a.a.O.).“