Archiv für den Monat: Februar 2021

Darf ich an der HV beim BGH teilnehmen?, oder: BGH genehmigt

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Und heute dann noch RVG-Entscheidungen.

Ich beginne mit einem kleinen Beschluss des BGH, und zwar dem BGH, Beschl. v. 10.08.2020 – 5 StR 616/19. Es geht um eine im Verfahren nach § 46 Abs. 2 RVG, nämlich um die Notwendigkeit einer Reise der Nebenklagevertreterin zum BGH. Dre BGH hat die Notwendigkeit bejaht:

„Die Antragstellerin hat als beigeordnete Nebenklägervertreterin (§ 397a StPO) der Geschädigten K. beantragt, die erfolgte Bestellung als Beistand der Nebenklägerin auf die Revisionshauptverhandlung zu erstrecken und festzustellen, dass ihre Reise zu der am 19. August 2020 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung erforderlich ist.

Die in der ersten Instanz erfolgte Bestellung von Rechtsanwältin A. als Beistand (§ 397a Abs. 1 Nr. 4 StPO) wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 – 2 StR 103/09).

Dem Antrag zur Feststellung der Erforderlichkeit der Reise war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die Teilnahme der Antragstellerin an der Revisionshauptverhandlung, in der unter anderem über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Unterbleiben der Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten H. zu entscheiden ist, ist zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenklägerin und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten. Dass sie die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung nicht isoliert rügen könnte (§ 400 Abs. 1 StPO), steht nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2015 – 1 StR 594/14). Bei einem zulässigen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben die Beteiligungsrechte des Nebenklägers bestehen, was die Notwendigkeit der Reise der Antragstellerin begründet.“

Strafzumessung III: Änderungen im Anti-Doping-Gesetz, oder: Kronzeugenregelung geplant

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Vor ein paar Tagen ist eine PM des BMJV über die Ticker gelaufen. Das dort angekündigte Gesetzesvorhaben hat, wenn es umgesetzt wird, Auswirkungen auf die Strafzumessung.

Geplant ist danach eine Kronzeugenregelung im Anti-Doping-Gesetz. In der PM heißt es:

Sichtbarer Anreiz, Informationen über dopende Leistungssportlerinnen und Leistungssportler, Hintermänner und kriminelle Netzwerke preiszugeben

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat heute einen Gesetzentwurf veröffentlicht, mit dem eine Kronzeugenregelung im Anti-Doping-Gesetz eingeführt werden soll. Der Gesetzentwurf ist durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das BMJV gemeinsam erarbeitet worden. Länder und Verbände können bis zum 1. März 2021 dazu Stellung nehmen.

Bei Ermittlungen in Doping-Fällen sind die Ermittlungsbehörden in besonderer Weise auf Informationen von Sportlerinnen und Sportlern und ihrem Umfeld angewiesen. Meist handelt es sich um geschlossene Strukturen, in denen nur schwer ohne Hilfe von Insiderinformationen ermittelt werden kann. Das Ziel ist, einen sichtbaren Anreiz für Täterinnen und Täter zu schaffen, Informationen über dopende Leistungssportlerinnen und Leistungssportler, Hintermänner und kriminelle Netzwerke preiszugeben. Es soll, in Anlehnung an § 31 des Betäubungsmittelgesetzes, eine zusätzliche, bereichsspezifische Regelung zur Strafmilderung oder zum Absehen von Strafe bei Aufklärungs- und Präventionshilfe eingeführt werden.

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht:
„Doping hat ganze Sportarten an den Rand des Abgrunds gebracht. Das Anti-Doping-Gesetz ist ein deutliches Zeichen des Rechtsstaats, Betrüger und ihre Hintermänner zur Verantwortung zu ziehen. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass wir weitergehen müssen: Wir wollen eine spezifische Kronzeugenregelung schaffen, um die Insider zu ermutigen, mit ihrem Wissen Doping offenzulegen. Wir brauchen diesen sichtbaren Anreiz, um den Strafverfolgungsbehörden die Ermittlungen in diesem abgeschotteten Bereich zu erleichtern.“

Mit dem Anti-Doping-Gesetz wurde im Dezember 2015 erstmalig eine Strafbarkeit für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler geschaffen, die Dopingmittel oder Dopingmethoden anwenden, um sich Vorteile in einem Wettbewerb des organisierten Sports zu verschaffen. Ihnen drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafen. Die gewerbsmäßige Herstellung oder der Handel mit Dopingmitteln ist ebenso wie die Abgabe an Jugendliche ein Verbrechen mit einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.“

Irgendwie merkt man, dass das Ende der Legislaturperiode naht. Es werden Ecken sauber gemacht 🙂 –

Den Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes findet man hier.

Strafzumessung II: Strafzumessung beim Totschlag, oder: Beseitigen des Leichnams

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Die zweite Entscheidung zur Strafzumessung kommt auch vom BGH. Im BGH, Beschl. v. 19.01.2021 – 5 StR 535/20 – geht es um die Verurteilung eines Angeklagten wegen Totschlags, Störung der Totenruhe und bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der Angeklagte ist zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt worden. Die Revision hatte Erfolg:

„1. Wie vom Generalbundesanwalt beantragt, hebt der Senat den Schuldspruch wegen Störung der Totenruhe im Fall II.3 auf. Zwar belegen die insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts, dass der Angeklagte mit dem Leichnam seines Opfers in einer Art und Weise umgegangen ist, die objektiv eine grob ungehörige, rohe Kundgabe von Missachtung im Sinne von § 168 Abs. 1 Alt. 2 StGB darstellt. Allerdings sind die Feststellungen zur subjektiven Seite unzureichend. Voraussetzung einer Strafbarkeit nach § 168 Abs. 1 Alt. 2 StGB ist, dass der Täter entweder dem Toten seine Verachtung zeigen will und ihm der beschimpfende Charakter seiner Handlung bewusst ist (Rechtsgut postmortaler Persönlichkeitsschutz, vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2005 – 2 StR 310/04, BGHSt 50, 80, 89; BGH, Beschlüsse vom 30. August 2018 – 5 StR 411/18; vom 24. Februar 1981 – 1 StR 834/80, NStZ 1981, 300) oder dass der Täter mit dem Leichnam in einer Art und Weise umgeht, die seine Verachtung gegenüber dem Menschsein an sich aufzeigt, indem er die dem Menschen über den Tod hinaus zukommende Würde als Gattungswesen missachtet (Rechtsgut Pietätsgefühl der Allgemeinheit, vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2005 – 2 StR 310/04, BGHSt 50, 80, 89 f.). Zu beiden Alternativen sind die Feststellungen zur subjektiven Tatseite letztlich unklar. Der Senat hebt diese auf, um dem zur neuen Entscheidung berufenen Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen, sofern insoweit nicht nach § 154 Abs. 2 StPO verfahren wird.

2. Dieser Rechtsfehler wirkt sich auch hinsichtlich der Strafzumessung für den Totschlag im Fall II.2 aus.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Das bloße Beseitigen des Leichnams sowie ein ungehöriger Umgang mit dem Leichnam, der die Voraussetzungen des § 168 StGB nicht erfüllt, darf grundsätzlich nicht straferschwerend herangezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2013 – 2 StR 117/13 -, NStZ 2013, 579, 580; Senat, Beschluss vom 6. Mai 2008 – 5 StR 92/08 -, NStZ 2008, 569). Derartigen Handlungen liegt letztlich nur der Versuch zugrunde, sich der Strafverfolgung zu entziehen.

Anders kann es freilich liegen, wenn der Täter mit seinen Verschleierungsbemühungen seine rechtsfeindliche Gesinnung dokumentiert oder neues Unrecht schafft (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2018 – 2 StR 416/16 -, NJW 2018, 2210, 2211). Vor diesem Hintergrund wäre die mit der Leichenzerteilung verbundene Intention des Angeklagten – dem es allein um den Schutz seiner von der Rechtsordnung nicht gedeckten Cannabisplantage ging (…) – geeignet gewesen, ausnahmsweise eine Strafschärfung zu begründen. Jedoch hat das Landgericht diesem Aspekt im Rahmen der Strafzumessung zum Fall ll.3 sogar strafmildernden Charakter beigemessen (…).“

Dem verschließt sich der Senat letztlich nicht.

Danach kann dieser Einzelstrafausspruch keinen Bestand haben. Die Feststellungen werden von dem aufgezeigten Wertungsfehler nicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben. Dies schließt ergänzende Feststellungen, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus. Das neue Tatgericht wird den ungehörigen Umgang des Angeklagten mit dem Leichnam strafschärfend berücksichtigen dürfen, soweit dieser über bloße Beseitigungshandlungen hinausgegangen ist und die Angehörigen schwer belastet hat. Auch ist es dem neuen Tatgericht nicht verwehrt, den vom Generalbundesanwalt angeführten Gesichtspunkt straferschwerend zu werten, dass der Angeklagte mit seinem Nachtatverhalten der Leichenzerteilung die Sicherung seiner illegalen Cannabisplantage beabsichtigte.

Strafzumessung I: Die Urteilsformel und die Gründe passen nicht zueinander, oder: Durcheinander

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Heute dann ein Strafzumessungstag.

Die erste Entscheidung, die ich vorstelle, der BGH, Beschl. v. 15.07.2020 – 4 StR 242/20 – hängt schon etwas länger in meinem Blogordner und war dort gekennzeichnet mit: „Strafzumessung-Durcheinander“. Und in der Tat, da ist bei der Strafkammer einiges durcheiandergegangen.

Das LG hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hatte hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg.

„2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand, weil die Urteilsgründe den tenorierten Strafausspruch nicht tragen.

a) Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil beträgt die verhängte Freiheitsstrafe drei Jahre und sechs Monate, nach den Urteilsgründen hingegen nur drei Jahre und drei Monate. Am 27. März 2020 hat das Landgericht einen Berichtigungsbeschluss dahingehend erlassen, dass es in den Urteilsgründen bei den Ausführungen zur Strafzumessung „Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten“ heißen müsse. Zur Begründung führt die Strafkammer an, es handele sich angesichts des Tenors und der verkündeten Strafe um ein offensichtliches Schreibversehen.

b) Die in der Urteilsformel genannte Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wird von den Erwägungen zur Strafzumessung in den Urteilsgründen nicht getragen, weil diese eine andere Strafe ausweisen. Worauf dieser Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil selbst nicht entnehmen. Denn es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der ohne Weiteres deutlich wird, dass der Tatrichter seine – für sich genommen rechtsfehlerfreien – Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und dass diese Strafe trotz der anderslautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 – 2 StR 544/11; vom 8. Juni 2011 – 4 StR 196/11; vom 1. September 2010 – 5 StR 262/10).

c) Der hierzu ergangene Berichtigungsbeschluss ist unwirksam, weil das vom Landgericht angeführte Schreibversehen nicht offensichtlich ist. Enthalten die Urteilsgründe – wie hier – rechtlich einwandfreie Strafzumessungserwägungen, kann ein die Strafhöhe betreffender Widerspruch zwischen der Urteilsformel sowie den Gründen des schriftlichen Urteils nicht als offenkundiges, für alle klar zu Tage tretendes Fassungsversehen aufgefasst werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 1 StR 336/11; Beschluss vom 25. Juni 1992 – 1 StR 631/91; Beschluss vom 18. Juli 1989 – 5 StR 232/89, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 2). Denn es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die dort bezeichnete niedrigere Freiheitsstrafe ohne jeden vernünftigen Zweifel vom Landgericht so nicht verhängt werden sollte.

3. Der Tatrichter muss die Strafe neu festsetzen. Auf der Grundlage des Urteils lässt sich weder ausschließen, dass das Landgericht die in der Urteilsformel genannte Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten hat verhängen wollen, noch dass es die in den Urteilsgründen bezeichnete Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten für angemessen gehalten hat. Die Feststellungen zur Strafzumessung sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen; sie bleiben deshalb bestehen.“

Pflichti III: Nochmals Niederlegung des Wahlmandats mit Bestellungsantrag, oder: Richtiges Rechtsmittel

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Und als dritte Entscheidung zu pflichtverteidigungsfragen dann noch der LG Passau, Beschl. v. 26.01.2021 – 1 Qs 6/21. Gegenstand der Entscheidung ist auch eine nachträgliche Bestellung. daher hätte der Beschluss an sich auch in das Mittagsposting gepasst. Aber: Ich stelle ihn hier gesondert vor, weil er noch einmal die Problematik aufgreift, dass in dem Antrag des Wahlverteidigers auf Beiordnung als Pflichtverteidiger die Ankündigung der Niederlegung des Mandats zu sehen ist:

„b) Die Bestellung ist gem. § 141 Abs. 1 S. 1 StPO unverzüglich vorzunehmen, wenn der Ange-klagte dies beantragt und er noch keinen Verteidiger hat.

Ein entsprechender Antrag des Angeklagten ist im Schriftsatz des Verteidigers vom 30.12.2020 enthalten. Der Annahme des Amtsgerichts Passau, es liege nur ein Antrag des Verteidigers vor, kann nicht gefolgt werden. Der Antrag ist dahingehend auszulegen ist, dass er im Namen des An-geklagten gestellt wurde. Insofern ist nicht erforderlich, dass „übliche Formulierungen“ Verwendung finden, wobei dahinstehen mag, ob die vom Verteidiger verwendete Formulierung unüblich ist. Es kommt allein auf die Auslegung des Antrags an.

Im Antrag des Verteidigers wird die Verteidigung angezeigt und ausgeführt, dass der Verteidiger „betraut“ wurde. Betraut sein bedeutet, dass jemandem eine bestimmte Aufgabe oder Funktion (von einer anderen Person) übertragen oder anvertraut worden ist (vgl. https://www.du-den.de/rechtschreibung/betrauen). Allein aus dem Wortsinn ergibt sich daher, dass der Verteidiger – wie regelmäßig im Rahmen der Pflichtverteidigerbestellung – nicht für sich selbst in eigenem Namen tätig werden wollte, sondern für den Angeklagten handelte.

Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Antragstellung auch unverteidigt im Sinne des § 141 Abs. 1 S. 1 StPO. Zwar trat Rechtsanwalt pp. als Wahlverteidiger des Angeklagten auf, jedoch ist regelmäßig im Antrag eines Wahlverteidigers auf Beiordnung die Ankündigung der Niederlegung des Wahlmandats für den Fall der Beiordnung zu sehen (OLG Jena 26.11.2008 – 1 Ws 497/08, NJW 2009, 1430 (1431); OLG München 6.3.1992 – 1 Ws 161/92, wistra 1992, 237). Davon ist auch in diesem Fall, trotz mangelnder eindeutiger Erklärung, auszugehen.“

Anzumerken ist: Besser als „noch einmal“ hätte ich wohl geschrieben: „Schon wieder…“.

Und: Ein wenig ratlos bin ich wegen der Ausführungen der Kammer zur Zulässigkeit der Beschwerde. Der Kolleger Wamser, der mir die Entscheidung geschickt hat, hatte: „sofortige Beschwerde“ gegen die Ablehnung der Bestellung eingelegt. Das ist m.E. im Hinblick auf den neuen § 142 Abs. 7 StPO – na ja, so neu ja nun auch nicht mehr – richtig. Aber warum schreibt die Kammer dann:

„1. Die Beschwerde ist zulässig gem. §§ 304, 306 StPO.

Statthaftes Rechtsmittel ist gem. § 304 StPO die (einfache) Beschwerde. Die Erklärung des Verteidigers ist dahingehend auszulegen. Die Falschbezeichnung schadet insofern nicht, gem. § 300 StPO.“