StGB I: Die Morphinspritze beim unheilbar Kranken, oder: Mutmaßliche Einwilligung?

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Heute stelle ich dann wieder StGB-Entscheidungen vor, das habe ich schons eit längerem nicht mehr gemacht.

Und als erste Entscheidung bringe ich dann den BGH, Beschl. v. 26.05.2020 – 2 StR 434/19 – zur Körperverletzung bzw. zu den Grundsätze der Rechtfertigung von Maßnahmen zur Ermöglichung eines schmerzfreien Todes. Ein heikles Thema also-

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde – die Zusammenfassung habe dem StRR 12/2020 entnommen, wo der Kollege Stehr aus Göppingen die Entscheidung vorgestellt hat:

Der Angeklagte arbeitete als examinierte Pflegekraft in einem Altersheim. Ein unter gesetzlicher Betreuung stehender Patient litt im Endstadium unter Lungenkrebs. Sein Zustand zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt war präfinal, also todgeweiht. Dessen Arzt rechnete mit einem krankheitsbedingen Ableben in den nächsten Stunden, höchstens Tagen. Der unter sehr starken Schmerzen Leidende aß nichts mehr und litt unter erheblichen Schmerzen. Nur durch leichtes Kopfnicken oder einfachen Worten gelang die Kommunikation. Auf Grund der Schmerzen und des präfinalen Zustands verordnete dessen Arzt erhebliche Dosen schmerzstillender Medikamente. In Abstimmung mit dem Palliativteam wurde „vorsorglich“ 5mg Morphin, subkutan verordnet. Das Morphin sollte dann verabreicht werden, wenn auf Grund der Schmerzen ein Schlucken der anderen Medikamente nicht mehr möglich sei.

Der Angeklagte hatte die Nachtschicht, zusammen mit seiner unerwiderten Liebe, einer ungelernten Pflegekraft. Diese stellte am Patienten um 22:30 Uhr fest, dass dieser unter starken Schmerzen litt. Der ärztlichen Verordnung entsprechen injizierte der Angeklagte 5mg Morphin, aus einer 10mg Ampulle. Es kam zur beabsichtigten Schmerzlinderung. Um 6:00 Uhr bejahte der spätere Verstorbene erneut starke Schmerzen. Dem Angeklagten und der Pflegekraft tat der später Verstorbene – „trotz ihrer Erfahrungen in der Pflege“ – „unglaublich“ leid.

Der Angeklagte unterließ es daraufhin den Patienten erneut nach einer Morphinspritze zu fragen. Obwohl der Angeklagte wusste dass die erste Spritze, wie verordnet, mit 5mg Morphin ausreichend wirkte, er den verordnenden Arzt oder den gesetzlichen Betreuer hätte jederzeit erreichen können, verabreichte er nun 10mg Morphin subkutan. Hierbei war seine Motivation seine unerwiderte Liebe mit seinem mitfühlenden Verantwortungsbewusstsein für den sterbenden Leidenden zu beeindrucken. Dass die Atmung dadurch stark beeinträchtigt wird, wusste und wollte der Angeklagte, da er seine Aktion auch als „weggespritzt“ ihr gegenüber bezeichnete.

Knapp 3 Stunden später verstarb der Patient am Krebsleiden – nicht  – an der Morphininjektion. Das LG hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten – deren Vollstreckung auf Bewährung ausgesetzt wurde – verurteilt…. „

Die Revision des Angeklagten war mit der Sachrüge erfolgreich:

„2. Die Revision ist begründet. Die bisher getroffenen Feststellungen und Wertungen tragen den Schuldspruch wegen Körperverletzung nicht.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit als Körperverletzung zu bewerten, auch wenn er in heilender Absicht erfolgt. Selbst ein im Einklang mit den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommener Eingriff erfüllt den Straftatbestand. Er kann nur durch wirksam erklärte oder mutmaßliche Einwilligung des Patienten gerechtfertigt werden (st. Rspr.; Senat, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 StR 325/17, BGHSt 64, 69, 73 mwN).

b) Durchgreifend rechtsfehlerhaft ist hier jedenfalls die Verneinung einer Rechtfertigung der Handlung des Angeklagten. Das Landgericht hat fehlerhaft die Prüfung einer mutmaßlichen Einwilligung unterlassen, weil es aus der bewussten Umgehung bzw. eigenmächtigen Erweiterung einer ärztlichen Verordnung durch den Angeklagten als Nichtarzt eine generelle Unmöglichkeit der Rechtfertigung der Körperverletzung durch (mutmaßliche) Einwilligung abgeleitet hat.

aa) Nach den Urteilsfeststellungen ist eine Einwilligung in die konkrete Handlung des Angeklagten nicht erklärt worden. Ob von einer mutmaßlichen Einwilligung, die in Betracht kommt, wenn eine ausdrückliche Einwilligung aufgrund vorübergehender Einwilligungsunfähigkeit nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, auszugehen ist, wäre jedoch durch Gesamtschau aller Umstände zu prüfen gewesen (vgl. auch Senat, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 StR 325/17, BGHSt 64, 69, 78).

(1) Die Grundsätze der Rechtfertigung von Maßnahmen zur Ermöglichung eines schmerzfreien Todes sind nicht ausnahmslos auf Handlungen durch einen Arzt oder aufgrund ärztlicher Anordnung beschränkt (Senat, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 StR 325/17, BGHSt 64, 69, 78; Urteil vom 25. Juni 2010 – 2 StR 454/09, BGHSt 55, 191, 205 f.; Rissing-van Saan, ZIS 2011, 544, 550). Im Ausnahmefall kann auch ein Nichtarzt medizinische Maßnahmen zur Leidensminderung durchführen, wenn sie der Sache nach den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechen und sich im Rahmen einer mutmaßlichen Einwilligung des Patienten bewegen. Dies gilt auch deshalb, weil das Unterlassen einer vom Patienten erwünschten Schmerzbekämpfung durch einen Garanten eine Körperverletzung sein kann (Senat, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 StR 325/17, BGHSt 64, 69, 78 mwN; Urteil vom 30. September 1955 – 2 StR 206/55, BeckRS 1955, 31192233).

(2) Beim Sterben eines unheilbar Kranken, dem unmittelbar vor dem Tod nur noch durch Schmerzbekämpfung geholfen werden kann, besteht eine besondere Ausnahmesituation (vgl. auch Senat, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 StR 325/17, BGHSt 64, 69, 79 mwN). Tritt deshalb der Gesichtspunkt des Handelns aufgrund einer ärztlichen Verordnung in den Hintergrund, schließt die Eigenschaft des Handelnden als Nichtarzt oder sein Handeln unter Abweichung von einer ärztlichen Anordnung die Rechtfertigung einer Körperverletzung durch mutmaßliche Einwilligung nicht zwingend aus, wie es das Landgericht jedoch rechtsfehlerhaft vorausgesetzt hat.

bb) Die Strafkammer hätte daher eine Gesamtwürdigung aller Umstände vornehmen müssen, die für den mutmaßlichen Patientenwillen von Bedeutung sein können. Dabei wäre zu berücksichtigen gewesen, dass im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht des Patienten der Inhalt seines Willens aus seinen persönlichen Umständen, individuellen Interessen, Wünschen, Bedürfnissen und Wertvorstellungen zu ermitteln ist (Senat, Beschluss vom 25. März 1988 – 2 StR 93/88, BGHSt 35, 246, 249 f.; BGH, Urteil vom 13. September 1994 – 1 StR 357/94, BGHSt 40, 257, 263). Hinweise dafür können etwa Gespräche des Geschädigten mit seinem Betreuer „über eine mögliche Patientenverfügung, die er jedoch nicht (bzw. nicht mehr) unterzeichnete“, liefern. Weitere Indizien können sich aus dem Verhalten des Patienten in dem Pflegeheim ergeben. Welche Äußerungen M. dort gemacht hat, insbesondere gegenüber dem Angeklagten, mit dem er sich nach seiner Aufnahme in das Pflegeheim sofort „verstanden“ habe, teilt das angefochtene Urteil nicht mit.

Die Beachtung ärztlicher Anordnungen gehört zwar im Regelfall ebenfalls zu dem, was als gemeinhin vernünftig anzusehen ist. Jedoch kann beim eigentlichen Sterbevorgang unmittelbar vor dem Tod auch die Schmerzbekämpfung mit allen verfügbaren und den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechenden Mitteln als vernünftig und deshalb dem mutmaßlichen Patientenwillen entsprechend anzusehen sein (Senat, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 StR 325/17, BGHSt 64, 69, 80 mwN). Das gilt insbesondere dann, wenn – wie hier festgestellt – die ärztlich verordnete Schmerzmedikation an der Untergrenze des medizinisch Angemessenen gelegen hat. Bei der Gesamtwürdigung ist überdies in den Blick zu nehmen, wie nahe der Patient dem Tode war (BGH, Urteil vom 13. September 1994 – 1 StR 357/94, BGHSt 40, 257, 263). An einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände fehlt es jedoch im angefochtenen Urteil.

cc) Eine mutmaßliche Einwilligung scheidet im Übrigen nicht schon dann ohne Weiteres aus, wenn der Angeklagte – auch – aus einem anderen Motiv gehandelt hat, nämlich um die Zeugin A. durch seine Entschlossenheit zu beeindrucken. Tritt ein anderes Motiv zu einem auch vorhandenen Willen, im Einklang mit dem mutmaßlichen Patientenwillen zu handeln hinzu, steht dieser neue Beweggrund der Annahme eines subjektiven Rechtfertigungswillens nur dann entgegen, wenn dieses hierdurch völlig in den Hintergrund gedrängt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2001 – 1 StR 487/00, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 14; vom 5. November 1982 – 3 StR 375/82, juris Rn. 7; jeweils mwN).“

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